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   EuGH, 06.10.2005 - C-120/04   

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https://dejure.org/2005,73
EuGH, 06.10.2005 - C-120/04 (https://dejure.org/2005,73)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - C-120/04 (https://dejure.org/2005,73)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - C-120/04 (https://dejure.org/2005,73)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 RL 89/104/EWG
    THOMSON LIFE

  • Europäischer Gerichtshof

    Medion

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke

  • EU-Kommission PDF

    Medion

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke

  • EU-Kommission

    Medion

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verwechslungsgefahr bei Hinzufügung von Unternehmensbezeichnung zu fremder Marke

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr durch die selbstständig kennzeichnende Stellung eines Zeichens einer eingetragenen Marke bei identischen Waren oder Dienstleistungen; Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch die Anwendung der Prägetheorie; Verwechslungsgefahr ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke; Sachgebiete: Angleichung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Abschied von der Prägetheorie

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Medion

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr bei Hinzufügung von Unternehmensbezeichnung zu fremder Marke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschied von der Prägetheorie

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Markenrechtsverstoß bei Namenskombination

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    Verwechselungsgefahr bei zusammengesetzten Zeichen - Medion (Paul T. Schrader; GB 2/2006, S. 45)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 17. Februar 2004 des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit MEDION AG gegen THOMSON multimedia Sales Germany & Austria GmbH.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 1042
  • GRUR Int. 2006, 37
  • EuZW 2005, 735
 
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Wird zitiert von ... (1211)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    26 Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    27 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie zu dem im Wesentlichen mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gleichlautenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. u. a. Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    27 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie zu dem im Wesentlichen mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gleichlautenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. u. a. Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, sowie Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    1994, L 11, S. 1] Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    27 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie zu dem im Wesentlichen mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gleichlautenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2002, 1315 - Marlboro-Dach; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Andernfalls würde die Regel, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, weil im Normalfall der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE), zur Ausnahme, und die Ausnahme, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen einnimmt, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. - THOMSON LIFE), zur Regel.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine einheitliche Kombinationsmarke aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/ Barbie B; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher).
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