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   EuGH, 07.06.2005 - C-543/03   

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https://dejure.org/2005,1162
EuGH, 07.06.2005 - C-543/03 (https://dejure.org/2005,1162)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2005 - C-543/03 (https://dejure.org/2005,1162)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - C-543/03 (https://dejure.org/2005,1162)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Dodl und Oberhollenzer

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

  • EU-Kommission PDF

    Dodl und Oberhollenzer

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

  • EU-Kommission

    Dodl und Oberhollenzer

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Abhängigkeit der Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht vom jeweiligen Anwendungsbereich; Auswirkungen des Ruhens der Hauptverpflichtungen aus einem ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; ; Verordnung Nr.... 1408/71 Art. 1 Buchst. a; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 73; ; Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 Art. 76 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 574/72 mit Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige Art. 10 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Oberhollenzer./. Tiroler Gebietskrankenkasse. Koordinierung von Familienleistungen in der EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG ZUSTÄNDIG IST, WENN EIN ARBEITNEHMER ANSPRUCH AUF DIE GLEICHEN FAMILIENLEISTUNGEN SOWOHL IN DEM STAAT HAT, IN DEM ER ARBEITET, ALS AUCH - ALLEIN ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dodl und Oberhollenzer

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Anspruch auf gleichartige Leistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat und im Wohnmitgliedstaat

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Soziale Sicherheit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.6.2005)

    Erziehungsgeld in Deutschland trotz Arbeit in Österreich // Zuständigkeit bei Grenzgängern

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit 1. Christine Dodl, 2. Petra Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck - Auslegung von Artikel 73 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, R8
  • FamRZ 2005, 1651
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    38 Auch die österreichische Regierung befürwortet diese Lösung, stellt jedoch klar, dass es nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) im Bereich der Familienleistungen für die Frage, welches Familienmitglied einen Leistungsanspruch auslöse, nicht auf die Ausgestaltung der nationalen Rechtslage ankommen dürfe.

    Erstens sei der von der österreichischen Regierung geltend gemachte Grundsatz, den der Gerichtshof im Urteil Hoever und Zachow aufgestellt habe, vorliegend wegen der besonderen Situation in den Rechtssachen, die zu diesem Urteil geführt hätten, nicht einschlägig.

    46 Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden, um den EG-Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. u. a. Urteile Hoever und Zachow, Randnr. 34, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    Diese Lösung stehe mit dem Urteil vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-119/91 (McMenamin, Slg. 1992, I-6393), das unmittelbar einschlägig sei, vollständig in Einklang.

    59 Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit durch eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere durch den Ehegatten des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, im Wohnmitgliedstaat der Kinder den Anspruch auf die in diesem Artikel 73 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ruhen lässt, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften dieses Staates als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen (Urteil McMenamin, Randnr. 27).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    27 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht nicht einheitlich ist, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhängt (Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    30 Eine Person besitzt somit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteile Martínez Sala, Randnr. 36, und Kuusijärvi, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 20).

    30 Eine Person besitzt somit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteile Martínez Sala, Randnr. 36, und Kuusijärvi, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    Diese Regelung soll gemäß der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 sicherstellen, dass alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuss der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen; sie ist daher in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, wie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Erwerb des Anspruchs auf Familienleistungen auch immer ausgestaltet sein mögen (Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503, Randnr. 7).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    46 Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden, um den EG-Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. u. a. Urteile Hoever und Zachow, Randnr. 34, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 34).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
    Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (Urteile vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9, und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch klarzustellen, dass Art. 73 im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).

    Daher sind Vorschriften wie die Art. 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den "Antikumulierungs"-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).

    Nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 dieser Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 53, sowie Slanina, Randnr. 37).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 17/13

    EuGH-Vorlage zur VO Nr. 883/2004 und zur VO Nr. 987/2009 - Anspruch auf

    In der Entscheidung in der Rechtssache Dodl und Oberhollenzer vom 7. Juni 2005 C-543/03 (Slg. 2005, I-5049, Rdnr. 61 und 62) habe der EuGH hervorgehoben, dass der Umstand, dass der Vater eines Kindes nicht die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, für die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b lit. i der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 irrelevant sei.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Was zunächst die Anwendbarkeit von Art. 39 EG betrifft, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht nicht einheitlich ist, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhängt (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Diese Bestimmung soll den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die nach Art. 73 dieser Verordnung und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 53).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, Slg. 2005, I-5049), hin.
  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Folglich ist Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, und Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, sofern eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, EU:C:2005:364, Rn. 59, sowie Weide, C-153/03, EU:C:2005:428, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-352/06

    Bosmann - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates -

    5 - Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002, VIII R 61/00, BStBl-II 2002, 869, sowie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, Slg. 2005, I-5049).

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Dodl und Oberhollenzer, in Fn. 5 angeführt, Randnrn.

    17 - Vgl. z. B. Urteil McMenamin, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 14. Zu einer ähnlichen Argumentation betreffend Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 49.

    22 - Vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer, in Fn. 5 angeführt, Randnr. 60.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 4 K 4012/11

    Prozesskostenhilfe: Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage gegen die

    Die Familienkasse stützt sich sinngemäß auf die Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Direktion vom Januar 2010 (DA-üzV), die wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verweist (EuGH, Urteil vom 10.10.1996, Rechtssache C-245/94 - Hoever/Zachow; Urteil vom 07.06.2005, Rechtssache C-543/03 - Dodl/Oberhollenzer und Urteil vom 07.07.2005, Rechtssache C-153/03 - Weide).

