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   EuGH, 06.10.2005 - C-502/03   

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EuGH, 06.10.2005 - C-502/03 (https://dejure.org/2005,32082)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - C-502/03 (https://dejure.org/2005,32082)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - C-502/03 (https://dejure.org/2005,32082)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 26. November 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 4,8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-502/03
    p. I-1147, point 23, et du 30 mai 2002, Commission/Italie, C-323/01, Rec.
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-502/03
    7 À titre liminaire, il convient de rappeler qu'il est de jurisprudence constante que l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé et que les changements intervenus par la suite ne sauraient être pris en compte par la Cour (voir, notamment, arrêts du 30 janvier 2002, Commission/Grèce, C-103/00, Rec.
  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) vom 6. Oktober 2005 ergeben;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    Er hat in Nr. 1 des Tenors des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) entschieden:.

    Nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 14. November 2005 ein Schreiben, mit dem sie diesen Mitgliedstaat ersuchte, sie über die Maßnahmen zu informieren, die er getroffen habe, um diesem Urteil nachzukommen.

    In der "Paketsitzung" am 6. April 2006 informierten die griechischen Behörden über den Stand der Umsetzung des Programms zur Stilllegung und Sanierung der illegalen Deponien und sicherten zu, der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben, zu berichten.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, richtete sie an diesen Mitgliedstaat am 15. April 2009 ein Mahnschreiben gemäß dem in Art. 228 Abs. 2 EG, nunmehr Art. 260 Abs. 2 AEUV, geregelten Verfahren, mit dem sie ihm die Möglichkeit gab, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

    Die Kommission war der Ansicht, dass es weiterhin ein strukturelles Problem in Bezug auf sowohl die Zahl der unkontrollierten Deponien als auch das Fehlen ausreichend vieler geeigneter Abfallbeseitigungsplätze gebe und dass die Hellenische Republik demnach dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht nachgekommen sei, und hat daher am 21. Februar 2013 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe im Laufe des Verfahrens in der Rechtssache C-502/03, in dem sie die gerügte Vertragsverletzung als solche nicht bestritten habe, das Bestehen von 2 180 illegalen Deponien zum Zeitpunkt des Mahnschreibens und von 1 458 illegalen Deponien zum Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt.

    Seit der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) und insbesondere seit dem Jahr 2009 hätten die griechischen Behörden aufeinanderfolgende Berichte in Bezug auf den Fortschritt von Abfallbeseitigungsprojekten vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Zahl der illegalen Deponien verringert worden sei, dass aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte dieser Berichte vor der Erhebung der vorliegenden Klage an die Kommission gerichtet worden sei, eine beträchtliche Zahl dieser Deponien entweder noch in Betrieb gewesen (73) oder nicht saniert worden sei (292).

    Die Hellenische Republik bestreitet als solches nicht, dass dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde, und die Zahlen, die sie nennt, entsprechen genau den von der Kommission angeführten.

    Die Hellenische Republik macht im Übrigen geltend, obwohl sie die erforderlichen Verwaltungsverfahren so bald wie möglich nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) eingeleitet habe, seien die Ausarbeitung und die Durchführung eines Programms zur Stilllegung aller illegalen Deponien in der Praxis kompliziert und seine unmittelbare Verwirklichung praktisch unmöglich, da u. a. die unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten werden müssten.

    Für die Feststellung, ob die Hellenische Republik alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nachzukommen, ist zu prüfen, ob sie die Einhaltung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 in vollem Umfang gewährleistet hat, indem sie insbesondere alle illegalen Deponien, die im vorliegenden Fall Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien sind, stillgelegt und saniert hat.

    Aus den Rn. 8 und 9 des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Artikel aus der Feststellung abgeleitet hat, dass im Februar 2004 im griechischen Hoheitsgebiet noch 1 125 unkontrollierte Abfallbeseitigungsplätze betrieben wurden.

    Im Übrigen ist hier angesichts des Vorbringens der Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unstreitig, dass die im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Vertragsverletzung so lange weiter bestehen wird, wie die Deponien, die in den Antworten vom 13. und 15. Mai 2014 auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage identifiziert wurden, nicht stillgelegt und saniert wurden.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben.

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er festgestellt hat, dass die Hellenische Republik seinem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht nachgekommen ist, gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder eines Zwangsgelds verhängen kann.

    Somit reicht die Feststellung in Rn. 30 des vorliegenden Urteils, wonach die Hellenische Republik zum maßgebenden Zeitpunkt, dem 29. Dezember 2010, also mehr als fünf Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben, trotz des Bestehens eines - noch nicht vollständig durchgeführten - Programms zur Stilllegung und Sanierung der in Rede stehenden illegalen Deponien grundsätzlich aus, um im vorliegenden Fall die Verhängung finanzieller Sanktionen zu rechtfertigen.

    Die Kommission macht geltend, dass die im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Vertragsverletzung in einer Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 bestehe und dass die Hellenische Republik diese Vertragsverletzung somit insgesamt beenden müsse.

