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   EuGH, 28.09.2006 - C-128/05   

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EuGH, 28.09.2006 - C-128/05 (https://dejure.org/2006,8676)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-128/05 (https://dejure.org/2006,8676)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-128/05 (https://dejure.org/2006,8676)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Nichteinreichen einer Steuererklärung von Steuerpflichtigen in Österreich; Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat; In Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22 000 Euro; Verstoß der ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art.... 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - ...

  • datenbank.nwb.de

    Österreich verletzt Vertrag durch vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung bei Unternehmern, die eine grenzüberschreitende Personenbeförderung ausüben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtabgabe von Steuererklärungen durch ausländische Busunternehmer in Österreich entspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Österreich

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 18, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 4, EWGRL 388... /77 Art 22 Abs 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 22 Abs 5
    Beförderung; Personenbeförderung; Steuererklärung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2, 6, 9 Absatz 2 Buchstabe b, 17, 18 und 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 2556
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.1988 - 138/86

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-128/05
    Im Übrigen räume diese Bestimmung einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Frage der Einführung von Pauschalregelungen oder anderen vereinfachten Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung bei Kleinunternehmen ein, wie sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1988 in den Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, Slg. 1988, 3937, Randnr. 41) ergebe.

    23 Im Übrigen lässt sich entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich dem Urteil Direct Cosmetics und Laughtons Photographs nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der vereinfachten Modalitäten für die Besteuerung, deren Einführung sie auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beschließen, über einen weiten Spielraum verfügten.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-128/05
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-128/05
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 27).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-128/05
    22 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, auf Kleinunternehmen eine Sonderregelung anzuwenden, was eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-128/05
    Wie die anderen Sonderregelungen u. a. in den Artikeln 25 und 26 der Sechsten Richtlinie darf die in diesem Artikel 24 vorgesehene Regelung nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-280/04, Jyske Finans, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    aa) Als eine nicht vollständig harmonisierte Sonderregelung, die vom allgemeinen Mehrwertsteuersystem abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/ Österreich vom 28. September 2006 C-128/05, EU:C:2006:612, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 230, Rz 22, m.w.N.) ist die Kleinunternehmerregelung zum einen eng auszulegen (EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

    Dies gilt auch für die Kleinunternehmerregelung als Ausnahmeregelung (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

    19 - Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2006, I-9265, Randnr. 22), unter Verweis auf die Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 34), und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans (C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35).

    28 - In diesem Sinne könnte man auch die Ausführungen von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 27. April 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2007, I-9265, Nr. 39), verstehen.

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

    Zudem kann das Bemühen um Vereinfachung, auch wenn die Vereinfachung der administrativen Pflichten der Pauschallandwirte tatsächlich zu den Zielen gehört, die mit der Pauschalregelung für die Landwirtschaft verfolgt werden, nicht die Einführung einer in der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorgesehenen Befreiung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich, C-128/05, Slg. 2006, I-9265, Randnr. 25).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-265/18

    Jarmuskiene - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Dabei ist sie eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich, C-128/05, EU:C:2006:612, Rn. 22).
  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

    f) alle Handlungen des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären, die angesichts der zweifelhaften Ausgewogenheit der angewendeten Teilnahmeverfahren ° Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ° offensichtlich unrechtmässig sind (92/C 128/05 u. a.);.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    21 Vgl. statt vieler: Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, EU:C:2006:612, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

    29 - Urteile Harbs (zitiert in Fn. 5, Randnr. 27) und Stadt Sundern (zitiert in Fn. 5, Randnr. 27); vgl. zur Sonderregelung für Kleinunternehmen Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2006, I-9265, Randnr. 22), sowie meine Schlussanträge vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, Slg. 2010, I-10465, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen -

    22 - Sowohl Italien als auch die Kommission haben das Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2006, I-9265) angeführt, mit dem der Gerichtshof entschied, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe, weil es bestimmte ausländische Beförderungsunternehmen vollständig von der Mehrwertsteuerpflicht befreit habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    10 Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 27), ähnlich der Gerichtshof, wenn er meint, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen sei - vgl. statt vieler: Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, EU:C:2006:612, Rn. 22).
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