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   EuGH, 20.01.2005 - C-464/01   

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EuGH, 20.01.2005 - C-464/01 (https://dejure.org/2005,2103)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-464/01 (https://dejure.org/2005,2103)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-464/01 (https://dejure.org/2005,2103)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs

  • Europäischer Gerichtshof

    Gruber

  • EU-Kommission PDF

    Johann Gruber gegen Bay Wa AG.

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs

  • EU-Kommission

    Johann Gruber gegen Bay Wa AG

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs

  • opinioiuris.de

    Gruber

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 13 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 I EuGVÜ, jetzt Art. 15 EuGVO): Verbraucherbegriff bei "dual use", Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts beim Auftreten als Nicht-Verbraucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 13 Abs. 1
    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Dachziegelkauf für Bauernhof: Verbrauchersache?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Verbrauchereigenschaft bei Dachziegelkauf für ein beruflich wie privat genutztes Gebäude

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gruber

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale - Begriff der Verbrauchersache - Kauf von Dachziegeln durch einen Landwirt zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Bauernhofs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Art. 13 bis 15 Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (EuGVÜ) auf einen Vertrag mit doppeltem Zweck; Anforderungen an die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gruber

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wer ist Verbraucher? - Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung

  • nomos.de PDF, S. 19 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bericht aus Luxemburg

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbrauchergerichtsstandort, wenn teils privater, teils geschäftlicher Verwendungszweck

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 I EuGVÜ, jetzt Art. 15 EuGVO): Verbraucherbegriff bei "dual use", Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts beim Auftreten als Nicht-Verbraucher

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Kauf von Dachziegeln zur Eindeckung eines sowohl beruflich als auch privat genutzten Gebäudes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 653
  • EuZW 2005, 241
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).

    Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 17, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 14 bis 16, Benincasa, Randnr. 13, und Mietz, Randnr. 27).

    16 und 19, Shearson Lehmann Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02, Kronhofer, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 20).

    35 Aus dem mit dem Brüsseler Übereinkommen errichteten System von Zuständigkeitsvorschriften und dem Grund für die durch den 4. Abschnitt seines Titels II geschaffenen Sonderregelung hat der Gerichtshof gefolgert, dass sich diese Vorschriften nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen und ihre Anwendung nicht auf Personen erstreckt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (in diesem Sinne u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 21, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 19 und 22, Benincasa, Randnr. 15, und Gabriel, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).

    34 Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die durch den 4. Abschnitt des Titels II des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung, die sowohl von dem in Artikel 2 Absatz 1 EuGVÜ vorgesehenen Grundsatz als auch von der Regelung über besondere Zuständigkeiten für Verträge im Allgemeinen, die in Artikel 5 Absatz 1 EuGVÜ aufgestellt wird, abweicht, die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen, dem der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er vor den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. u. a. Urteile Shearson Lehmann Hutton, Randnr. 18, und Gabriel, Randnr. 39).

    35 Aus dem mit dem Brüsseler Übereinkommen errichteten System von Zuständigkeitsvorschriften und dem Grund für die durch den 4. Abschnitt seines Titels II geschaffenen Sonderregelung hat der Gerichtshof gefolgert, dass sich diese Vorschriften nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen und ihre Anwendung nicht auf Personen erstreckt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (in diesem Sinne u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 21, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 19 und 22, Benincasa, Randnr. 15, und Gabriel, Randnr. 39).

    Denn der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27, Gabriel, Randnr. 57, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    31 Nach ständiger Rechtsprechung sind die im Brüsseler Übereinkommen verwendeten Begriffe - darunter der des Verbrauchers im Sinne der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten zu sichern (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn.

    Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 17, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 14 bis 16, Benincasa, Randnr. 13, und Mietz, Randnr. 27).