    Die in Bezug auf die Verringerung der Zahl der illegalen Deponien erreichten Fortschritte stellten einen mildernden Umstand dar, die verbleibende Ungewissheit hinsichtlich der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) sei indessen ein erschwerender Umstand.

    In Bezug auf die Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das vorliegende Verfahren einzuleiten, am 21. Februar 2013, also 88 Monate nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass das Zwangsgeld dem Fortschritt bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) entsprechend schrittweise zu verringern sei.

    Daher schlägt sie vor, den Tagessatz für das Zwangsgeld von 71 193, 60 Euro durch die Zahl der unkontrollierten Abfallbeseitigungsplätze zu dividieren, die diesem Urteil zum Zeitpunkt der Entscheidung, die vorliegende Klage zu erheben, nicht entsprochen hätten, d. h. 365 (73 noch in Betrieb befindliche illegale Deponien und 292 nicht sanierte Deponien), was zu einem Betrag von 195, 05 Euro pro Platz (71 193, 60/365) führe, und diesen Betrag jeweils von dem Tagessatz für das Zwangsgeld abzuziehen, sobald eine dieser illegalen Deponien mit dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) in Einklang gebracht worden sei.

    Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass der Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds zum Zeitpunkt der Verkündung des zu erlassenden Urteils gegenstandslos sein werde, da das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) vor diesem Zeitpunkt durchgeführt sein werde, und dass der Tagessatz von 71 193, 60 Euro jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere der gerügten Verletzung stehe.

    Die Kommission müsse im vorliegenden Fall auch die bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bereits erzielten Fortschritte berücksichtigen, wie es der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635, Rn. 49 und 50) getan habe.

    Daher ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) notwendigen Maßnahmen noch nicht vollständig erlassen oder durchgeführt worden waren.

    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen kann unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) und der Stellungnahmen der Hellenischen Republik vor dem Gerichtshof nicht ausgeschlossen werden, dass am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) in vollem Umfang durchgeführt sein wird.

    Diese Zahl ist jedoch deutlich weniger hoch als die Zahl der illegalen Deponien, die bei der Einleitung des ersten Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof nach den von der Hellenischen Republik selbst im Februar 2004 vorgelegten Zahlen in Betrieb waren, nämlich 1 125 illegale Deponien (Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2005:592, Rn. 8).

    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verletzung zugefügt wurde.

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, mehr als neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), beträchtlich.

    Die Kommission hat dem Gerichtshof außerdem vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) schrittweise zu reduzieren.

    Was diese letzte Frage betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission für jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) unter Berücksichtigung der am Ende des fraglichen Zeitraums bestehenden Lage zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils - wenn die in Rn. 30 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert - und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40 000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80 000 Euro abgezogen werden.

    Da das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 verkündet worden sei und die Kommission am 21. Februar 2013 entschieden habe, die vorliegende Klage nach Art. 260 AEUV zu erheben, seien zwischen der Verkündung dieses Urteils und dieser Entscheidung 2 696 Tage verstrichen.

    Unter diesen Umständen sei der Tagessatz für den Pauschalbetrag mit 7 786, 80 Euro pro Tag festzusetzen, beginnend mit dem 6. Oktober 2005 bis zur Verkündung des Urteils, mit dem das vorliegende Verfahren abgeschlossen werde, oder bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) vollständig durchgeführt sei, sollte das früher der Fall sein.

    Weiter könne die Gefahr des Fortbestehens der Vertragsverletzung entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik nicht ausgeschlossen werden, insbesondere angesichts des Umstands, dass dieser Mitgliedstaat den fraglichen Bestimmungen schon vor mehreren Jahrzehnten und erst recht seit dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) hätte nachkommen müssen.

    Die Hellenische Republik trägt vor, in Anbetracht des Abschreckungszwecks der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und angesichts des Umstands, dass sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zeige, dass sie bereits alle für die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlichen Handlungen vorgenommen habe und systematisch und ernsthaft mit den Diensten der Kommission zusammenarbeite, sei es nicht angebracht, ihr die Zahlung eines Pauschalbetrags aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Rechtsstreit deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zu der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), verkündet im Oktober 2005, festgestellten Vertragsverletzung geführt haben, u. a. die sehr hohe Zahl der von der Vertragsverletzung betroffenen illegalen Deponien, nämlich 1 125, von denen im Mai 2014 293 noch nicht stillgelegt und/oder saniert waren, darauf hin, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert.

    Hinsichtlich der Schwere des Verstoßes ist indessen festzustellen, dass die Zahl der illegalen Deponien, die Gegenstand des gerügten Verstoßes im Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) im Oktober 2005 und der Verkündung des vorliegenden Urteils sind, im Durchschnitt deutlich höher war als diejenige, die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils zur Berechnung des Zwangsgelds herangezogen worden ist, nämlich 293 Deponien, von denen 70 noch nicht stillgelegt worden waren.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils - wenn die in Tenor 1 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert - und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40 000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80 000 Euro abgezogen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 6. Oktober 2005 im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Art. 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    hilfsweise, das von der Kommission vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) auf das absolute Minimum zu begrenzen und den Pauschalbetrag auf das für Griechenland vorgesehene Minimum zu beschränken, d. h. auf 2 181 000 Euro;.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nur die Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie festgestellt.

