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   EuGH, 15.12.2005 - C-344/03   

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EuGH, 15.12.2005 - C-344/03 (https://dejure.org/2005,13361)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - C-344/03 (https://dejure.org/2005,13361)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - C-344/03 (https://dejure.org/2005,13361)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Finnland

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel

  • EU-Kommission

    Kommission / Finnland

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG durch die Frühjahrsjagd auf Eiderenten, Schellenten, Mittelsäger, Gänsesäger, Samtenten und Reiherenten; Voraussetzung des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung im Sinne ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Finnland

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) - Gewährung einer Ausnahme für die Frühjahrsjagd auf bestimmte Wasservögel ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-344/03
    31 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten, also u. a. während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, ausnahmsweise zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnrn.

    32 Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt werden kann, gehört die, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15, und Spanien/Kommission, Randnr. 18).

    Eine solche Notwendigkeit würde insbesondere dann nicht bestehen, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet wird, nur den Zweck hätte, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und Spanien/Kommission, Randnr. 19).

    Eine solche Lösung liefe nämlich Gefahr, diese Bestimmung zumindest zum Teil inhaltlich auszuhöhlen, denn sie würde in bestimmten Gebieten erlauben, die Jagd auf manche Vogelarten zu verbieten, selbst wenn die Jagd in geringen Mengen womöglich nicht die Erhaltung der Bestände auf ausreichendem Niveau bedrohen und somit eine vernünftige Nutzung hinsichtlich dieser Arten sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 17).

    51 Es ist daran zu erinnern, dass die Jagd nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie nur dann gestattet werden kann, wenn sie nur bestimmte Vögel in geringen Mengen betrifft (vgl. Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 15).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-79/03

    Comisión/España - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-344/03
    54 Es trifft zwar zu, dass das Kriterium der geringen Mengen, wie es der ORNIS-Ausschuss erarbeitet hat, rechtlich nicht verbindlich ist, jedoch kann es im vorliegenden Fall aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Stellungnahmen dieses Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob die von dem beklagten Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bewilligte Ausnahme die Voraussetzung erfüllt, dass der Fang der betreffenden Vogelarten in geringen Mengen erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 41).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-135/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der Tiere - Wild lebende Vogelarten - Jagdzeiten

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-344/03
    9 bis 11, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-135/04, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 17).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Hieran anknüpfend, markiert er in rechtlicher Hinsicht die Grenze, wann Vogelarten für eine zulässige Abweichung von den Jagdbeschränkungen nach Art. 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie) gemäß deren Art. 9 Abs. 1 (nur) in geringen Mengen betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - C-344/03 [ECLI:EU:C:2005:770] - Rn. 53 f.).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770), hat der Gerichtshof die Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten, die in den Jahren 1998 bis 2001 in der Provinz Åland gestattet war, als nicht mit der Richtlinie 79/409 vereinbar erklärt.

    Im vorliegenden Fall lasse sich, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770), ergangen sei, nicht bestreiten, dass die Frühjahrsjagdsaison in der Provinz Åland, die zwei bis drei Wochen im Mai dauere, mit der Brut- und Aufzuchtzeit der Eiderenten zusammenfalle.

    Zwar habe dieser Mitgliedstaat nämlich im Rahmen des Verfahrens, in dem das Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770), ergangen sei, bereits vorgetragen, dass die Frühjahrsjagd auf Eiderenten dadurch gerechtfertigt sei, dass die Jäger die Nist- und Aufzuchtbedingungen verbesserten, indem sie die an den Nistplätzen vorhandenen kleinen Raubtiere beseitigten, doch habe der Gerichtshof in Rn. 35 dieses Urteils dieses Vorbringen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass "es [für die Pflege des natürlichen Lebensraums] offenkundig nicht unerlässlich [ist], dass die Eiderente im Frühjahr bejagt werden kann".

