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   EuGH, 13.07.2006 - C-295/04 bis C-298/04, C-295/04, C-296/04, C-297/04, C-298/04   

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https://dejure.org/2006,403
EuGH, 13.07.2006 - C-295/04 bis C-298/04, C-295/04, C-296/04, C-297/04, C-298/04 (https://dejure.org/2006,403)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-295/04 bis C-298/04, C-295/04, C-296/04, C-297/04, C-298/04 (https://dejure.org/2006,403)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-295/04 bis C-298/04, C-295/04, C-296/04, C-297/04, C-298/04 (https://dejure.org/2006,403)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Manfredi

    Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - ...

  • EU-Kommission PDF

    Manfredi

    Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - ...

  • EU-Kommission

    Manfredi

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 81 EG- Vertrag (EG); Möglichkeit eines Kartells gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs und auch zugleich gegen Art. 81 EG zu verstoßen; Abgestimmtes Verhalten von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 81 EG- Vertrag (EG); Möglichkeit des Verstoßes eines Kartells gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs und auch zugleich gegen Art. 81 EG; Abgestimmtes Verhalten von ...

  • Judicialis

    EG Art. 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81
    Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Manfredi

    Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - ...

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum Recht auf Schadensersatz (auch) im Kartellrecht

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Zur Ermittlung des Schadensersatzes bei wettbewerbswidrigen Absprachen

Besprechungen u.ä.

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Zur Ermittlung des Schadensersatzes bei wettbewerbswidrigen Absprachen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Giudice di Pace di Bitonto (Italien) vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache Vincenzo Manfredi gegen Lloyd Italico Assicurazioni SPA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Bitonto (Italien) - Auslegung von Artikel 81 EG - Abgestimmtes Verhalten von italienischen und ausländischen Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Italien in Bezug auf die Versicherungsbedingungen in der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 529
 
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Wird zitiert von ... (205)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH - C-298/04

    Murgolo

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    In den verbundenen Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04.

    Pasqualina Murgolo (C-298/04).

    - der Assitalia SpA (C-297/04 und C-298/04), vertreten durch A. Pappalardo, M. Merola und D. P. Domenicucci, avvocati,.

    21 In dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-298/04 hat der Giudice di pace di Bitonto das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    22 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 2004 sind die Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04.

    52 Somit ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04 zu antworten, dass ein Kartell oder ein abgestimmtes Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das wie das in den Ausgangsverfahren streitige in einem gegenseitigen Informationsaustausch besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und das gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs verstößt, auch gegen Artikel 81 EG verstoßen kann, wenn unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das betreffende Kartell oder abgestimmte Verhalten den Abschluss dieser Versicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-298/04.

    53 Mit dieser Frage, die vor der zweiten Frage in der Rechtssache C-298/04 zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Kartell oder abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht.

    63 Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-298/04.

    72 Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats ist, die Gerichte zu bestimmen, die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, und die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren festzulegen, wobei die betreffenden Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsvorschriften und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-298/04.

    81 Somit ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-298/04.

    98 Somit ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    39 Die Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lassen unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, "BRT I", Slg. 1974, 51, Randnr. 16, vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 23).

    54 Assitalia schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage zu bejahen, verweist allerdings darauf, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Ausgestaltung der Rechtsbehelfsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollten, wobei bei dieser Ausgestaltung der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (siehe Urteil Courage und Crehan, Randnr. 29).

    Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die betroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteile vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26, und Courage und Crehan, Randnr. 22).

    59 Daraus folgt, dass sich jeder vor Gericht auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG berufen (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 24) und somit die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen kann.

    60 Was die Möglichkeit angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, so wären die volle Wirksamkeit des Artikels 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des Verbotes des Artikels 81 Absatz 1 EG beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen solchen Vertrag oder durch ein solches Verhalten entstanden ist (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 26).

    62 Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Rechtsbehelfsverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und Courage und Crehan, Randnr. 29).

    89 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung dieses Rechts gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 25).

    Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen (Urteil in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 27).

    94 Nach ständiger Rechtsprechung hindert das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-297/04

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 81 EG- Vertrag (EG);

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Nicolò Tricarico (C-297/04),.

    - der Assitalia SpA (C-297/04 und C-298/04), vertreten durch A. Pappalardo, M. Merola und D. P. Domenicucci, avvocati,.

    20 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace di Bitonto in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-298/04.

    63 Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-298/04.

