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   EuGH, 06.04.2006 - C-428/04   

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https://dejure.org/2006,16744
EuGH, 06.04.2006 - C-428/04 (https://dejure.org/2006,16744)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - C-428/04 (https://dejure.org/2006,16744)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - C-428/04 (https://dejure.org/2006,16744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung - Artikel 2 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung - Artikel 2 ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung - Artikel 2 ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte bzw. unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 durch Österreich; Ablauf der Umsetzungsfrist; Fehlende Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen; Vertragsverletzung durch Österreich; Richtlinie betreffend die Durchführung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 7 Abs. 3; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 11 Abs. 2 Buchst. c; ; Richtlinie 89... /391/EWG Art. 11 Abs. 2 Buchst. d; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 13 Abs. 2 Buchst. b; ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung - Artikel 2 ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-441/01

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    Diese Verpflichtung ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Artikel 7 Absatz 1, da sie nur besteht, wenn "die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus[reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen" (Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-441/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-5463, Randnr. 20).

    50 Artikel 7 der Richtlinie enthält daher eine Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern auferlegt sind (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 21).

    51 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie untermauert, der unter Buchstabe b auf die Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Bezug nimmt, während in Buchstabe d nur von der "etwaigen" Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute gemäß Artikel 7 Absatz 3 die Rede ist (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 22).

    52 Um die vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt zu gewährleisten, muss die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegte Rangfolge widerspiegeln (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

    Dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute gelassen wird, trägt nicht dazu bei, der Richtlinie eine derartige praktische Wirksamkeit zu verleihen, sondern stellt eine Verletzung der Pflicht dar, ihre vollständige Anwendung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn.

    So bestimmt sie mehrere Maßnahmen, die als geeignet angesehen werden, das vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegte Ziel zu erreichen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 38).

    74 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass nach der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie zu deren Zielen u. a. der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erlass der Maßnahmen gehören, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten erforderlich sind (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 39).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    38 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-510/04, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).

    In seinem Absatz 3 sieht er die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen (vgl. Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 23).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    99 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-58/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    99 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-510/04

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    38 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-510/04, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    98 Was erstens die den Arbeitnehmern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie obliegende Verpflichtung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen; die Kommission kann sich hierfür nicht auf Vermutungen stützen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2001 - C-49/00

    Commission v Italy

    Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
    In seinem Absatz 3 sieht er die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen (vgl. Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 23).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten kommt ebenfalls in Betracht (HK-ArbSchR/Nitsche, § 87 BetrVG Rn. 67; GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn. 650; Kohte/ Faber, Anm. zu EuGH vom 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/Österreich, ZESAR 2007, S. 39, 41).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 und 3 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie, dass die Bestellung innerbetrieblicher Expertinnen oder Experten gegenüber der Beauftragung betriebsfremder Expertinnen oder Experten oder überbetrieblicher Dienste Vorrang hat (EuGH vom 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/ Österreich - Rn. 49 ff., ZESAR 2007, 30; vom 22.05.2003 - C-441/01 - Kommission/ Niederlande - Rn. 20 ff., EAS Teil C RL 89/391 Art. 7 Nr. 2; näher dazu auch HK-ArbSchR/Kohte, § 1 ASiG Rn. 12 f.).

    Zum einen ergebe sich der Vorrang aus der Systematik des Art. 7 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie; dies werde auch durch den Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie bestätigt, da dort unter Buchst. b auf die Benennung der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemäß Art. 7 Abs. 1 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie verwiesen werde, während in Buchst. d nur von einer "etwaigen" Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute gemäß Art. 7 Abs. 3 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie die Rede sei (EuGH vom 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/Österreich - Rn. 51, a. a. O.).

    Daher könne durch den Vorrang der innerbetrieblichen Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren die praktische Wirksamkeit der Richtlinie am ehesten gewährleistet werden (EuGH vom 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/Österreich - Rn. 53, a. a. O.).

    (cc) Danach sind die §§ 1 und 19 ASiG unionsrechtskonform entsprechend einschränkend auszulegen (vgl. Kohte, Anm. zu LAG Hamm vom 26.03.2014 - 1 TaBV 6/14 -, jurisPR-ArbR 29/2016 Anm. 1; zur Kritik an der Zweigleisigkeit der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und an dessen Konzentration auf die Bereiche Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin Kohte/Faber, Anm. zu EuGH von 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/Österreich, ZESAR 2005, S. 39, 41 f.).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie sei grundsätzlich entbehrlich, solange die vollständige Anwendung der Richtlinie nur tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet sei (Urteile vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-58/02, EU:C:2004:9, Rn. 26, vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 21, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99).

    Im Rahmen einer nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage sei es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichten, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen; die Kommission könne sich hierfür nicht auf Vermutungen stützen (Urteil vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2015 - 4 Sa 951/14

    Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund

    Im Vertragsverletzungsverfahren gegen M.-Land (6. April 2006 - C-428/04 - Slg 2006, I-3325) hat der Europäische Gerichtshof seine Auffassung bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    40 In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 44), vom 6. April 2006, Kommission/Österreich (C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99), vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    52 In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 44), vom 6. April 2006, Kommission/Österreich (C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99), vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    42 - In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Urteile vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien (C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 51) und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich (C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-127/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER KOMMISSION GEGEN DIE IN DEN BRITISCHEN

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen einer gemäß Art. 226 EG erhobenen Klage Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 98).
  • BVerwG, 27.11.2012 - 6 PB 12.12

    Mitbestimmung des Personalrats bei Neuerrichtung des Schulgebäudes

    Der Antragsteller macht geltend (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), der angefochtene Beschluss weiche von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 (Slg. 2006, I-3351 ff.) insofern ab, als in ihm ausgesprochen werde (vgl. BA S. 9 f.), dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG; ABl. EG L 183 S. 1 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 311 S. 1 ff.), keine Rechte des Personalrats, sondern lediglich Rechte solcher Arbeitnehmervertreter begründe, welche die in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie genannten Merkmale erfüllten ("Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer").
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    38 In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 44), vom 6. April 2006, Kommission/Österreich (C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99), vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • VG Düsseldorf, 14.10.2021 - 40 K 2997/19

    Betriebsärztlicher Dienst, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mitbestimmung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2023 - 34 A 2844/21

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen

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