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   EuGH, 15.06.2006 - C-466/04   

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EuGH, 15.06.2006 - C-466/04 (https://dejure.org/2006,4201)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2006 - C-466/04 (https://dejure.org/2006,4201)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2006 - C-466/04 (https://dejure.org/2006,4201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • Europäischer Gerichtshof

    Acereda Herrera

    Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • EU-Kommission PDF

    Acereda Herrera

    Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • EU-Kommission

    Acereda Herrera

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; Übernahme bzw. Erstattung von Krankenhauskosten, Reisekosten, Aufenthaltskosten und Verpflegungskosten für den Versicherten und dessen Begleitperson im Zusammenhang mit außerhalb der Einrichtungen des nationalen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22, Art. 36
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Acereda Herrera

    Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Auslandsbehandlung und Reisekosten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia Cantabria, Sala de lo Social, vom 1. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Manuel Acereda Herrera gegen Servicio Cántabro de Salud

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cantabria, Sala de lo Social - Auslegung des Artikels 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 und des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    29 Das wesentliche Merkmal der "Sachleistungen" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besteht nämlich darin, dass diese Leistungen "die ... Pflege des Versicherten ... decken sollen", und zwar durch die Übernahme oder Erstattung der durch den Zustand des Versicherten verursachten "Kosten für ärztliche Behandlung" (vgl. im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung über die soziale Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnrn.

    30 Der Begriff "Geldleistungen" im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist ebenfalls im Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen (vgl. hierzu Urteil Molenaar, Randnrn.

    31 Er deckt im Wesentlichen die Leistungen, die dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit auszugleichen (vgl. in diesem Sinn Urteil Molenaar, Randnr. 31), der geeignet ist, den Lebensstandard des Betroffenen und etwaiger Familienangehöriger zu beeinträchtigen, wie sich zum einen aus der Verweisung in Artikel 23 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Modalitäten der Berechnung ergibt, die auf dem Entgelt des Betroffenen beruhen und die sich nach der Zahl seiner Familienangehörigen richten können, und zum anderen aus den Artikeln 18 und 24 der Verordnung Nr. 574/72, die allgemein den Bezug von Geldleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 von der Vorlage einer Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig machen.

    32 Im Urteil Molenaar hat der Gerichtshof ferner ein Pflegegeld als "Geldleistung" eingestuft, nachdem er erstens festgestellt hatte, dass dessen Zahlung periodisch erfolgt und weder davon abhängt, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden sind, noch gar davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt werden, zweitens, dass es sich bei dem Pflegegeld um einen festen Betrag handelt, der von den Ausgaben unabhängig ist, die der Empfänger tatsächlich bestritten hat, um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen, und drittens, dass der Empfänger bei der Verwendung des Pflegegeldes über weitgehende Freiheit verfügt (Randnr. 34).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    47 Es ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

    48 Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Idéal tourisme, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    47 Es ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

    48 Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Idéal tourisme, Randnr. 20).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    27 Wie der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, hat Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels allein zum Ziel, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/1998, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2006 in der Rechtssache C-372/04, Watts, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 135).

    Dagegen soll diese Bestimmung, ausgelegt im Licht ihres Zweckes, nicht "die Erstattung der bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten ... zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen" regeln (Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg.1998, I-1931, Randnr. 27, und Vanbraekel u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    49 Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    27 Wie der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, hat Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels allein zum Ziel, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/1998, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2006 in der Rechtssache C-372/04, Watts, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 135).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
    27 Wie der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, hat Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels allein zum Ziel, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/1998, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2006 in der Rechtssache C-372/04, Watts, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 135).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Dies ist u. a. der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn die Auslegung einer Unionsvorschrift oder die Prüfung ihrer Gültigkeit, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53, und Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 43).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera (C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 51), und vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 44).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-466/04, Acereda Herrera, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Die Begriffe "Sachleistungen" und "Geldleistungen" sind im Kontext der Verordnung Nr. 1408/71 autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnrn.

    Demzufolge ist die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof im Rahmen seiner Antwort auf die erste Vorlagefrage vorbehaltlich der Lösung zu verstehen, die sich aus der eventuellen Anwendbarkeit primärrechtlicher Bestimmungen ergäbe (vgl. entsprechend Urteil Acereda Herrera, Randnr. 38).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Unter diesen Umständen wäre eine Prüfung des Schutzes, den die Marke ihrem Inhaber bei dem Erscheinen von Werbeanzeigen Dritter außerhalb der Rubrik "Anzeigen" gewährt, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne Nutzen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-439/06

    citiworks - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof kann eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage nur dann zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof nicht über eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Acereda Herrera, Randnr. 48, sowie vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 52).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Es ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Acereda Herrera, Randnr. 48).

    Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19, und Acereda Herrera, Randnr. 49).

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 KR 1627/19

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - deutscher Rentner mit Wohnsitz in

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-534/11

    Arslan - Drittstaatsangehöriger - Illegaler Aufenthalt - Abschiebungshaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05

    Stamatelaki - Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-458/06

    Gourmet Classic - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Alkohol - Kochwein -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2022 - L 5 P 14/21
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