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   EuGH, 12.12.2006 - C-446/04   

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https://dejure.org/2006,296
EuGH, 12.12.2006 - C-446/04 (https://dejure.org/2006,296)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - C-446/04 (https://dejure.org/2006,296)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - C-446/04 (https://dejure.org/2006,296)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung - Befreiung - Von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung - Befreiung - Von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • EU-Kommission PDF

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung - Befreiung - Von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften ...

  • EU-Kommission

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines gemeinsamen Steuersystems der Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 43 EG-Vertrag (EG) und Art. 56 EG sowie der Art. 4 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 90/435/EWG; ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 90/435/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung - Befreiung - Von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ...

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit des britischen Steuersystems bei der grenzüberschreitenden Abführung von Dividenden mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Steuerbelastung - Befreiung - Von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court of Justice, Chancery Division (England & Wales), vom 13. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56
    Dividende; Kapitalverkehrsfreiheit; Körperschaftsteuer; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (England & Wales) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Artikel 43 und 56 EG sowie der Artikel 4 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    - um einen Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz handelt, so dass die im Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen; oder.

    b) müssen die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame angeführten Voraussetzungen für einen Ausgleich erfüllt sein; oder.

    In Bezug auf letzteren Fall fragt es, ob die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob insoweit die Form zu berücksichtigen ist, in der solche Klagen nach dem nationalen Recht erhoben werden müssen.

    Ließe das Gemeinschaftsrecht zu, dass das nationale Recht nur eine Schadensersatzklage vorsehe, so wäre diese jedenfalls von anderer Art als die Klage, um die es im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame gegangen sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Ansicht, dass jede der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens begehrten Abhilfen einen Schadensersatzantrag darstelle, der die im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame genannten Voraussetzungen erfüllen müsse.

    Ohne auszuschließen, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen muss, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Die konkrete Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn.

    55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, Denkavit u. a., Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 58, und Köbler, Randnr. 100).

    Diese Bestimmungen verleihen nämlich dem Einzelnen Rechte (vgl. jeweils Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Zur zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42, sowie Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnrn.

    Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 57).

    41 bis 43, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 67, sowie Köbler, Randnr. 58).

    Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in Randnummer 51 des Urteils vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Um diese Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727) war, geht es im vorliegenden Fall nicht.

    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 37, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. I-2107, Randnr. 28).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, und Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Nicht zur Entrichtung der ACT verpflichtet zu sein, bedeutet einen Liquiditätsvorteil, da die betroffene Gesellschaft die Beträge, die sie andernfalls als ACT hätte entrichten müssen, bis zur Fälligkeit der Körperschaftsteuer behalten kann (Urteil Metallgesellschaft u. a., Randnr. 44).

    Ebenso wird, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung über die in den gleichen Steuervorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehene Gruppenbesteuerungsregelung ausgeführt hat, der Teil der Körperschaftsteuer, den eine gebietsansässige Gesellschaft nach dieser Regelung nicht im Voraus entrichten muss, wenn sie ihrer Muttergesellschaft Dividenden zahlt, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem die von der erstgenannten Gesellschaft zu leistende Körperschaftsteuer fällig wird (vgl. Urteil Metallgesellschaft u. a., Randnr. 53).

    Man kann jedoch von einer Gesellschaft nicht verlangen, dass sie eine Vorauszahlungen auf eine Steuer leistet, der sie zu keinem Zeitpunkt unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Metallgesellschaft u. a., Randnrn.

    Im vorliegenden Fall obliegt es diesen Klägerinnen, Wesen und Grundlage ihrer Klagen (Erstattungsklage oder Schadensersatzklage) unter Aufsicht des vorlegenden Gerichts näher darzulegen (vgl. Urteil Metallgesellschaft u. a., Randnr. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, jedoch eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84).

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84).

    19 und 34, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 25, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 85).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 37, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. I-2107, Randnr. 28).

