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   EuGH, 08.09.2005 - C-191/03   

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https://dejure.org/2005,2788
EuGH, 08.09.2005 - C-191/03 (https://dejure.org/2005,2788)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2005 - C-191/03 (https://dejure.org/2005,2788)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2005 - C-191/03 (https://dejure.org/2005,2788)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl ...

  • Europäischer Gerichtshof

    McKenna

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl ...

  • EU-Kommission PDF

    McKenna

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl ...

  • EU-Kommission

    McKenna

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Diskriminierung durch Krankheitsregelungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft - Gleichbehandlung von schwangeschaftsbedingt kranken Frauen mit kranken Männern - Gleichstellung sonstiger Krankheiten mit auf eine Schwangerschaft beruhenden Krankheiten - ...

  • Judicialis

    EG Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG; ; Richtlinie 76/207/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    McKenna

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Labour Court, Dublin, vom 14. April 2003 in dem Rechtsstreit North Western Health Board (Gesundheitsamt Nord West) gegen Margaret McKenna

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Dublin) - Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1047 (Ls.)
  • EuZW 2005, 627
  • NZA 2005, 1105
  • DVBl 2005, 1499
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    29 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitnehmervergütung unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Artikel 141 EG fällt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7), der alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96, Høj Pedersen u. a., Slg. 1998, I-7327, Randnr. 32).

    53 Hinsichtlich einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit, an der eine Arbeitnehmerin vor dem Mutterschaftsurlaub erkrankt, hat der Gerichtshof im Urteil Høj Pedersen u. a. (Randnr. 33) unter Wiederaufnahme der Formulierungen in Randnummer 22 des Urteils Brown darauf verwiesen, dass die mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Beschwerden und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, zu den mit diesem Zustand verbundenen Risiken und damit zu dessen Besonderheiten gehören.

    Deshalb hat er entschieden, dass die Anwendung von Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren ging, zu einer Diskriminierung der Arbeitnehmerinnen führte (Urteil Høj Pedersen u. a., Randnrn.

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    Der Gerichtshof war der Ansicht, dass diese Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem gehören, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (Urteil vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache C-394/96, Brown, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Entlassung nur Frauen treffen kann und daher als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. Urteil Brown, Randnrn.

    Er hat ergänzt, dass sich allein die Frage stellt, ob nach dem Mutterschaftsurlaub eingetretene Fehlzeiten einer Arbeitnehmerin, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge solcher Gesundheitsstörungen bedingt sind, genauso behandelt werden wie Fehlzeiten eines ebenso lange arbeitsunfähigen männlichen Arbeitnehmers, und dass, wenn dies der Fall ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (vgl. Urteil Brown, Randnr. 26).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    33 Die aufgestellten Vorschriften fallen daher in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117 (vgl. analog zu einem System, nach dem Ansprüche auf eine höhere Vergütung aufgrund von Dienstaltersvorschriften erworben werden, Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz,Slg. 1991, I-297, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    Aus deren zweiter Begründungserwägung ergibt sich nämlich, dass sie "Entgelt" im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfasst (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a.,Slg. 1996, I-475, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    44 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Frau während des Mutterschaftsurlaubs dagegen gesichert ist, aufgrund ihres Fernbleibens von der Arbeit entlassen zu werden (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund,Slg. 1990, I-3979, Randnr. 15).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-191/03
    29 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitnehmervergütung unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Artikel 141 EG fällt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7), der alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96, Høj Pedersen u. a., Slg. 1998, I-7327, Randnr. 32).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt, diese vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteil vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

    Sie stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 46, Slg. 2008, I-1017; 8. September 2005 - C-191/03 - [McKenna] Rn. 47, Slg. 2005, I-7631; jeweils zur MutterschutzRL) .
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    29 bis 33, und vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteile vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    16, 24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Außerdem hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteil vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42).

    24 bis 27, und McKenna, Randnr. 47).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).

  • LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13

    Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung

    Schwangerschaftsbedingte Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, gehören zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (EuGH, Urteil vom 08. September 2005 - C-191/03, NZA 2005, 1105, Rz. 46; Urteil vom 30. Juni 1998 - C-394/96, NZA 1998, 871, Rz. 22).

    (c) Die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer befürchteten Schwangerschaft der Beklagten oder damit verbundenen Arbeitsausfällen bedeutet eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-438/99, NZA 2001, 1243, Rz. 47; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl., § 15 TzBfG Rz. 7; APS/Backhaus, 4. Aufl., § 15 TzBfG Rz. 118; Gräfl, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 48 und Gräfl/u.a.-Spinner, § 17 TzBfG Rz. 71; zur Entlassung: EuGH, Urteil vom 08. September 2005 - C-191/03, NZA 2005, 1105, Rz. 47; zur In-Vitro-Fertilisation: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-506/06 NZA 2008, 345, Rz. 50; Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-109/00, NJW 2002, 123, Rz. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen

    21 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a. (C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17), vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, Slg. 1998, I-6410, Randnr. 40), vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 50), und vom 1. Juli 2010, Parviainen (C-471/08, Slg. 2010, I-6533, Randnr. 40).

    29 - Vgl. u. a. insbesondere Urteil McKenna (Randnrn. 45 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

    64 - Urteil vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 29).

    67 - Urteil McKenna (oben in Fn. 64 angeführt, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

    18 - Vgl. etwa Urteile vom 8. November 1990, Dekker (C-177/88, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12) und Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund (C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 25), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 47), und vom 27. Februar 2003, Busch (C-320/01, Slg. 2003, I-2041, Randnrn.

    34 - Urteil McKenna (zitiert in Fn. 18, Randnr. 59); im selben Sinne bereits das Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie (C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Mutterschaftsurlaub -

    29 - Vgl. die Formulierungen in den Urteilen Gillespie u. a. (zitiert in Fn. 21, Randnr. 17), Boyle u. a. (zitiert in Fn. 20, Randnr. 40), Alabaster (zitiert in Fn. 21, Randnr. 46), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 50), sowie Parviainen (zitiert in Fn. 24, Randnr. 40).

    34 - Urteil McKenna (zitiert in Fn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12

    Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08

    Gassmayr

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-572/10

    Amedee - Sozialpolitik - Zeitliche Anwendbarkeit (Barber-Protokoll) - Männliche

  • EGMR, 04.02.2021 - 54711/15

    JURCIC v. CROATIA

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