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   EuGH, 15.09.2005 - C-199/03   

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https://dejure.org/2005,6340
EuGH, 15.09.2005 - C-199/03 (https://dejure.org/2005,6340)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - C-199/03 (https://dejure.org/2005,6340)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2005 - C-199/03 (https://dejure.org/2005,6340)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen

  • EU-Kommission PDF

    Irland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen

  • EU-Kommission

    Irland / Kommission

    Europäischer Sozialfonds

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds; Finanzielle Beteiligung der Fonds im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtkosten; Kürzung einer finanziellen Beteiligung des Sozialfonds; Unregelmäßigkeiten bei den Anträgen auf Kofinanzierung; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2052/88 Art. 4 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2052/88 Art. 13 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 4253/88 Art. 9 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 4253/88 Art. 17 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 425... 3/88 Art. 24; ; Verordnung Nr. 4253/88 Art. 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Irland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage Irlands gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Europäischer Sozialfonds - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission (C [2003] 99), mit der der Irland gewährte Zuschuss für bestimmte Vorhaben in den Bereichen der Entwicklung von Humanressourcen, des Tourismus und der industriellen Entwicklung herabgesetzt ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    26 Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Finanzierung der Ausgaben der nationalen Stellen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach dem Grundsatz erfolgt, dass allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 67).

    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/03, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    68 Im Übrigen erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung daraus, dass die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorangegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmäßigkeiten geduldet hat, kein Recht, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung gegenüber Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahrs zu fordern (Urteile vom 6. Oktober 1993, 1talien/Kommission, Randnr. 67, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 56).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-55/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/03, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    69 Ebenso wenig ist die Auffassung vertretbar, dass durch die angefochtene Entscheidung der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach dem Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), verletzt worden sei, da nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung die Kommission berechtigt war, die finanzielle Beteiligung im Fall erwiesener Unregelmäßigkeit zu kürzen.
  • EuGH, 24.01.2002 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    57 Im Bereich der Strukturfonds ist Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die einzige Rechtsgrundlage für Rückzahlungsaufforderungen der Kommission (Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 88).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-178/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/03, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-199/03, Irland/Kommission, Slg. 2005, I-8027, Randnr. 50).
  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Als Zweites ist zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Randnr. 69).
  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Unionsrechts ernsthaft beeinträchtigen und damit die Vornahme von Finanzkorrekturen durch die Kommission rechtfertigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Randnrn.

    Im Übrigen macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 15. September 2005, 1rland/Kommission (C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Randnr. 31), nicht zur Höhe der Korrektur geäußert.

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