Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.2006 - C-221/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4918
EuGH, 18.05.2006 - C-221/04 (https://dejure.org/2006,4918)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - C-221/04 (https://dejure.org/2006,4918)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - C-221/04 (https://dejure.org/2006,4918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Europarechtliche Relevanz der Erlaubnis einer spanischen Behörde zur Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung ; Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung natürlicher Lebensräume auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten; Zulässigkeit des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Anh. V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Mai 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Erlaubnis der Jagd mit Schlingen mit ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    22 Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).

    23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).

    33 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.

    Außerdem können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden wie an die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 16. September 1997, Randnr. 15).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).

    24 und 25, vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 44, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnrn.

  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

    70 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof etwa den Umstand, dass trotz Hinweisen auf das Vorhandensein von Gelegen geschützter Meeresschildkröten auf einem Sandstrand Mopeds verkehren und dass im Meeresgebiet der betreffenden Strände Tretboote und kleine Boote vorhanden sind, als absichtliche Störung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie angesehen und festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat dann gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie verstoßen hat, wenn er nicht alle konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die absichtliche Störung der betreffenden Tierart während der Fortpflanzungszeit sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten zu verhindern (vgl. Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-117/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    Zum anderen soll das Vorverfahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    18 und 19, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    59 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 75).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    59 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 75).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    24 und 25, vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 44, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    22 Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
    59 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 75).
  • EuGH, 04.02.1988 - 113/86

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Habitatrichtlinie nur verwirklicht sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71).

    Insbesondere hat der Gerichtshof etwa den Umstand, dass trotz Hinweisen auf das Vorhandensein von Gelegen geschützter Meeresschildkröten auf einem Sandstrand Mopeds verkehren und dass im Meeresgebiet der betreffenden Strände Tretboote und kleine Boote vorhanden sind, als absichtliche Störung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Habitatrichtlinie angesehen und festgestellt, dass ein Mitgliedstaat dann gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie verstoßen hat, wenn er nicht alle konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die absichtliche Störung der betreffenden Tierart während der Fortpflanzungszeit zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Absichtliches Handeln setzt den Nachweis voraus, dass der Handelnde die Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - Rs. C-221/04 - Slg. 2006 S. 1-4515 Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    24 Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2005:777, Nrn. 49 und 50) und in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:105, Nr. 126).

    25 Urteile vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 159).

    26 Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 72 und 73).

    39 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2005:777, Nr. 50).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht