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   EuGH, 13.07.2006 - C-4/03   

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https://dejure.org/2006,2944
EuGH, 13.07.2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-4/03 (https://dejure.org/2006,2944)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • EU-Kommission PDF

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • EU-Kommission

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 16 Nr. 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); Reichweite der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Hinterlegungsstaats oder des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ: Die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, die die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, umfasst auch Klagen, in denen die Gültigkeit inzident aufgeworfen wird

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    GAT./LuK. Zur ausschließlichen Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Patentverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 16 Nr. 4
    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GAT

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 16 Nummer 4 des Brüsseler Übereinkommens - Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die "Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben" - Erstreckung auf ein Patentverletzungsverfahren (oder ein Verfahren auf Feststellung der Nichtverletzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2240 (Ls.)
  • GRUR 2007, 49
  • GRUR Int. 2006, 839
  • EuZW 2006, 575
  • BB 2006, 688
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    14 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand ha[t]", als autonomer Begriff anzusehen ist, der in allen Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee, Slg. 1983, 3663, Randnr. 19).

    15 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass als Rechtsstreitigkeiten, die "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben", Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, das Bestehen oder das Erlöschen des Patents oder über die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung anzusehen sind (Urteil Duijnstee, Randnr. 24).

    16 Betrifft der Rechtsstreit dagegen nicht die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung und werden diese von den Parteien auch nicht bestritten, so fällt der Rechtsstreit nicht unter Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens (Urteil Duijnstee, Randnrn. 25 und 26).

    22 Daher ist die ausschließliche den Gerichten des Hinterlegungs- oder Registrierungsstaats zugewiesene Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten dadurch gerechtfertigt, dass diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Gültigkeit des Patents oder das Bestehen der Hinterlegung oder Registrierung selbst geht (Urteil Duijnstee, Randnr. 22).

    Eine solche Beschränkung würde jedoch zu Verzerrungen führen und damit die Gleichheit und Einheitlichkeit der Rechte und Pflichten in Frage stellen, die sich für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen aus dem Übereinkommen ergeben (Urteil Duijnstee, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    28 Zweitens würde die dadurch eröffnete Möglichkeit, Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens zu umgehen, zu einer Häufung der Gerichtsstände führen und könnte so die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.

    29 Würde, drittens, hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 52, und Besix, Randnr. 27).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    24 bis 26, vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 41, und Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-539/03, Roche Nederland u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-4/03
    29 Würde, drittens, hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 52, und Besix, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

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    3 Arrêt du 13 juillet 2006 (C-4/03, l'« arrêt GAT ", EU:C:2006:457).

    54 Voir, notamment, Szychowska, K., « Quelques observations sous les arrêts de la Cour de justice dans les affaires C-4/03 GAT et C-539/03 Roche ", Revue de Droit Commercial Belge , N o 5, 2007 ; Kur, A., « A farewell to cross-Border injunctions ? The ECJ decisions GAT v. LuK and Roche Nedertland v. Primus and Goldenberg ", International Review of Intellectual Property and Competition Law , Vol. 37, 2006, p. 844 ; Treppoz, E., op.

    59 Arrêt du 13 juillet 2006 (C-539/03, EU:C:2006:458).

    81 Voir, notamment, conclusions de l'avocat général Geelhoed dans l'affaire GAT (C-4/03, EU:C:2004:539, point 46) ; Pocar, F., op.

    84 Voir conclusions de l'avocat général Geelhoed dans l'affaire GAT (C-4/03, EU:C:2004:539, point 46), et Tang, Z. S., op.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

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    9 - Hierzu sei nur angemerkt, dass zum einen Art. 24 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach seinem Wortlaut unabhängig davon gilt, ob die betreffende Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird (gemäß den Urteilen vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 31, und Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 40), und dass zum anderen deren Art. 71 u. a. in der französischen Fassung der Verordnung den Oberbegriff "juridiction" an Stelle des in Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriffs "tribunal" (im Deutschen in beiden Fällen "Gericht") verwendet.

    62 - Vgl. zu Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 24).

    68 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, der Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteil von 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 - Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 22 und 23).

    91 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 16 bis 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14), sowie entsprechend zu Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof die Erkenntnisse aus dem genannten Urteil im Urteil GAT(5) im Wesentlichen bestätigt hat.

    5 Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14 bis 23).

    7 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    8 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 bis 23).

    9 Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 23 bis 25), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von [Rechten des geistigen Eigentums] zum Gegenstand [hat]", einen "autonomen Begriff" darstellt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    Der Zweck von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums den Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Register aufweisen, da diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen die Gültigkeit des Rechts, und sogar das Bestehen seiner Hinterlegung oder Registrierung selbst, bestritten wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 und 22).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rechtssachen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Patente entschieden, dass der Rechtsstreit, wenn er weder die Gültigkeit des Patents noch das Bestehen seiner Hinterlegung oder seiner Registrierung betrifft, nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits fällt, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 bis 25, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Nach gefestigter Rechtsprechung stellt der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", einen autonomen Begriff dar, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14, und vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 31).

    Betrifft ein Rechtsstreit dagegen nicht die Gültigkeit eines Patents oder das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung eines Patents, so fällt er nicht unter diese Bestimmung (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 24 und 25, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16, sowie vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein solcher Rechtsstreit in Ermangelung der erforderlichen sachlichen oder rechtlichen Nähe zum Ort der Eintragung des in Rede stehenden Rechts des geistigen Eigentums nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats fällt, sondern nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung in die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 23, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 16).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

    Damit ist dem Anliegen der EuGVVO gedient, eine möglichst rasche und einfache Klärung der Zuständigkeitsfrage zu erreichen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 12. Januar 2010 - C-19/09 - [Wood Floor Solutions] Rn. 70; EuGH 13. Juli 2006 - C-4/03 - [Gesellschaft für Antriebstechnik] Rn. 28, Slg. 2006, I-6509; 13. Juli 2006 - C-539/03 - [Roche Nederland ua.] Rn. 37, Slg. 2006, I-6535; 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 41, Slg. 2005, I-1383; vgl. ferner Junker FS Heldrich (2005) 719, 735; Mankowski IPRax 2003, 21 ff.) .
  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    Davon kann weder aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung noch aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten abgewichen werden (Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Satz 2 EuGVVO; vgl. insoweit auch EuGH, C-616/10 - Solvay, EWS 2012, 347 Rn. 44; C-4/03 - GAT, Slg 2006, I-6509 = EWS 2006, 382, Rn. 24).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Der Gerichtshof hat in Randnr. 24 seines Urteils vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens weit ausgelegt, um dessen praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Diesem Ergebnis steht das im Vorlagebeschluss genannte Urteil vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens - eine im Wesentlichen mit Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 identische Bestimmung - auf alle Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, in denen die Gültigkeit eines Patents in Frage gestellt wird, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird, so dass den Gerichten des Staates, in dem das Patent eingetragen wurde, insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen ist.
  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

    Die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 zielen insbesondere darauf ab, die von ihnen erfassten Fälle denjenigen Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Fall aufweisen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21, zu Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2016 - 20 U 104/15

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung betreffend die

  • LG München I, 23.10.2008 - 7 O 17209/07

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungsklage gegen den Vorwurf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

  • LG Düsseldorf, 17.03.2009 - 4b O 218/08
  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • OLG Dresden, 28.07.2009 - 14 U 1008/08

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage des angeblichen

  • LG Leipzig, 27.05.2008 - 5 O 757/06
  • LG Düsseldorf, 31.03.2005 - 4 O 356/01

    Permanentmagnet für Handys II

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