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   EuGH, 05.10.2006 - C-105/02   

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https://dejure.org/2006,6294
EuGH, 05.10.2006 - C-105/02 (https://dejure.org/2006,6294)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-105/02 (https://dejure.org/2006,6294)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-105/02 (https://dejure.org/2006,6294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Euratom Verordnung durch fehlende oder verspätete Verbuchung von Eigenmitteln aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR; Aufnahme in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung; Nicht ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen - Eigenmittel der Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften - Versäumnis, die durch bestimmte Carnets TIR garantierten Einfuhrabgaben zu ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.03.1986 - 303/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    Vorgaben für die Beseitigung einer Vertragsverletzung könnten nämlich nur in der Urteilsbegründung, nicht aber im Urteilstenor gemacht werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 303/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, S. 1171, Randnr. l9).

    41 Was den fünften Klageantrag angehe, sehe Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 eine eindeutige und unbedingte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen vor; auf eine solche Verpflichtung habe der Gerichtshof bereits in anderen Verfahren wegen Vertragsverletzung verwiesen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

    Dieser kann dem Mitgliedstaat hingegen nicht aufgeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 49).

    47 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23, und vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-441/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 59) grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben und ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann.

    48 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteil Kommission/Deutschland vom 27. April 2006, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    Das Gleiche gelte für den vierten Klageantrag, mit dem die Kommission nicht näher präzisierte Ausforschungen beantrage, obwohl der Gerichtshof allenfalls eine Verletzung der Informations- und Loyalitätsverpflichtungen feststellen könne (Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357).

    Die Mitgliedstaaten treffe eine besondere Pflicht zur Kooperation (Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

    47 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23, und vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-441/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 59) grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben und ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann.

    94 Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegten Verpflichtung insbesondere gehalten ist, der Kommission, wenn diese weitgehend auf seine Angaben angewiesen ist, in angemessener Weise Belege und andere nützliche Unterlagen vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen (Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnrn.

  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit, Slg. 1987, 565, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-478/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    93 Nach Artikel 10 EG müssen die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-478/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 24).
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    87 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    87 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    78 Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rechte und Pflichten des im Rahmen des TIR-Übereinkommens vorgesehenen bürgenden Verbandes sowohl nach diesem Übereinkommen als auch nach dem Gemeinschaftsrecht und dem dem deutschen Recht unterliegenden Bürgschaftsvertrag bestimmen, den der bürgende Verband mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat (Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-78/01, BGL, Slg. 2003, I-9543, Randnr. 45).
  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    46 Bezüglich der Umformulierung des fünften Klageantrags ist daran zu erinnern, dass eine Partei im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht den Streitgegenstand selbst ändern kann und dass die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-256/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-508/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 61).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    Dieser kann dem Mitgliedstaat hingegen nicht aufgeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 49).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
    46 Bezüglich der Umformulierung des fünften Klageantrags ist daran zu erinnern, dass eine Partei im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht den Streitgegenstand selbst ändern kann und dass die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-256/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Randnr. 31, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-508/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 61).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-256/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    65 Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45).

    68 Rn. 237 der Klagebeantwortung mit Verweis auf die Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45).

    69 In diesen Rechtssachen hatte die Kommission die Feststellung beantragt, dass die Bundesrepublik Deutschland "verpflichtet ist, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten" (Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 1), bzw. "die aufgrund der ... Verletzungen nicht überwiesenen Eigenmittel umgehend der Kommission gutzuschreiben" (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 1).

    70 Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 49 und 50), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 44 und 45).

    71 Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 44).

    216 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 87.

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Das Vereinigte Königreich wendet ein, der dritte Absatz des ersten Antrags in der Klageschrift, wonach es verurteilt werden solle, für jedes der sieben Jahre des Zeitraums der Zuwiderhandlung bestimmte Beträge an traditionellen Eigenmitteln (in Höhe von insgesamt rund 2, 7 Mrd. Euro) dem Haushalt der Union zur Verfügung zu stellen, sei unzulässig, denn erstens könne der Gerichtshof einem Mitgliedstaat nach den Urteilen vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45), im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht aufgeben, auf ein im Namen der Kommission eröffnetes Konto bestimmte Beträge an Eigenmitteln einzuzahlen, die wegen ihm zur Last gelegter Vertragsverletzungen nicht entrichtet worden sein sollten.

    Erstens ist hinsichtlich des auf die Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637), gestützten Vorbringens des Vereinigten Königreichs darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einer Vertragsverletzungsklage vom Gerichtshof nur die Feststellung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzung verlangen kann, damit sie abgestellt wird.

    So hat der Gerichtshof Anträge im Rahmen von Klagen gemäß Art. 258 AEUV, mit denen die Kommission ihn ersuchte, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Zahlungen vorzunehmen, sofern erwiesen ist, dass er seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt hatte, als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Anträge nicht auf die Feststellung einer Verletzung der unionsrechtlichen Pflichten durch den Mitgliedstaat gerichtet waren, sondern darauf, dass der Gerichtshof dem Mitgliedstaat aufgibt, besttimmte Maßnahmen zu treffen, um dem Unionsrecht nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, sowie vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89, und Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).

    Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b müssen die Mitgliedstaaten die nach Art. 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung A aufnehmen; in der Buchführung B können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können" (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 74).

    Nach Art. 10 Abs. 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 der Verordnung festgestellt wurde, mit Ausnahme der nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung in der Buchführung B ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen wurden" (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 75).

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