    Die Rechtssache Dodl/Oberhollenzer (C-543/03) betrifft demgegenüber eine Fallgestaltung, in der es auf die Anwendung der Antikumulierungs-Regeln und deren Auslegung ankommt, um den zuständigen Mitgliedstaat festzulegen.

    Dazu hat er ausgeführt, es genüge, dass der Anspruch auf die Leistungen in dem Wohnmitgliedstaat für einen Elternteil - den Elternteil, der einer Beschäftigung in dem anderen Mitgliedstaat nachgehe - erworben werde (s. EuGH, C-543/03, Rn. 62.).

    Ausdrücklich klargestellt hat der Europäische Gerichtshof demgegenüber an dieser Stelle, dass dann, wenn die nach den internen Rechtsvorschriften des einen Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen eine Leistung versagen - hier: bei Überschreiten einer festgelegten Einkommensgrenze -, ein Rückgriff auf die Antikumulierungs-Regeln nicht in Betracht kommt (s. EuGH, C-543/03, Rn. 63.).

  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-516/09

    Borger - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 34).

    Was den ersten dieser Umstände anbelangt, genügt der Hinweis, dass nach dem Urteil Dodl und Oberhollenzer für den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme für die soziale Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-569/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale

  • FG Niedersachsen, 21.12.2010 - 12 K 414/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Grenzgängers/Wandererwerbstätigen auf

  • BFH, 12.09.2013 - III R 32/11

    Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • BFH, 15.03.2012 - III R 52/08

    Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei

  • BFH, 22.12.2011 - III R 32/05

    EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger

  • BFH, 19.04.2012 - III R 87/09

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines

  • FG Köln, 15.05.2008 - 3 K 1428/05

    Anspruchskonkurrenz zwischen Wohnsitzstaat und Beschäftigungsstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

  • LSG Bayern, 19.12.2023 - L 9 EG 15/21

    Zusammentreffen von Ansprüchen, Mittelpunkt der Lebensinteressen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • FG Münster, 30.04.2009 - 11 K 998/06

    Anspruch auf Kindergeld für eine alleinerziehende in den Niederlanden arbeitende

  • FG Köln, 10.08.2006 - 10 K 4830/05

    Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter mit Wohnsitz in Deutschland und

  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • EuGH, 07.07.2005 - C-153/03

    Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im

  • FG Hamburg, 23.04.2012 - 1 K 238/11

    Kindergeldberechtigung eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Ausländers für sein

  • FG Düsseldorf, 18.12.2009 - 3 K 3986/08

    Anspruch auf Kindergeld auch bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem

  • BFH, 15.03.2012 - III R 51/08

    Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im

  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • FG Niedersachsen, 08.12.2011 - 16 K 291/11

    Kindergeld eines in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmer beschäftigten

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

  • EuGH, 13.09.2017 - C-569/15

    X

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1011/09

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters: Unbeschränkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • FG Münster, 05.03.2013 - 14 K 11/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld trotz Aufnahme des Kindes in den Haushalt der

  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 85/08

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer

  • FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 16 K 1564/11

    Anspruch auf Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in Deutschland und einem Wohnsitz

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1404/08

    Notwendigkeit des Bestehens einer unbeschränkten einkommensteuerrechtlichen

  • FG Köln, 11.06.2008 - 14 K 4462/07

    Gewährung von Kindergeld an einen den Rechtsvorschriften eines anderen

  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17

    Bogatu

  • FG Münster, 19.04.2013 - 12 K 2614/11

    Anspruchsausschluss, wenn das Kind bei einem anderen Berechtigten im EU-Ausland

  • FG Münster, 04.04.2014 - 14 K 3662/11

    Im Ausland beim anderen Ehepartner lebendes Kind, Auszahlung des Kindergelds an

  • FG Hamburg, 24.10.2012 - 1 K 197/11

    Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines Deutschen für sein Kind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • FG Münster, 04.04.2014 - 14 K 3663/11

    Im Ausland beim anderen Ehepartner lebendes Kind, Auszahlung des Kindergelds an

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

  • FG Hamburg, 13.08.2012 - 1 K 268/11

    Kindergeldberechtigung eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Ausländers für

  • FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08

    Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden

  • LSG Bayern, 15.04.2010 - L 14 KG 7/09

    Kindergeld - deutscher Staatsangehöriger - Rentner - Wohnsitz in Belgien - Erhalt

  • SG Aachen, 30.06.2009 - S 13 EG 4/09

    Elterngeld: Keine Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in Belgien durch

  • VG Freiburg, 14.08.2007 - 1 K 543/06

    Kein Landeserziehungsgeld für eine in Deutschland wohnende und in der Schweiz

  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 2409/11

    Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 4 K 4176/06

    Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch

  • SG Aachen, 23.07.2013 - S 13 EG 3/12

    Anspruch eines Grenzgängers mit Wohnsitz im EU-Ausland auf Elterngeld

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 2855/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei den Großeltern in

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 3495/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil

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