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   EuGH, 19.09.2006 - C-392/04, C-422/04   

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https://dejure.org/2006,165
EuGH, 19.09.2006 - C-392/04, C-422/04 (https://dejure.org/2006,165)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2006 - C-392/04, C-422/04 (https://dejure.org/2006,165)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2006 - C-392/04, C-422/04 (https://dejure.org/2006,165)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • Europäischer Gerichtshof

    I-21 Germany

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • Europäischer Gerichtshof

    Arcor

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • EU-Kommission PDF

    I-21 Germany

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • EU-Kommission

    I-21 Germany

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemeingenehmigungen und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ; Erhebung einer Gebühr für Einzelgenehmigungen unter Berücksichtigung der Kosten des allgemeinen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1; ; EG Art. 10

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Arcor)./. Bundesrepublik Deutschland. Rücknahme bestandskräftiger gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1; EG Art. 10
    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt - Freier Dienstleistungsverkehr

  • datenbank.nwb.de

    Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben bei Telekommunikationsdiensten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    I-21 Germany

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt

  • heise.de (Pressebericht, 19.09.2006)

    Lizenzgebühren für Telekommunikationsanbieter verstoßen gegen EU-Recht

  • heise.de (Pressebericht, 19.09.2006)

    Lizenzgebühren für Telekommunikationsanbieter verstoßen gegen EU-Recht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Lizenzgebühren für TK-Anbieter unzulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Berechnung einer Gebühr für Einzelgenehmigungen für TK-Dienste

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2004 des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit i-21-germany GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 10 EG und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 136 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1277
  • EuZW 2006, 696
  • MMR 2007, 27
  • DVBl 2006, 1441
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
    Für diesen Fall sei zu klären, ob Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 in Verbindung mit Artikel 10 EG betreffend die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit das Ermessen der Regulierungsbehörde insbesondere angesichts des Urteils vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) beschränke.

    Im Urteil Kühne & Heitz habe der Gerichtshof ausgeführt, dass ein durch ein letztinstanzliches Urteil bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden könne, wenn er gemeinschaftsrechtswidrig sei.

    45 Arcor trägt vor, das Urteil Kühne & Heitz sei nicht einschlägig, da es eine indirekte Kollision zwischen einer nationalen Verfahrensvorschrift und einer materiellrechtlichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts betreffe, bei der die Erste die Anwendung der Zweiten ausschließe.

    46 Die Kommission hält dagegen das Urteil Kühne & Heitz für einen geeigneten Ausgangspunkt und erinnert daran, dass ein Verwaltungsakt, der nicht fristgerecht angefochten worden sei, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden müsse.

    51 Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).

    54 Folglich ist das Urteil Kühne & Heitz entgegen der Auffassung von i-21 nicht erheblich für die Feststellung, ob eine Verwaltungsbehörde in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren zur Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen verpflichtet ist.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
    28 Im Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01 (Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449, Randnr. 25) hat er darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 die den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, von den Mitgliedstaaten auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen.

    70 Um zu beurteilen, wie klar Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 ist und ob die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit diesem Artikel offensichtlich ist oder nicht, sind die Ziele dieser Richtlinie heranzuziehen, die zu den Maßnahmen gehört, die zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen getroffen wurden, und bezweckt, den Markteintritt neuer Wettbewerber zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
    57 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 67).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
    57 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 67).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
    Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 61).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Mit Urteil vom 19. September 2006 (Rs. C-392/04 und C-422/04) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Zum anderen ist der Gebührenbescheid rechtswidrig, weil er nicht mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste - Lizenzierungsrichtlinie - (ABl EG Nr. L 117 S. 15) im Einklang steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Juli 2004 ergangenen Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 22 ff.) dargelegt hat.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 51; Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837 Rn. 24).

    Sieht das nationale Recht - wie hier - vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung "schlechterdings unerträglich" wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 63).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 65 ff.) dargelegt, dass der Gebührenbescheid mit Blick auf seine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht deshalb zurückgenommen werden muss, weil ansonsten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Sitten, von Treu und Glauben oder der Billigkeit beeinträchtigt wären.

    Ist die Behörde - wie hier - nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Gemeinschaftsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 69).

    Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist zu beurteilen, ob angesichts der aufgezeigten Grundsätze der angefochtene Gebührenbescheid offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 71).

    In seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 22 ff.) hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, dass der Gebührenbescheid Gemeinschaftsrecht verletzt.

    Die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht deshalb geboten, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 71 f.) davon ausgegangen ist, die dem streitigen Gebührenbescheid zugrunde liegende Regelung erweise sich als mit dem Gemeinschaftsrecht "klar unvereinbar".

    Der Senat hat erwogen, ob sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit deshalb als offensichtlich darstellt, weil die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und weil die Erhebung der hier streitigen Gebühr den Wettbewerb ernsthaft beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 70).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    (4) Das deutsche Verfahrensrecht, das Vertrauensschutzgesichtspunkte nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren berücksichtigt, steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht; denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteile Reemtsma vom 15. März 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40; i-21 Germany und Arcor vom 19. September 2006, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rz 57; vgl. auch EuGH-Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19. September 2000 C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 65, 66, Leitsatz 2 zur Berichtigung von zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 22 und 24, vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 51, und vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 36 und 37).

    Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 28, und vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 52).

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