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   EuGH, 24.11.2005 - C-138/03, C-324/03, C-431/03   

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https://dejure.org/2005,6730
EuGH, 24.11.2005 - C-138/03, C-324/03, C-431/03 (https://dejure.org/2005,6730)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2005 - C-138/03, C-324/03, C-431/03 (https://dejure.org/2005,6730)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2005 - C-138/03, C-324/03, C-431/03 (https://dejure.org/2005,6730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen; Beihilferegelungen im Rahmen des operationellen Programmes Wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Hochschulbildung; Vereinfachung der Verwaltung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999; ; Verordnung (EG) Nr. 1685/2000; ; EG Art. 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen [EG] Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen; Sachgebiete: Wirtschaftlicher und sozialer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. März 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission über deren Entscheidung, im Rahmen eines vom Europäischen Strukturfonds mitfinanzierten Programms einen Teil der beantragten Beträge in Abzug zu bringen, und Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission über die Höhe des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.06.1993 - C-325/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder -form ankäme (Urteile vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, und vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9).

    35 Folglich ist die Begründetheit des Vorbringens der Kommission zusammen mit den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    54 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00, Österreich/Rat, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 49, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 50).
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    37 Da das angefochtene Schreiben vom 14. Mai 2003 also nicht lediglich eine wiederholende Verfügung darstellt, ist es als das abschließende Ergebnis einer erneuten Prüfung des Sachverhalts anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    54 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00, Österreich/Rat, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 49, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 50).
  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    64 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. insbesondere Urteil vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-57/95

    INSTITUTIONELLES RECHT

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    35 Folglich ist die Begründetheit des Vorbringens der Kommission zusammen mit den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder -form ankäme (Urteile vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, und vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9).
  • EuGH, 08.03.1993 - C-123/92

    Lezzi Pietro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-138/03
    Denn im Rahmen einer Klage nach Artikel 230 EG kann der Gerichtshof nur die Handlung für nichtig erklären, die Gegenstand der Klage ist (Beschluss vom 8. März 1993 in der Rechtssache C-123/92, Lezzi Pietro/Kommission, Slg. 1993, I-809, Randnr. 10).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, "AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 27, vom 24. November 2005, 1talien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005, I-10043, Randnr. 32, vom 1. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-301/03, Slg. 2005, I-10217, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 42).
  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

    Am 27. März 2003 erhob die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der zwei genannten Schreiben (Rechtssache C-138/03).

    Die italienischen Behörden erhielten am 5. Juni 2003 gemäß den im Schreiben vom 14. Mai 2003 genannten Regeln die Zahlung der in den Schreiben vom 20. Januar und 3. März 2003 genannten und in der Rechtssache C-138/03 geforderten Beträge.

    November 2005, 1talien/Kommission (C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005, I-10043, im Folgenden: Urteil vom 24.

    November 2005), stellte der Gerichtshof in der Rechtssache C-138/03 die Erledigung der Hauptsache fest und wies die Klagen in den Rechtssachen C-324/03 und C-431/03 als unbegründet bzw. als unzulässig ab.

  • EuGH, 10.09.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Italien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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