    81 Somit ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-298/04.

    98 Somit ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Da es keine gemeinschaftsrechtliche Regelung über einen Strafschadensersatz gebe, sei die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung des Umfangs der Entschädigung Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei natürlich die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten seien (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn.

    93 Nach dem Äquivalenzgrundsatz muss ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz im Rahmen der auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen gewährt werden können, wenn er im Rahmen vergleichbarer, auf das innerstaatliche Recht gegründeter Klagen zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 90).

    96 Der entgangene Gewinn darf nämlich bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da andernfalls insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur ein Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich sein könnte (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 87, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 91).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Unter das Gemeinschaftsrecht fallen somit alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten schaden könnte, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 47).

    42 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 48).

    46 Zudem hat der Gerichtshof für den Dienstleistungsbereich bereits festgestellt, dass die Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darin bestehen kann, dass die betreffenden Tätigkeiten derart ausgestaltet sind, dass sie zu einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und damit zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs führen, der eines der Ziele des Vertrages ist (vgl. Urteile vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 24, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 49).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-316/04

    Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie - Zulassung für das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    42 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 48).

    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, in der Rechtssache Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    25 Das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell habe Wirkungen nur im italienischen Hoheitsgebiet entfaltet und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht im Sinne von Artikel 81 EG spürbar beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I-135).

    43 Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (vgl. Urteile Bagnasco u. a., Randnr. 47, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
    Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass jede nationale Rechtsvorschrift, die einer Gemeinschaftsvorschrift entgegensteht, unangewendet bleibt, unabhängig davon, ob sie älter oder jünger ist als diese (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 48).
  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

  • EuGH, 17.10.2002 - C-79/01

    Payroll u.a.

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 09.07.1969 - 10/69

    Portelange / Smith Corona Marchant International

  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

  • EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

    Wijsenbeek

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

  • EuGH, 13.07.2006 - C-296/04

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 81 EG- Vertrag (EG);

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Das Gemeinschaftsrecht hindert die nationalen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, C-295/04 bis C-298/04, EuZW 2006, 529 Rn. 94 mwN).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92 und 98).
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Hiervon ausgehend erfordert die praktische Wirksamkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränkt oder verfälscht, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (EuGH, Urteil vom 20. September 2001  C453/99, Slg. 2001, I-6314, 6323 = WuW/E EUR 479 Rn. 22 ff.  Courage; Urteil vom 13. Juli 2006  C295/04 bis C298/04, Slg. 2006, I-6619 = WuW/E EUR 1107 Rn. 58 ff.  Manfredi).

    Sie von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre mit der Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (EuGH, WuW/E EU-R 479 Rn. 23 ff. - Courage; WuW/E EU-R 1107 Rn. 58 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (vgl. Bulst, NJW 2004, 2201, 2202; Berrisch/Burianski, WuW 2005, 878, 881; ebenso zu § 1 GWB vor der 7. GWB-Novelle KG WuW/E DE-R 2773, 2775 f. - Berliner Transportbeton; W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 33 GWB Rn. 53 (Stand November 2001); Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 33 GWB Rn. 16).

    Danach kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, WuW/E EU-R 1107 Rn. 61  Manfredi).

    Dabei ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Einzelheiten für die Anwendung des Begriffs "ursächlicher Zusammenhang" zu bestimmen (EuGH, WuW/E EU-R 1107 Rn. 64 - Manfredi).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht zwar davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Einzelnen die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erhöht und geeignet ist, Unternehmen von unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen abzuhalten (EuGH, WuW/E EU-R 479 Rn. 27 - Courage; WuW/E EU-R 1107 Rn. 91  Manfredi).

    Zwar erhöht der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Effizienz der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Marktteilnehmer davon abzuhalten, Wettbewerbsbeschränkungen zu vereinbaren (EuGH, WuW/E EU-R 479 Rn. 26 f. - Courage; WuW/E EU-R 1107 Rn. 90 f. - Manfredi).

    Mit dem unionsrechtlichen Effizienzgebot ist es jedoch vereinbar, den Ersatzanspruch nach nationalem Recht zu versagen, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (EuGH, WuW/E EU-R 479 Rn. 30 - Courage; WuW/E EU-R 1107 Rn. 94, 99 - Manfredi; ebenso im Zusammenhang mit der Erstattung rechtswidrig erhobener Abgaben EuGH, RIW 2004, 313 Rn. 94 - Webers Wine World, vgl. auch Kommission, Weißbuch Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG Wettbewerbsrechts vom 2. April 2008, S. 3, 9).

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