    35 Aus dem mit dem Brüsseler Übereinkommen errichteten System von Zuständigkeitsvorschriften und dem Grund für die durch den 4. Abschnitt seines Titels II geschaffenen Sonderregelung hat der Gerichtshof gefolgert, dass sich diese Vorschriften nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen und ihre Anwendung nicht auf Personen erstreckt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (in diesem Sinne u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 21, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 19 und 22, Benincasa, Randnr. 15, und Gabriel, Randnr. 39).

  • EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

    Mietz

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).

    Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. u. a. Urteile Bertrand, Randnr. 17, Shearson Lehmann Hutton, Randnrn. 14 bis 16, Benincasa, Randnr. 13, und Mietz, Randnr. 27).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    Denn der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27, Gabriel, Randnr. 57, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).

    45 Die Auslegung, nach der die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 EuGVÜ verneint wird, wenn der Gegenstand oder die Dienstleistung einem Zweck dient, der einen nicht ganz untergeordneten Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen aufweist, entspricht auch am ehesten den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts durch einen zukünftigen Beklagten, die die Grundlage des Brüsseler Übereinkommens bilden (vgl. u. a. Urteil Besix, Randnrn.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    Denn der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27, Gabriel, Randnr. 57, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    16 und 19, Shearson Lehmann Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02, Kronhofer, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle befürwortet das Brüsseler Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich nicht (vgl. Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 34).

    Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung hat der Gerichtshof nämlich wiederholt entschieden, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (vgl. insbesondere Urteile Gruber, Randnr. 34, und vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    Die beiden Vorlagefragen sind eng miteinander verknüpft und betreffen im Wesentlichen, was die erste Frage anbelangt, die Anwendbarkeit des im Urteil Gruber(6) aufgestellten Kriteriums auf die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 93/13, und, was die zweite Frage anbelangt, die Modalitäten und Bedingungen, unter denen eine Person, die einen Vertrag mit einem doppelten, teilweise gewerblichen oder beruflichen, teilweise privaten Zweck abschließt, als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 gelten kann.

    Demgegenüber steht zum anderen die nur von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung, wonach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des von den Klägern begehrten Schutzes im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, da der gewerbliche oder berufliche Zweck nicht so nebensächlich sei, dass er im Gesamtzusammenhang des Kreditvertrags eine untergeordnete Rolle spiele; diese Auslegung wendet den vom Gerichtshof im Urteil Gruber(8) formulierten Ansatz entsprechend an, in dem es um die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(9) durch den Gerichtshof ging.

    Auf die Beurteilung der Stellung des Vertragspartners in Verträgen mit doppeltem Zweck ist der Gerichtshof erstmals im Urteil Gruber(18) eingegangen.

    Das Urteil Gruber verwendet daher im spezifischen Kontext der dem Gerichtshof gestellten prozessualen Frage, ob eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen hat, als Verbraucher im Sinne der Verordnung gilt, ein Kriterium, das als "Nebensächlichkeit" bezeichnet werden könnte.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditnehmer, der gemeinsam mit einem anderen, ausschließlich zu privaten Konsumzwecken handelnden Kreditnehmer einen Kreditvertrag teilweise zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken und teilweise zu privaten Konsumzwecken abgeschlossen hat, unter den Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 fallen kann und, im Wesentlichen, was im Fall von Verträgen mit doppeltem Zweck vorzugswürdig ist, der vom Gerichtshof im Urteil Gruber formulierte Ansatz oder derjenige, der sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/83 und den nachfolgenden gesetzgeberischen Maßnahmen(20) ableiten lässt.

    Die folgenden Gesichtspunkte sind bei der Entscheidung zugunsten einer dieser Auslegungen zu berücksichtigen: im Rahmen der ersten Vorlagefrage die unterschiedliche ratio der (verfahrensrechtlichen) Quellen , auf die sich das Urteil Gruber und die Richtlinie 93/13 sowie die nachfolgenden gesetzgeberischen Maßnahmen(21) zum (materiell-rechtlichen) Verbraucherschutz beziehen, nebst der Tragweite der jeweiligen Auslegung; die materiell-rechtliche Stellung der Parteien , die den Verbrauchervertrag schließen, und die eigentlichen Ziele der Vertragsunterzeichnung, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, die insbesondere im Bereich missbräuchlicher Klauseln durch eine zu enge Auslegung ernsthaft gefährdet wäre; der enge Zusammenhang zwischen den Zielen der Richtlinie 93/13 und den nachfolgenden Rechtsakten .

