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   EuGH, 22.11.2005 - C-384/02   

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https://dejure.org/2005,2344
EuGH, 22.11.2005 - C-384/02 (https://dejure.org/2005,2344)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2005 - C-384/02 (https://dejure.org/2005,2344)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2005 - C-384/02 (https://dejure.org/2005,2344)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot

  • Europäischer Gerichtshof

    Grøngaard und Bang

    Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot

  • EU-Kommission PDF

    Grøngaard und Bang

    Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot

  • EU-Kommission

    Grøngaard und Bang

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen; Weitergabe von Informationen in der Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft

  • Judicialis

    Richtlinie 89/592/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/592/EWG
    Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot; Sachgebiete: Angleichung der Rechtsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Grøngaard und Bang

    Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte - Verbot

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 89/592/EWG Art. 3 Buchst. a
    Zur Weitergabe von Insider-Informationen durch den Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer dänischen Gesellschaft an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation, die ihn gewählt hat ("Grøngaard und Bang")

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Københavns Byret vom 14. August 2002 in dem Strafverfahren gegen Knud Grøngaard und Allan Bang

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte - Anwendungsbereich - Information über eine zwischen zwei börsennotierten Unternehmen geplante Fusion (Einleitung von Verhandlungen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 133
  • ZIP 2006, 123
  • EuZW 2006, 25
  • WM 2006, 612
  • NZG 2006, 60
  • NZG 2006, 60)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus EuGH, 22.11.2005 - C-384/02
    29 Außerdem ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie für die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2005 - C-384/02
    30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt einer Richtlinie abzustellen, Grenzen hat, insbesondere wenn eine solche Auslegung dazu führt, auf der Grundlage der Richtlinie und unabhängig von einer zu ihrer Durchführung erlassenen Regelung die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen ihre Bestimmungen verstoßen, zu begründen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und genanntes Urteil X, Randnr. 24).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Dieser Beurteilung stehen auch nicht die durch die Rechtsprechung des EuGH im Grøngaard und Bang- Fall (EuGH, Slg. 2005 I-9939) geprägten, verschärften Anforderungen an eine befugte Weitergabe entgegen.

    Der EuGH hat im Grøngaard und Bang- Fall vom 22.11.2005 (NJW 2006, 133, 134) entschieden, dass eine Weitergabe nur dann befugt ist, wenn zum einen ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung der Arbeit oder des Berufs der betreffenden Person oder der Erfüllung der Aufgaben betreffenden Person besteht und zum anderen die Weitergabe für die Ausübung der Arbeit oder des Berufs der betreffenden Person oder für die Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Person " unerlässlich" ist.

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Auch die weiter von der Musterklägerin angeführte Entscheidung des EuGH in Sachen Grøngaard/Bang (Urteil vom 22. November 2005 - C-384/02, juris) gibt für die vorliegende Frage nichts her.
  • EuGH, 23.12.2009 - C-45/08

    Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus

    Aus ihren Erwägungsgründen 2 und 12 ergibt sich, dass sie wie die Richtlinie 89/592 Insider-Geschäfte mit dem Ziel verbietet, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Anleger zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang, C-384/02, Slg. 2005, I-9939, Randnrn.
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Bei der Auslegung dieser (bußgeldbewehrten) Norm ist auch im Zivilrecht der aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zum Gebot einer grundsätzlich einheitlichen Auslegung BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. ferner EuGH, ZIP 2006, 123 Rn. 28 [zur Auslegung von Richtlinien]).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Weitergabe einer Insiderinformation nur dann gerechtfertigt, wenn sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder für die Erfüllung einer Aufgabe unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02 - juris Rn. 34 - Grøngaard und Bang).

    Zudem muss ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Information und den fraglichen Aufgaben bestehen, deretwegen die Weitergabe erfolgt (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02 - juris Rn. 48 - Grøngaard und Bang; vgl. auch BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. III.2.2.2.1, S. 41; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 23; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 299 ff.).

    Die Befugnis zur Informationsweitergabe setzt nach Maßgabe der Grøngaard-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02) voraus, dass das Konzernunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Insiderinformation angewiesen und die Weitergabe gegenüber der Gefahr dadurch veranlasster Insidergeschäfte verhältnismäßig ist (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 43; vgl. auch Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 26).

  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

    Für den Fall, dass Art. 10 dieser Verordnung auf die Offenlegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Information anwendbar ist, fragt das vorlegende Gericht, ob diese Offenlegung gemäß dem Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708), nur gerechtfertigt ist, wenn sie für die Ausübung des Journalistenberufs unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

    Sie ist grundsätzlich eng auszulegen, so dass die Offenlegung einer Insiderinformation nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie für diese Ausübung unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 31 und 34), ausgeführt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-302/20

    Autorité des marchés financiers - Vorabentscheidungsverfahren - Binnenmarkt für

    9 Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708).

    26 Siehe dazu auch Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 37 und 38).

    33 Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 34).

    54 So die Argumentation im Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 33).

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

    Bei der Auslegung dieser (bußgeldbewehrten) Norm ist auch im Zivilrecht der aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zum Gebot einer grundsätzlich einheitlichen Auslegung BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. ferner EuGH, ZIP 2006, 123 Rn. 28 [zur Auslegung von Richtlinien]).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-391/04

    Georgakis - Richtlinie 89/592/EWG - Insidergeschäfte - Begriffe

    2 Abs. 1 der Richtlinie 89/592 untersagt den Personen, die u. a. als Mitglieder eines Verwaltungsorgans oder aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben über eine Insider-Information über ein oder mehrere Wertpapiere verfügen, diese Information durch Erwerb oder Veräußerung dieser Wertpapiere auszunutzen (vgl. Urteil vom 22. November 2005, Grøngaard und Bang, C-384/02, Slg. 2005, I-9939, Randnr. 23).

    Die Richtlinie 89/592 bezweckt nach ihrem zweiten und ihrem fünften Erwägungsgrund, das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes für Wertpapiere zu gewährleisten und das Vertrauen der Anleger zu erhalten, das insbesondere darauf beruht, dass sie gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind (Urteil Grøngaard und Bang, Randnr. 33).

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Bei der Auslegung dieser (bußgeldbewehrten) Norm ist auch im Zivilrecht der aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zum Gebot einer grundsätzlich einheitlichen Auslegung BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 33; vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, NJW 2019, 219 Rn. 39; vgl. ferner EuGH, ZIP 2006, 123 Rn. 28 [zur Auslegung von Richtlinien]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2012 - C-19/11

    Geltl - Freier Dienstleistungsverkehr - Finanzdienstleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

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