    Denn da Kapitaleinkünfte ausländischer Herkunft steuerlich weniger günstig behandelt werden als Dividenden, die von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttet werden, sind Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften für im Vereinigten Königreich wohnende Investoren weniger attraktiv als die von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben (vgl. Urteile Verkooijen, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass jede ungünstigere Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen gegenüber Dividenden aus inländischen Quellen als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs anzusehen ist, da sie dazu führen kann, dass der Erwerb von Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 35, Lenz, Randnr. 21, und Manninen, Randnr. 23).

    Was die Besteuerung von Dividenden angeht, die gebietsansässige Gesellschaften von gebietsfremden Gesellschaften erhalten haben, hatte der Gerichtshof außerdem erst in den Urteilen Verkooijen, Lenz und Manninen Gelegenheit, die Anforderungen zu erläutern, die sich aus diesen Verkehrsfreiheiten insbesondere in Bezug auf den freien Kapitalverkehr ergeben.

    Das im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Problem ist somit bis zu den Urteilen Verkooijen, Lenz und Manninen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch nicht als solches behandelt worden.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vorgeschlagen haben, ist das Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099) heranzuziehen, in dem der Gerichtshof den Begriff der "bestehenden Rechtsvorschriften" auszulegen hatte, der in einer Ausnahmevorschrift der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) enthalten ist, die es der Republik Österreich erlaubte, vorübergehend ihre bestehenden Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze beizubehalten.

    Grundsätzlich hat zwar das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen, die zu einem in einem Gemeinschaftsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, doch hat der Gerichtshof in diesem Urteil klargestellt, dass es ihm zukommt, die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Konle, Randnr. 27).

    Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht gleichgestellt werden (vgl. Urteil Konle, Randnrn.

    55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, Denkavit u. a., Randnr. 49, und Konle, Randnr. 58) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 58, und Köbler, Randnr. 100).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    20 bis 49, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnrn.

    20 und 21, und Manninen, Randnrn.

    Außerdem können eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Steuer, abgesehen davon, dass einem Mitgliedstaat jedenfalls verschiedene mögliche Systeme zur Verfügung stehen, um die mehrfache Belastung der ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden oder abzuschwächen, ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr, wie es sich aus den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften ergibt, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29, und Manninen, Randnr. 54).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass jede ungünstigere Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen gegenüber Dividenden aus inländischen Quellen als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs anzusehen ist, da sie dazu führen kann, dass der Erwerb von Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 35, Lenz, Randnr. 21, und Manninen, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Was, erstens, die Situation der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, und Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit verbieten es jedoch, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, Marks & Spencer, Randnr. 31, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 42).

    Der Ausschluss der gebietsfremden Gesellschaften der betreffenden Gruppe von einer solchen Vergünstigung ist geeignet, die gebietsansässigen Gesellschaften der Gruppe in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten werden (vgl. in diesem Sinne wegen eines Konzernabzugs im Hinblick auf Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, Urteil Marks & Spencer, Randnrn.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Wie sich insbesondere aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-294/99, Athinaïki Zythopoiïa, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25).

    Der Begriff "Steuerabzug an der Quelle" im Rahmen dieser Richtlinie ist nämlich nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt, und die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. insbesondere Urteil Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

    Zu dem in Artikel 5 der Richtlinie 90/435 für die Mitgliedstaaten aufgestellten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vorzunehmen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe, die auf die in dem Staat der Dividendenausschüttung erzielten Einkünfte erhoben wird und deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, eine Quellensteuer darstellt, wenn die Erträge dieser Wertpapiere die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Zur zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42, sowie Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38).

    Die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28, und Haim, Randnr. 38).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteile Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 56, und Haim, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, und Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 35).

    Außerdem können eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Steuer, abgesehen davon, dass einem Mitgliedstaat jedenfalls verschiedene mögliche Systeme zur Verfügung stehen, um die mehrfache Belastung der ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden oder abzuschwächen, ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr, wie es sich aus den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften ergibt, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29, und Manninen, Randnr. 54).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
    Nach der Rechtsprechung verletzt es somit unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden aus ausländischen Quellen ungünstiger behandelt als Dividenden aus inländischen Quellen, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.