    In dieser Hinsicht sei, entgegen den Ausführungen der Kommission, die Klarstellung in Rn. 35 des Urteils vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770), wonach "es [zwar zutrifft], dass die Jäger etwas Nützliches für die Pflege des natürlichen Lebensraums tun, indem sie im Frühjahr kleine Raubtiere bejagen, damit das Nisten der Eiderente zu besseren Ergebnissen führt, doch ... es hierfür offenkundig nicht unerlässlich [ist], dass die Eiderente im Frühjahr bejagt werden kann", im Hinblick auf die Wendung "[s]ofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt" vorgenommen worden, und der Gerichtshof habe stillschweigend, aber unzweifelhaft befunden, dass die Jäger gleichwohl über einen Anreiz verfügten, eine Überwachung der Raubtiere vorzunehmen.

    Als Zweites ergebe sich in Bezug auf die Voraussetzung "geringe Mengen" zum einen aus den Urteilen vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (C-79/03, EU:C:2004:782, Rn. 36), und vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53), dass unter "betroffener Population" bei Zugvogelarten "die Population in den Regionen verstanden werde, die die hauptsächlichen Kontingente stellten, die durch die Region zögen, in der von der Ausnahme während des Zeitraums ihrer Anwendung Gebrauch gemacht werde".

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beweismittel, die die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abweichung von der Schutzregelung dieser Richtlinie belegen, auf überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, in Rn. 35 des Urteils vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770), festgestellt, dass "es zu[trifft], dass die Jäger etwas Nützliches für die Pflege des natürlichen Lebensraums tun, indem sie im Frühjahr kleine Raubtiere bejagen, damit das Nisten der Eiderente zu besseren Ergebnissen führt, doch ... es hierfür offenkundig nicht unerlässlich [ist], dass die Eiderente im Frühjahr bejagt werden kann".

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei jeder Abweichung trifft jedoch die nationale Stelle, die über sie entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 39 und 60, sowie vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

    Schließlich ist auf das Vorbringen der Republik Österreich, die Jagd auf Auer- und Birkhahn sei zu gestatten, damit die Jäger deren Lebensraum erhielten und pflegten, zu entgegnen, dass in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Richtlinie zwar der Schutz der Pflanzenwelt als ein Abweichungsgrund genannt ist, der Schutz dieses Lebensraums jedoch auch unabhängig von der Jagd gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 40).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-76/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe eine ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit nicht ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfallen, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen wolle, und eine solche Notwendigkeit bestehe insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet werde, nur den Zweck habe, die Jagdzeit für bestimmte Arten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der gestatteten Jagdzeit aufhielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnr. 33).

    Ferner sei die Voraussetzung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, nicht erfüllt, wenn sich die bejagten Vögel, auch in geringer Anzahl, in einer Jahreszeit im betreffenden Gebiet aufhielten, in der die Jagd nach der Richtlinie zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnrn. 35, 38 und 42, und Kommission/Österreich, Randnrn.

    Die Republik Malta beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Finnland (Randnrn. 35 und 41).

    Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer solchen Notwendigkeit auch dann, wenn sich die betreffenden Arten im Herbst tatsächlich in den Frühjahrsjagdgebieten aufhalten, auch wenn ihre Anzahl erheblich niedriger als im Frühjahr ist, sofern diese Mengen nicht unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 43).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    26 Zu diesen Gesichtspunkten hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 36) und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-344/03 (Kommission/Finnland, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 53) festgestellt, dass nach dem Dokument mit dem Titel "Zweiter Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (KOM[93] 572 endg.) vom 24. November 1993 als geringe Menge jede Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass diese Bestimmung, die es erlaubt, von den Verpflichtungen zum Schutz nach dieser Richtlinie unter vergleichbaren Bedingungen wie den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie genannten abzuweichen, die Genehmigung der Jagd auf wildlebende Vogelarten rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 10, sowie vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Prüfung der Einhaltung der Bedingung betreffend die "geringe Menge" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate oder weniger, je nachdem, ob die Art bejagt werden darf oder nicht, eine auf die verfügbaren wissenschaftlichen Arbeiten abstellende Bezugsgröße darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54, sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-286/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik -

    14 - Vgl. etwa das Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 36, 39 und 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

    Siehe dazu die Urteile vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-344/03 (Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf Wasservögel], Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 36, 39, 42 und 60) und vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache C-60/05 (WWF Italia u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

    24 Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54), vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der

    Siehe auch das Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf Wasservögel] (C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 36, 39, 42 und 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

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