    Die unterschiedliche ratio der im Urteil Gruber ausgelegten Quellen und der Richtlinie 93/13 besteht darin, dass die Richtlinie im Wesentlichen darauf abzielt, mittels einer symmetrischen Umgestaltung der Verhältnisse das Gleichgewicht im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden wiederherzustellen.(22).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Gruber festgestellt, dass "die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt"(31).

    Das Urteil Gruber betraf folglich die Auslegung der Vorschriften über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen, mit denen eine Ausnahme zu der allgemeinen Regel eingeführt wurde, wonach die Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten zuständig sind.

    In Rede stand daher ein anderes Gebiet als das des materiell-rechtlichen Verbraucherschutzes, da es im Urteil Gruber um Prozessrecht ging.

    6 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32).

    8 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32).

    18 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32).

    19 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 54).

    31 Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 43 und 44).

    33 Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 43).

    34 Vgl. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand (150/77, EU:C:1978:137, Rn. 17 und 18), vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 16), vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 13), vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 43 und 44), vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 37), vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 21), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23).

    35 "Die Auslegung, nach der die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ verneint wird, wenn der Gegenstand oder die Dienstleistung einem Zweck dient, der einen nicht ganz untergeordneten Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen aufweist, entspricht auch am ehesten den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts durch einen zukünftigen Beklagten, die die Grundlage des Brüsseler Übereinkommens bilden ...", vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 45).

    41 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 46).

    Während der nachfolgenden Verhandlungen entschied sich das Europäische Parlament zur Beibehaltung der Begriffsbestimmung des Verbrauchers unter Streichung des Adverbs "im Wesentlichen", jedoch unter der Bedingung, dass in dem Erwägungsgrund, der den Begriff des Verbrauchers verdeutlichen sollte und der ursprünglich auf dem Urteil Gruber beruhte, das Wort "nebensächlich" durch das Wort "überwiegend" ersetzt wurde, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C-110/14, EU:C:2015:271, Nr. 42).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Infolgedessen sind die vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 32).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 37).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Zu prüfen sind die durch den Vertragspartner objektiv erkennbaren Umstände (EuGH, Urt. 20.1.2005 - Rs. C-464/01, Tz. 46).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Die Vorschriften sind nur anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, sondern der Vertrag ohne Bezug zu und unabhängig von einer solchen geschlossen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, Az.: C-269/95, abgedruckt in WM 1997, 1549; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Az.: C-464/01, abgedruckt in NJW 2005, 653 jeweils zu Art. 13 und 14 EuGVÜ).

    Maßgeblich sind Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie die objektiven Umstände bei Vertragsschluss (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Az.: C-464/01, abgedruckt in NJW 2005, 653, zu Art. 13 und 14 EuGVÜ und zur Frage einer untergeordneten Bedeutung des beruflich-gewerblichen Zwecks bei einem doppelten Zweck dienenden Verträgen).

  • OLG Stuttgart, 13.10.2015 - 6 U 174/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Erstattung eines Aufhebungsentgelts und

    Dem Urteil des EuGH vom 20.1.2005 (C-464/01 G...) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnd; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 37; vom 20. Januar 2005, C-27/02, Engler, NJW 2005, 811 Rn. 34; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18).

    Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, NJW 2005, 653 Rn. 51-53).

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16

    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale

    Die Einordnung des Vertrages obliegt dem angerufenen Gericht und ist aufgrund einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie die objektiven Umstände bei Vertragsschluss einzubeziehen sind (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, Slg. 2005, I-439 Rn. 44 und 47).

