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   EuGH, 18.07.2006 - C-119/04   

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https://dejure.org/2006,2686
EuGH, 18.07.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik auf Grund der Nichtdurchführung aller Maßnahmen der sich aus der Rechtssache C-212/99 ergebenden Verpflichtungen nach Ablauf der gesetzten Frist; Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren - jetzt ...

  • Judicialis

    EG Art. 228

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren - Sachgebiete: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG DER VON EHEMALIGEN FREMDSPRACHENLEKTOREN ERWORBENEN RECHTE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italien muss trotz Verletzung des EG-Vertrags kein Zwangsgeld zahlen - Benachteiligung ehemaliger Fremdsprachenlektoren lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr vor

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 - Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte - Antrag auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 597
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;.

    "In Durchführung des vom Gerichtshof ... am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht ...".

    Das Urteil Kommission/Italien.

    9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.

    Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".

    15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof ... am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 ... erlassene Urteil ... im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird".

    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

    28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.

    Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.

    47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

    Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).

    33 Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds beantragt hat, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 73).
  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Dazu ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 31, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 33, und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sich grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    90 und 92), grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung fortdauert, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    Zu dem tatsächlich durch die dem Gerichtshof vorgelegte Akte erhärteten Umstand, dass der Freilandanbau von GVO in Frankreich Gewaltakte, insbesondere das Ausreißen der Pflanzungen, ausgelöst hat und immer noch auslöst, und zu der Tatsache, dass sich die Verspätung bei der Durchführung des Urteils vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich, u. a. durch das Anliegen erklären soll, die parlamentarische Arbeit zu erhellen und eine ambitioniertere Neuregelung durchzuführen, als die Richtlinie 2001/18 sie verlangt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    Von diesem Ansatz geht der Gerichtshof offenbar auch in seinem zuletzt ergangenen Urteil in der Rechtssache C-119/04, Kommission/Italien, aus, wenn er beide Anträge unabhängig voneinander prüft und dabei differenzierend auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt abstellt(33).

    31 - Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    24 - Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    40 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    61 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 25), und vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-195/02, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    72 - Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/Italien (C-119/04, Urteil vom 18. Juli 2006, Slg. 2006, I-6885, Nr. 46).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.05.2008 - C-276/07

    Delay - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der

  • EuGH, 11.12.2014 - C-677/13

    Kommission / Griechenland

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