    34 und 35, Lenz, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass jede ungünstigere Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen gegenüber Dividenden aus inländischen Quellen als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs anzusehen ist, da sie dazu führen kann, dass der Erwerb von Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 35, Lenz, Randnr. 21, und Manninen, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 36).

    37 f., Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 36, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnrn.

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fallen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, und vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 38, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnrn.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62).

    Unter diesen Umständen verpflichtet Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die Gesellschaften mit Sitz in dem EWR angehörenden Drittstaaten an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72).

    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62).

    Unter diesen Umständen verpflichtet Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an Gebietsansässige zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlt werden, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72).

    Wie bereits entschieden wurde, verbietet das Unionsrecht einem Mitgliedstaat jedoch nicht, die mehrfache Besteuerung der Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft bezieht, durch die Anwendung von Vorschriften zu verhindern, nach denen diese Dividenden von der Steuer befreit sind, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft gezahlt werden, während ihre mehrfache Besteuerung durch eine Anrechnungsmethode verhindert wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft gezahlt werden, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als der Satz für Dividenden aus inländischen Quellen und dass die Steuergutschrift zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Werden die den Dividenden aus ausländischen Quellen zugrunde liegenden Gewinne im Staat der ausschüttenden Gesellschaft niedriger besteuert als im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft, muss der letztgenannte Staat somit eine Steuergutschrift in voller Höhe der von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat gezahlten Steuer erteilen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 51).

    Er muss die Differenz, d. h. den im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Betrag, der die im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft zu entrichtende Steuer übersteigt, nicht erstatten (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 52).

    Zum Verwaltungsaufwand, der dem Steuerpflichtigen bei Inanspruchnahme der Anrechnungsmethode abverlangt wird, ist bereits entschieden worden, dass die bloße Tatsache, dass ein Anrechnungssystem, verglichen mit einem Befreiungssystem, den Steuerpflichtigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand abverlangt, nicht als eine gegen den freien Kapitalverkehr verstoßende Ungleichbehandlung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 53).

    Da es jedoch einem Mitgliedstaat grundsätzlich freisteht, zur Verhinderung einer mehrfachen Besteuerung von Portfoliodividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft bezieht, die Befreiungsmethode zu wählen, wenn die Dividenden von einer gebietsansässigen Gesellschaft gezahlt werden, und die Anrechnungsmethode, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden Drittstaat gezahlt werden, sind ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der der gebietsansässigen Gesellschaft abverlangt wird, und insbesondere der Umstand, dass die nationale Finanzverwaltung Auskünfte zu der Steuer verlangt, die tatsächlich auf die Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat erhoben wurde, der Funktionsweise der Anrechnungsmethode inhärent und können nicht als übermäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Da nämlich Dividenden, die diese Gesellschaften an in Österreich ansässige Gesellschaften zahlen, steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, sind die Anteile von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten für in Österreich ansässige Anleger weniger attraktiv als die Anteile von Gesellschaften mit Sitz in Österreich (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 166, und A, Randnr. 42).

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus Drittstaaten erhält, ist aber in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62).

    Unter diesen Umständen verpflichtet Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die gebietsansässigen Gesellschaften von Gesellschaften mit Sitz in einem nicht dem EWR angehörenden Drittstaat gezahlt werden, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72).

    Nach Ansicht der österreichischen, der deutschen, der italienischen, der finnischen und der niederländischen Regierung kann zwar eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten gerechtfertigt sein, doch gelte dies nicht, wenn die Beschränkung den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten betreffe (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 171, und A, Randnr. 37).

