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   EuGH, 18.05.2006 - C-397/03 P   

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https://dejure.org/2006,3087
EuGH, 18.05.2006 - C-397/03 P (https://dejure.org/2006,3087)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - C-397/03 P (https://dejure.org/2006,3087)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - C-397/03 P (https://dejure.org/2006,3087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann

  • Europäischer Gerichtshof

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann

  • EU-Kommission PDF

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann

  • EU-Kommission

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Bildung eines Kartells von auf dem Lysinmarkt tätigen Unternehmen durch Festsetzung der Preise und Zuteilung der Verkaufsmenge; Festsetzung von Geldbußen durch die EU-Kommission; Zusammenhang zwischen der Höhe der Geldbußen und dem relevanten Umsatz der betreffenden ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/418/EG; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Archer Daniels Midland Company und der Archer Daniels Midland Ingredients Limited gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00 (Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd/Kommission), mit dem ein Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung einer durch die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    39 Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz ne bis in idem und das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1972, 1281) zu eng ausgelegt habe.

    Im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es um einen Drittstaat gegangen, und der Gerichtshof habe entschieden, dass die elementaren Rechtsgrundsätze in derartigen Rechtssachen zur Anwendung kämen.

    42 Die Kommission trägt zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission sei es nicht um die Frage gegangen, ob sie verpflichtet sei, eine von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktion anzurechnen, wenn der einem Unternehmen von ihr und von den genannten Behörden zur Last gelegte Sachverhalt identisch sei.

    Es gebe gute Gründe für die Annahme, dass der im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) und im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission angeführte naturrechtliche Grundsatz nur in der Europäischen Union anwendbar sei.

    43 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes führt die Kommission aus, das Gericht habe unter Bezugnahme auf das Urteil Boehringer Mannheim/Kommission dargetan, dass sich die Gemeinschaftsbehörden und die amerikanischen Behörden mit dem Verhalten der Kartellmitglieder in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befassten.

    Denn im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission hat der Gerichtshof nicht über diese Frage entschieden, da nicht erwiesen war, dass die der Klägerin von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    21 Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt jedoch, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 227).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 243).

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    99 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stimme mit dem überein, der zum Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549) geführt habe; dort sei die Geldbuße mit der Begründung herabgesetzt worden, dass die Kommission den relevanten Umsatz nicht hinreichend berücksichtigt habe.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    85 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 372).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    98 Ihres Erachtens enthält das Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P (KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641) im Gegensatz zu der vom Gericht in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils vertretenen Ansicht einen allgemein anwendbaren Grundsatz, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind.
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    Es gebe gute Gründe für die Annahme, dass der im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) und im Urteil Boehringer Mannheim/Kommission angeführte naturrechtliche Grundsatz nur in der Europäischen Union anwendbar sei.
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM Company) und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (im Folgenden: ADM Ingredients), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00 (Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, soweit damit ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    17 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Rüge aufgrund der gleichen Erwägungen wie in seinen Urteilen zurückgewiesen, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P (Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425) führten.
  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-397/03
    21 Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt jedoch, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 227).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind (Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 101).
  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 91).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Die Leitlinien von 1998 stellen eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält, von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 91), und beschreiben lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung der Zuwiderhandlung und die Kriterien, zu deren Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sie sich verpflichtet (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 60).
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