    Da die Umsetzungsfrist der neuen Abfallrichtlinie am 12. Dezember 2010 abgelaufen war, kommt es für den Fortbestand der Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) umzusetzen, darauf an, ob die neue Richtlinie die Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie fortführt.

    Folglich war das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) beim Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist weiterhin umzusetzen.

    Aus dem Vorbringen der Parteien wird der Umfang der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 29. Dezember 2010 nicht klar.

    Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Folglich ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu gewährleisten.(93).

    Wie im Fall Italiens ist es geboten, zunächst einen Grundbetrag festzusetzen und diesen in Abhängigkeit von der weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu reduzieren (dazu unter i).

    Der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verstoß hat einen geringeren rechtlichen Umfang als der Verstoß, der Italien zur Last gelegt wurde.

    Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

    Multipliziert mit den 3258 Tagen seit Erlass des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), ergibt sich für das Datum der Verlesung dieser Schlussanträge ein Pauschalbetrag von 20 803 959 Euro.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 6. Oktober 2005 im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Art. 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    hilfsweise, das von der Kommission vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) auf das absolute Minimum zu begrenzen und den Pauschalbetrag auf das für Griechenland vorgesehene Minimum zu beschränken, d. h. auf 2 181 000 Euro;.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nur die Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie festgestellt.

    Da die Umsetzungsfrist der neuen Abfallrichtlinie am 12. Dezember 2010 abgelaufen war, kommt es für den Fortbestand der Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) umzusetzen, darauf an, ob die neue Richtlinie die Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie fortführt.

    Folglich war das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) beim Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist weiterhin umzusetzen.

    Aus dem Vorbringen der Parteien wird der Umfang der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 29. Dezember 2010 nicht klar.

    Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Folglich ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu gewährleisten.(93).

    Wie im Fall Italiens ist es geboten, zunächst einen Grundbetrag festzusetzen und diesen in Abhängigkeit von der weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu reduzieren (dazu unter i).

    Der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verstoß hat einen geringeren rechtlichen Umfang als der Verstoß, der Italien zur Last gelegt wurde.

    Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

    Multipliziert mit den 3258 Tagen seit Erlass des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), ergibt sich für das Datum der Verlesung dieser Schlussanträge ein Pauschalbetrag von 20 803 959 Euro.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits Klagen der Kommission zugelassen hat, die in ähnlichen Zusammenhängen erhoben wurden und mit denen die Kommission eben einen strukturellen und allgemeinen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 (Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland, C-502/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und einen Verstoß gegen diese Artikel sowie Art. 14 der Richtlinie 1999/31 (Urteil vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich, C-423/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geltend gemacht hat.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Klagen der Kommission als zulässig angesehen hat, die in ähnlichen Zusammenhängen erhoben wurden, und zwar namentlich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C-502/03), ergangen ist und in der die Kommission gerade eine strukturelle und allgemeine Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung durch Griechenland geltend machte, oder in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich (C-423/05), ergangen ist und in der ebenfalls eine Verletzung derselben Artikel sowie des Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) beanstandet wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    33 - Urteile Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592), Kommission/Frankreich (C-423/05, EU:C:2007:198) und Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    Was die Höhe des Zwangsgelds betrifft, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-378/13, Kommission/Griechenland (Urteil vom 2. Dezember 2014, EU:C:2014:2405), die die Umwelt betraf, ein halbjährliches Zwangsgeld von 14 520 000 Euro festgesetzt hat, da die Hellenische Republik keine Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C-502/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:592), ergriffen hatte, während die Kommission einen Tagessatz von 71 193, 60 Euro vorgeschlagen hatte (was einem halbjährlichen Zwangsgeld von 12 814 848 Euro entsprochen hätte).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    28 - In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass sich der Gerichtshof, wenn er einen Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Verwaltungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat feststellt, auf sehr konkrete Angaben zur Zahl der Fälle stützt, in denen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in der Praxis nicht beachtet wurden; vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C-502/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8), und vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich (C-423/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    Der bestehende Zustand sei so problematisch, dass die Kommission bereits eine Klage auf Feststellung erhoben habe, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen im Umweltbereich verstoßen habe (anhängige Rechtssache C-502/03, Kommission/Griechenland, ABl. 2004, C 47, S. 15), um die Rechtmäßigkeit wieder hergestellt zu sehen, ein Ziel, das auch die griechischen Behörden mit der Durchführung ihres Regionalplans anstrebten, der die Errichtung eines aufgrund der streitigen Entscheidung durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten neuen Standorts in Skalistiri umfasse.
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