    Hat ein Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 1993 Rechtsvorschriften erlassen, die nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten enthalten, und erlässt er nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen, die zwar ebenfalls eine Beschränkung dieses Kapitalverkehrs darstellen, im Wesentlichen jedoch mit den früheren Rechtsvorschriften übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach den früheren Rechtsvorschriften der Ausübung der Rechte und Freiheiten der Union entgegenstand, abmildern oder beseitigen, so verstößt folglich die Anwendung der letztgenannten Maßnahmen auf Drittstaaten nicht gegen Art. 63 AEUV, sofern sie auf Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen angewandt werden (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 196).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Beteiligungen an einer Gesellschaft, die nicht zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und dieser Gesellschaft eingegangen werden und es dem Anteilseigner nicht ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, nicht als Direktinvestitionen angesehen werden können (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 196).

    Außerdem ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, bei der Einführung von Mechanismen zur Verhinderung oder Abmilderung der mehrfachen Besteuerung ausgeschütteter Gewinne die Kategorie von Steuerpflichtigen zu bestimmen, auf die diese Mechanismen angewandt werden können, und dazu Schwellenwerte nach Maßgabe der Beteiligung festzulegen, die diese Steuerpflichtigen an den betreffenden ausschüttenden Gesellschaften halten (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 67).

    Würden nämlich die Gewinne im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert als im Staat der Empfängergesellschaft, so sei der letztgenannte Staat nur gehalten, eine Steuergutschrift bis zur Höhe der von der Empfängergesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer zu erteilen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 52).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsansässigen Gesellschaften von gebietsfremden Gesellschaften gezahlt werden, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72).

    Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung kann eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Anrechnungsmethode nur bis zur Höhe der von den Empfängergesellschaften geschuldeten Körperschaftsteuer gehalten ist, eine Steuergutschrift zu gewähren (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Zwar setzt die Gleichwertigkeit der Befreiungsmethode und der Anrechnungsmethode nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass im Rahmen der letztgenannten Methode für Dividenden gebietsfremder Gesellschaften eine das nationale Steuerniveau übersteigende Steuergutschrift gewährt wird (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Da aber die Situation einer Gesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift, die die Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern oder abmildern soll, mit der einer Gesellschaft, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62), kann eine Ungleichbehandlung von Dividenden aus inländischen Quellen und Dividenden aus ausländischen Quellen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht durch eine mit dem Ort der Kapitalanlage zusammenhängende unterschiedliche Situation gerechtfertigt werden.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen auszugestalten und in diesem Rahmen die Besteuerungsgrundlage und den Steuersatz zu bestimmen, die für den die Ausschüttung erhaltenden Anteilseigner gelten (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 47, und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Anwendung des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753), und bezweckt die Klarstellung verschiedener Randnummern dieses Urteils.

    Auf das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation hin haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür vorgelegt, dass das tatsächliche Besteuerungsniveau bei den Gewinnen der gebietsansässigen Gesellschaften in den meisten Fällen unter dem nominalen Steuersatz liege und dass diese Situation daher nicht als außergewöhnlich eingestuft werden könne.

    Viertens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die erste im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation gestellte Frage auf die Dividenden beschränkt habe, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften bezogen hätten.

    Macht es für die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Vorlagefrage in der mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation abgeschlossenen Rechtssache einen Unterschied, wenn.

    Gilt die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation abgeschlossenen Rechtssache auch für Fälle, in denen gebietsfremde Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden?.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 59).

    Unter diesen Umständen verpflichten die Art. 49 AEUV und 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 60).

    Diese beiden Methoden sind nämlich gleichwertig, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als der Satz für Dividenden aus inländischen Quellen und dass die Steuergutschrift zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Da die Situation einer Gesellschaft als Anteilseignerin, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuerregelung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermeiden soll, mit derjenigen einer Gesellschaft als Anteilseignerin, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 59), ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung der beiden Kategorien von Dividenden nicht durch erheblich unterschiedliche Verhältnisse gerechtfertigt.

    Hierzu hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, ausgeführt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Kohärenz der nationalen Steuerregelung zu sichern.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auch in Fällen gelten, in denen zum einen die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet worden ist, und zum anderen die ACT nicht von der gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet worden ist, die die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft empfangen hat, sondern im Rahmen der Regelung der Gruppenbesteuerung von ihrer gebietsansässigen Muttergesellschaft.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auf die zweite und die vierte Frage geantwortet, dass die Art. 49 AEUV und 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen,.

