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   EuGH, 16.02.2006 - C-3/05   

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https://dejure.org/2006,5892
EuGH, 16.02.2006 - C-3/05 (https://dejure.org/2006,5892)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-3/05 (https://dejure.org/2006,5892)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-3/05 (https://dejure.org/2006,5892)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

  • Europäischer Gerichtshof

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

  • EU-Kommission PDF

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

  • EU-Kommission

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Vollstreckung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Übereinkommens hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Ordnungsgemäße Zustellung der Vollstreckbarkerklärung; Beginn der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs; Beginn der Frist ab Kenntnis des Schuldners von der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 36 EuGVÜ
    Art. 36 EuGVÜ verlangt die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

  • datenbank.nwb.de

    Brüsseler Übereinkommen: Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte d'Appello Cagliari vom 12. November 2004 in dem Rechtsstreit Gaetano Verdoliva gegen J. M. Van der Hoeven B. N. u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello Cagliari (Italien) - Auslegung von Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens - Vollstreckung von Entscheidungen - Nicht ordnungsgemäße Zustellung einer Vollstreckbarerklärung - Begriff der Kenntnisnahme von Verfahrenshandlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1114
  • EuZW 2006, 247
  • BB 2006, 304
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für Recht erkannt, dass eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er anschließend von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 23, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 21).

    Die Antragsteller wären dann nämlich versucht, die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ Urteil Lancray, Randnr. 20).

    37 Außerdem würde das die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist erschweren und dadurch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lancray, Randnr. 20).

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    Diese Frist ist zwingend (Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn.
  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    27 Im Einzelnen besteht bei der Vollstreckung das wichtigste Ziel des Übereinkommens darin, durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren so weit wie möglich die Freizügigkeit von Urteilen herzustellen, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1984, 1981, Randnr. 16, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

    Scania Finance France - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-123/91

    Minalmet / Brandeis

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für Recht erkannt, dass eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er anschließend von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 23, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    27 Im Einzelnen besteht bei der Vollstreckung das wichtigste Ziel des Übereinkommens darin, durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren so weit wie möglich die Freizügigkeit von Urteilen herzustellen, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1984, 1981, Randnr. 16, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
    Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Dem EuGVÜ ist in diesem Zusammenhang als Mindestanforderung nur zu entnehmen, dass die Zustellung der Entscheidung nach den vertragsstaatlichen Vorgaben ordnungsgemäß erfolgen muss und dass, falls dem nicht genügt worden ist, die Rechtsbehelfsfrist nicht schon dadurch ausgelöst wird, dass der Titelschuldner irgendwie von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (EuGH, 16.02.2006 - Rs. C-3/05, NJW 2006, 1114).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    46 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten und vom HCC hervorgehobenen Urteile vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), und vom 16. Februar 2006, Verdoliva (C-3/05, EU:C:2006:113), dieser Auslegung nicht entgegenstehen.

    Ebenso hat sich der Gerichtshof im Urteil Verdoliva darauf beschränkt, zu entscheiden, dass die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von einer Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht das Erfordernis der Zustellung ersetzen kann, das in der genannten Vorschrift festgelegt ist, um den Beginn der darin vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist auszulösen (Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva, C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 38).

    52 Vgl. zu Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens, der Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 entsprach, Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva (C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 26 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Verdoliva (C-3/05, EU:C:2005:722, Nrn. 38 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. im selben Sinne zur Verordnung Nr. 2201/2003 Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau (C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 101).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Dieses Ziel darf aber, wie der Gerichtshof zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ entschieden hat, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 15, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05, Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Zustellung der Exequaturentscheidung zum einen dem Schutz der Rechte des Vollstreckungsschuldners dient und zum anderen eine Beweisfunktion hat, indem es die exakte Berechnung der in Art. 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen zwingenden Rechtsbehelfsfrist ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva, C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

    65 - Urteile vom 3. Juli 1990, Lancray (C-305/88, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 23), vom 12. November 1992, Minalmet (C-123/91, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 21), vom 10. Oktober 1996, Hendrikman und Feyen (zitiert in Fn. 50, Randnr. 18), und vom 16. Februar 2006, Verdoliva (C-3/05, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05

    ASML - Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34

    31 - Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05 (Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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