    Ist der Gegenstand des Vertrages für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person zurechnen lässt, greift der besondere Schutz der Art. 15 ff EuGVVO unabhängig von der Gewichtung zwischen privatem und beruflich-gewerblichem Zweck nicht ein, solange der beruflich-gewerbliche Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 39 ff).

    Diese Ausnahmeregelung wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass der Verbraucher gegenüber dem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, aaO Rn. 17; vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 34 mwN).

    Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, einem Beklagten, der von einem Unternehmer aus einem auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Vertrag gerichtlich in Anspruch genommen wird und der insoweit nach der Rechtsprechung als auf gleicher Stufe mit dem Unternehmer stehend zu gelten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 40), die Berufung auf die Zuständigkeitsregelung in Verbrauchersachen nur deshalb zu ermöglichen, weil aus dem Vertrag auch eine nicht am Prozess beteiligte weitere Person als Vertragspartner verpflichtet und berechtigt ist, die bei Vertragsschluss ihrerseits nicht berufs- oder gewerbebezogen gehandelt hat.

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ).

    Die verbraucherschützenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG).

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden

    Bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist davon auszugehen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung grundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251; 2004, 1439; 2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568, 1569; Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Einl. A 1 Rdn. 125; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einl. Rdn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGVÜ vor Art. 1 Rdn. 30; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rdn. 6; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO Einl. Rdn. 35 ff.).

    (bb) Zudem gehört Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (EuGH NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004, 2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.; 2006, 1568).

    Die EuGVVO begründet nämlich, ebenso wie früher das EuGVÜ, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (EuGH NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654).

    Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur strikten Auslegung besonderer Zuständigkeiten, auch der Zuständigkeit für Verbrauchersachen (EuGH NJW 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; WM 1997, 1549, 1550), zeigt, dass der Verbraucherschutz keine erweiternde Auslegung dieser Zuständigkeiten über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus rechtfertigt.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Stuttgart, 27.04.2015 - 5 U 120/14

    Internationale Zuständigkeit bei Inanspruchnahme einer schweizer Bank durch einen

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-110/14

    Costea - Verbraucherschutz - Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Celle, 04.04.2007 - 7 U 193/06

    Verbrauchsgüterkauf bei sowohl gewerblicher wie auch privater Nutzung der

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

    Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages Schadensersatz aus einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

  • LG München I, 25.06.2021 - 15 O 13263/20

    Yacht-Charter-Vertrag und Corona-Pandemie

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 2 Ws 312/08

    Begriff des "Verbrauchers" i.S. von § 16 Abs. 2 UWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • OLG Hamm, 21.11.2019 - 34 U 175/18
  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21

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  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

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  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

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  • OLG Köln, 21.01.2010 - 12 U 49/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

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  • BGH, 25.05.2022 - XII ZB 404/20

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  • OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12

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  • OLG München, 25.10.2010 - 19 U 2004/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die

  • OLG München, 07.02.2013 - 34 AR 373/12

    (Vorlage an den BGH: Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

  • LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12

    Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und damit der internationalen

  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11

    Mühlleitner - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • LG Krefeld, 09.12.2016 - 1 S 47/16

    Rückerstattung einer sog. Darlehensprovision i.R.d. Abschlusses eines

  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 12 U 58/22

    Kündigung einer Beteiligung an einer GmbH Unzureichende Berufungsbegründung

  • OLG München, 27.09.2012 - 34 AR 211/12

    Gerichtsstandsbestimmung: Ausschluss wegen eine gemeinsamen Gerichtsstandes

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Zuständigkeit - Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag -

  • OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
  • OLG Köln, 22.09.2022 - 24 U 2/22

    Widerrufsrecht des Verbrauchers im Hinblick auf geschlossene Kauf- und

  • OLG Köln, 02.11.2021 - 4 U 107/20
  • OLG Köln, 07.12.2021 - 4 U 107/20
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