Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2005 - C-140/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14850
EuGH, 15.09.2005 - C-140/04 (https://dejure.org/2005,14850)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - C-140/04 (https://dejure.org/2005,14850)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2005 - C-140/04 (https://dejure.org/2005,14850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollunion - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Ware in vorübergehender Verwahrung - Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung - Schuldner

  • Europäischer Gerichtshof

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

  • EU-Kommission PDF

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Zollunion - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Ware in vorübergehender Verwahrung - Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung - Schuldner

  • EU-Kommission

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer summarische Anmeldung für gestellte Waren; Abladen oder Umladen der Waren nur mit Zustimmung der Zollbehörden; Entstehung einer Einfuhrzollschuld durch Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung; Rechtsstellung von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

    Zollunion - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Ware in vorübergehender Verwahrung - Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung - Schuldner

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 203 Abs 3, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 203 Abs 3
    Beförderung; Einfuhr; Verwahrung; Zoll; Zollkodex; Zollschuldner

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpern (Belgien) - Auslegung von Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Bestimmung ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-195/03

    Papismedov u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-140/04
    30 Der Gerichtshof hat entschieden, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (Urteile vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-414/02, Spedition Ulustrans, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 39, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-195/03, Papismedov u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-140/04
    28 Aus Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Zeitpunkt dieser Entziehung eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C-300/03, Honeywell Aerospace, Slg.-2005, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus EuGH, 15.09.2005 - C-140/04
    30 Der Gerichtshof hat entschieden, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (Urteile vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-414/02, Spedition Ulustrans, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 39, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-195/03, Papismedov u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 38).
  • FG Bremen, 08.12.2016 - 4 K 31/14

    Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids wegen der Entziehung von Fahrzeugen

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass das EuGH-Urteil vom 15. September 2005, Aktenzeichen C 140/04, auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Das im Rahmen der Erörterung dieses Sachverhalts immer wieder zitierte Urteil des EuGH C-140/04 vom 15. September 2005 könne in dem vorliegenden Sachverhalt schon aus diesen Gründen nicht als Grundlage für die anstehende Entscheidung herangezogen werden, da dieser seine Entscheidung hinsichtlich der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung der ZK-DVO getroffen habe.

    Insoweit hat der EuGH in Anknüpfung an den Pflichtenübergang beim Abladen von Waren gemäß Art. 184 Abs. 2 ZK-DVO im Unamar-Urteil vom 15. September 2005 ( C-140/04, AW-Prax 2005, 518) entschieden, dass Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern (Witte, Zollkodex, 6. Auflage 2013, Art. 203 Rz. 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. September 2005 C-140/04, Slg 2005, I-8245) ist jedoch die Regelung des Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK einschränkend auszulegen und auf die aus dem Besitz der Waren resultierenden Verpflichtungen zu reduzieren (so auch Stüwe in der Anmerkung zur EuGH-Entscheidung in der AW-Prax 2005, Seite 518).

    a) Der Senat hält die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2005 zu Geschäftszeichen C-140/04 für auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Diese Regelung ist nach Ansicht des Senats weiterhin Art. 184 Abs. 2 ZK-DVO (in diesem Sinne offenbar auch Kampf in Witte, Kommentar zum Zollkodex, der in der 6. Auflage 2013 und damit nach der im Jahr 2009 vorgenommenen Änderung der ZK-DVO unter Art. 51 Rz. 1 hinsichtlich der Problematik bei Übergang des unmittelbaren Besitzes und unter Art. 40 Rz. 5 hinsichtlich der Zollschuldnerschaft bei Besitzwechsel nach erfolgter Gestellung jeweils auf die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2005 ( C-140/04) verweist).

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 4/17

    Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung

    Mit seiner Revision macht das HZA geltend, das vom FG angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals vom 15. September 2005 C-140/04 (EU:C:2005:556, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 406) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil kein Verwahrerwechsel stattgefunden habe, sondern nur der tatsächliche Besitz an den Waren übergegangen sei.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH betrifft Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK nur die Verpflichtungen, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen (EuGH-Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, EU:C:2005:556, Rz 38, ZfZ 2005, 406).

    Denn es ist der Besitzer, der die Waren in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt (EuGH-Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, EU:C:2005:556, Rz 35, ZfZ 2005, 406; bestätigt durch EuGH-Urteil SEK Zollagentur vom 12. Juni 2014 C-75/13, EU:C:2014:1759, Rz 36, ZfZ 2014, 278; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 VII B 195/12, BFH/NV 2013, 1462).

    Somit gilt im Streitfall die Rechtslage, die auch der EuGH in seinem Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (EU:C:2005:556, ZfZ 2005, 406) zu beachten hatte.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (vgl. Urteile vom 23. September 2004, Spedition Ulustrans, C-414/02, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 39, vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, Slg. 2005, I-1667, Randnr. 38, sowie vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-75/13

    SEK Zollagentur - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer

    Sind dagegen die Waren zum Zeitpunkt dieser Entziehung noch nicht in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, sondern befinden sie sich noch in vorübergehender Verwahrung, ist, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex nicht anwendbar sind, Zollschuldner die Person, die diese Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, da sie die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben, einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, EU:C:2005:556, Rn. 39, und Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 34).
  • BFH, 06.05.2013 - VII B 195/12

    Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen

    Nach dem EuGH-Urteil vom 15. September 2005 C-140/04 --United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals-- (Slg. 2005, I-8245, ZfZ 2005, 406) folgt aus Art. 51 Abs. 2 ZK und Art. 184 ZKDVO a.F. (im Streitfall maßgebliche Fassung), dass die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die Verpflichtungen aus der vorübergehenden Verwahrung einzuhalten hat, der Besitzer der Waren ist, der sie in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt ggf. nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt.

    Die der F-AG als Zollanmelder obliegende Verpflichtung, den in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren eine zollrechtliche Bestimmung innerhalb der Fristen des Art. 49 ZK zu geben, gehört nicht zu den in Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK genannten Verpflichtungen, der nur die Verpflichtungen betrifft, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-8245, ZfZ 2005, 406).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Das ist der Fall, wenn in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, Waren entwendet werden, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden (vgl. Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    8 - Urteile Spedition Ulustrans (Randnr. 39) und Papismedov u. a. (Randnr. 38); vgl. auch Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 30).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-542/11

    Codirex Expeditie - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

    22 - Betreffend Art. 203 des Zollkodex und die Fälle des Verschwindens von Waren (einschließlich Diebstahl) vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel (C-66/99, Slg. 2001, I-873, Rn. 46 bis 48 und 50), Honeywell Aerospace (Rn. 12 und 18 bis 20), vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Rn. 15), und Harry Winston (Rn. 14 und 30).
  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 190/06

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung von zur Wiederausfuhr bestimmten

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 15. September 2005 C-140/04, EuGHE I 2005, 8245, HFR 2005, 1234) ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass diese Wendung die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht