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   EuGH, 06.04.2006 - C-551/03 P   

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https://dejure.org/2006,935
EuGH, 06.04.2006 - C-551/03 P (https://dejure.org/2006,935)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - C-551/03 P (https://dejure.org/2006,935)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - C-551/03 P (https://dejure.org/2006,935)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung des Binnenmarktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    General Motors

    Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung des Marktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von ...

  • EU-Kommission PDF

    General Motors

    Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung des Marktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung ...

  • EU-Kommission

    General Motors

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Geldbuße gegen General Motors Nederland und Opel Nederland wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag durch die Kommission; Ausfuhrbeschränkungen für niederländische Kraftfahrzeughändler; Nichtberücksichtigung von innerhalb der Gemeinschaft exportierten ...

  • Judicialis

    EG; ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85; ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE VERHALTEN DER NIEDERLÄNDISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFT VON GENERAL MOTORS FESTGESTELLT WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    General Motors

    Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung der Marktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.4.2006)

    Millionen-Bußgeld gegen Opel Niederlande bestätigt// Konzernmutter General Motors muss 35,5 Millionen Euro zahlen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-368/00 (General Motors Nederland B.V. und Opel Nederland B.V./Kommission) - Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2000) 2707 der Kommission vom 20. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    39 Angesichts der Natur der Maßnahme und der mit ihr verfolgten Ziele hat das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, im Licht des wirtschaftlichen Kontextes, in dem diese habe angewandt werden sollen, sei entsprechend einer ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie eine Vereinbarung darstelle, die die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.

    64 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - bei einer Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung von General Motors auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, 496, Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 25, sowie Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).

    78 Demgegenüber hindert nichts die Kommission oder die Gemeinschaftsgerichte daran, dieser Absicht der Parteien Rechnung zu tragen, selbst wenn sie keine notwendige Voraussetzung ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung restriktiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 25).

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    23 und 25, sowie vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 26).

    77 Was schließlich den vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, dem zufolge dem Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll, indem es sich zu Unrecht auf die Absicht von Opel Nederland gestützt habe, den Wettbewerb zu beschränken, ist festzustellen, dass der Nachweis der Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, keine absolute Voraussetzung für die Feststellung des restriktiven Zweckes einer Vereinbarung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Miller/Kommission, Randnr. 18, sowie CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    39 Angesichts der Natur der Maßnahme und der mit ihr verfolgten Ziele hat das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, im Licht des wirtschaftlichen Kontextes, in dem diese habe angewandt werden sollen, sei entsprechend einer ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie eine Vereinbarung darstelle, die die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.

    77 Was schließlich den vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, dem zufolge dem Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll, indem es sich zu Unrecht auf die Absicht von Opel Nederland gestützt habe, den Wettbewerb zu beschränken, ist festzustellen, dass der Nachweis der Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, keine absolute Voraussetzung für die Feststellung des restriktiven Zweckes einer Vereinbarung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Miller/Kommission, Randnr. 18, sowie CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    64 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - bei einer Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung von General Motors auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, 496, Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 25, sowie Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    64 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - bei einer Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung von General Motors auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, 496, Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 25, sowie Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die General Motors BV die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-368/00 (General Motors und Opel Nederland/Kommission, Slg. 2003, II-4491, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/146/EG der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.356 - Opel) (ABl. 2001, L 59, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. insbesondere Beschluss vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    72 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 76, und in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    64 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - bei einer Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung von General Motors auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, 496, Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 25, sowie Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
    72 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 76, und in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90).
  • EuGH, 09.07.2004 - C-116/03

    Fichtner / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51, und Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 72).

    Zu der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rüge von RBS, die Kommission hätte bei der Prüfung der Frage, ob eine Entscheidung den Wettbewerb beschränke, untersuchen müssen, welche "kontrafaktische Annahme" ohne die MIF tatsächlich realistisch sei, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, in der er wiederholt entschieden hat, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörungen als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb so zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile LTM, 56/65, EU:C:1966:38, 360, Béguelin Import, 22/71, EU:C:1971:113, Rn. 16 und 17, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 26, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 19, ETA Fabriques d'Ébauches, 31/85, EU:C:1985:494, Rn. 11, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, EU:C:1999:12, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie General Motors/Kommission, EU:C:2006:229, Rn. 72).

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Die Verfolgung legitimer Ziele kann jedoch an sich nicht ausreichen, um eine Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern, wenn die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel im Widerspruch zu den Vorschriften von Art. 101 AEUV stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

    Da die Absicht keine absolute Voraussetzung für die Feststellung ist, ob mit einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine Beschränkung bezweckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 77), sind die von der Klägerin gegen diesen Teil der Prüfung der bezwecken Beschränkung vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    23 und 24; vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnrn.
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