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   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05 (https://dejure.org/2006,24607)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - C-111/05 (https://dejure.org/2006,24607)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - C-111/05 (https://dejure.org/2006,24607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aktiebolaget NN

    Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines Glasfaserseekabels als so genanntes Seekabel zwischen zwei Mitgliedstaaten, die durch internationale Gewässer getrennt sind - Qualifizierung der steuerpflichtigen Leistung - Bestimmung des Ortes dieser Leistung

  • EU-Kommission PDF

    Aktiebolaget NN

    Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines Glasfaserseekabels als so genanntes Seekabel zwischen zwei Mitgliedstaaten, die durch internationale Gewässer getrennt sind - Qualifizierung der steuerpflichtigen Leistung - Bestimmung des Ortes dieser Leistung

  • EU-Kommission

    Aktiebolaget NN

    Abgaben , Mehrwertsteuer

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    Der Gerichtshof hat diese Prüfungsmethode zum ersten Mal im oben genannten Urteil Faaborg-Gelting Linien angewandt, bei dem es um die Darreichung von Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr in einem Restaurant ging.

    15 - Urteile vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12), und Levob Verzekeringen/OV Bank, siehe oben, Randnr. 27.

    16 - Urteil Faaborg-Gelting Linien, siehe oben, Randnr. 14.

  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    Wie der Gerichtshof im oben genannten Urteil Kommission/Frankreich(36) entschieden hat, enthält die Sechste Richtlinie keine Vorschrift, nach der die Mitgliedstaaten diejenigen Teilstrecken einer Beförderungsleistung der Mehrwertsteuer unterwerfen müssten, die außerhalb der Hoheitsgrenzen dieser Staaten im internationalen Raum zurückgelegt werden.

    27 - Im Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 16) hat der Gerichtshof entschieden, dass die besondere Anknüpfungsregel für Beförderungsleistungen, die von der in Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung abweicht, gewährleisten soll, dass jeder Mitgliedstaat Beförderungsleistungen für die Teilstrecken besteuert, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt werden.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    Zur Bestimmung des Ortes, an dem diese Dienstleistung erbracht wird, stützte sich der Skatterättsnämd auf das Urteil C-168/84, Berkholz(5), in dem es um die Besteuerung von Einkünften aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auf zwei zwischen Deutschland und Dänemark verkehrenden Fähren geht.

    5 - Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Slg. 1985, 2251).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    23 - Vgl. für eine kürzliche Anwendung im Bereich der Mehrwertsteuer bezüglich Artikel 9 der Sechsten Richtlinie das Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-114/05 (Gillan Beach, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    29 - Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 9).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7), und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03 (HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    10 - Vgl. u. a. die Urteile vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-308/96 und C-94/97 (Madgett/Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) hinsichtlich eines Hotelbesitzers, der seinen Kunden Exkursionsdienste und Transportleistungen zu seinem Hotel erbrachte, vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CCP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30) hinsichtlich der Erbringung von Versicherungsleistungen und anderen Dienstleistungen an Kreditkarteninhaber und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99 (Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45) hinsichtlich eines Möbelhändlers, der seinen Kunden anbot, die bei ihm gekauften Waren mit Hilfe eines Darlehens zu finanzieren.
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7), und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03 (HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    Siehe auch Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01 (MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. I-6729, Randnr. 38) und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-223/03 (University of Huddersfield, Slg. 2006, I-1751, Randnrn. 40 und 48).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
    10 - Vgl. u. a. die Urteile vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-308/96 und C-94/97 (Madgett/Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) hinsichtlich eines Hotelbesitzers, der seinen Kunden Exkursionsdienste und Transportleistungen zu seinem Hotel erbrachte, vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CCP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30) hinsichtlich der Erbringung von Versicherungsleistungen und anderen Dienstleistungen an Kreditkarteninhaber und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99 (Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45) hinsichtlich eines Möbelhändlers, der seinen Kunden anbot, die bei ihm gekauften Waren mit Hilfe eines Darlehens zu finanzieren.
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

  • EuGH, 01.04.2004 - C-320/02

    Stenholmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    Diese Feststellung, die in Rn. 33 des Urteils wiederholt wird und meiner Meinung nach entscheidend ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Eigentums am Kabel stattfindet, nämlich vor oder nach der Verlegung des Kabels und der probeweisen Inbetriebnahme, und knüpft zweifellos an die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) an.

    In diesem letzten Punkt werden die Erwägungen des Gerichtshofs meiner Meinung nach durch die Ausführungen von Generalanwalt Léger in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) bestätigt, wonach Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates(30) enthaltene Formulierung wieder aufgreift, nach der der Einbau eines beweglichen Gegenstands in ein Grundstück eine Bauleistung darstellt.

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