    In Bezug auf dieses Ziel geht aus den Antworten auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation hervor, dass die Art. 49 AEUV und 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die allein bei Dividenden aus ausländischen Quellen die bereits auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen.

    Die Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, werden daher durch die Feststellung nicht berührt, dass die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht ganz von der gebietsfremden Gesellschaft, die die Dividenden ausgeschüttet hat, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet wurde.

    Die Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, sind daher die gleichen, wenn die ACT nicht von der gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet wird, die die Dividenden einer gebietsfremden Gesellschaft bezieht, sondern von ihrer gebietsansässigen Muttergesellschaft im Rahmen der Regelung der Gruppenbesteuerung entrichtet wird.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auch in Fällen gelten, in denen.

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    In solchen Fällen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit dritten Ländern die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 183, und Holböck, Randnr. 36).

    Mit seiner fünften Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, auch gilt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der ACT erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation in Beantwortung der dritten Frage des vorlegenden Gerichts entschieden hat, dass Art. 49 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft ermöglichen, den Betrag der ACT, den sie nicht auf die von ihr für das betreffende Geschäftsjahr oder für frühere oder spätere Geschäftsjahre geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen kann, auf gebietsansässige Tochtergesellschaften zu übertragen, damit diese ihn auf die von ihnen zu zahlende Körperschaftsteuer anrechnen können, es einer gebietsansässigen Gesellschaft jedoch nicht ermöglichen, diesen Betrag auf gebietsfremde Tochtergesellschaften zu übertragen, die in diesem Mitgliedstaat auf die dort erzielten Gewinne Steuern zahlen müssen.

    Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, nicht gilt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der ACT erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

    Die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04), gelten auch in Fällen, in denen.

    Die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, gilt nicht, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Eine Beteiligung an einem als Aktiengesellschaft gegründeten Unternehmen ist eine Direktinvestition, wenn die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 181 und 182, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, EU:C:2009:193, Rn. 35, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu dritten Ländern Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, auch dann anwenden, wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 189 und 192, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelung, die durch die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV geschaffen wurde, keine Anwendung auf die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften finden kann, die zwar im Wesentlichen mit einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung übereinstimmen, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt wurde, das nicht mehr bestand, nachdem die frühere Regelung aufgehoben wurde oder Vorschriften erlassen wurden, mit denen der Grundgedanke, auf dem diese Regelung beruhte, geändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87 und 88).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, berühren vorwiegend die Niederlassungsfreiheit und sind daher im Hinblick auf Art. 43 EG zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 32, sowie vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 118).

    Im vorliegenden Fall obliegt es den Klägerinnen, Wesen und Grundlage ihrer Klagen (Erstattungsklage oder Schadensersatzklage) unter Kontrolle des vorlegenden Gerichts näher darzulegen (vgl. Urteile Metallgesellschaft u. a., Randnr. 81, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 201).

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87 und 88 des Urteils Metallgesellschaft u. a. festgestellt hat, fallen darunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 und 57, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 209).

    Die konkrete Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 und 54, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 211).

    Wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 212 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, woraus sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 214 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die dritte Voraussetzung, nämlich das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob sich der behauptete Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergibt, um den Staat zu dessen Ersatz zu verpflichten (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 218 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, und vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25).

    Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 103, Amurta, Randnr. 18, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63

    Hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), die FID-Regelung im Rahmen von Klagen untersucht hat, die von gebietsansässigen Gesellschaften erhoben worden waren, die Dividenden aus ausländischen Quellen bezogen und für die FID-Regelung optiert hatten.

    Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG - jetzt Art. 49 und 63 AEUV - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht - Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift - diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von Dividenden sind, die aufgrund der von der Gesellschaft getroffenen Entscheidung nach dieser Regelung ausgeschüttet werden, insbesondere, wenn der Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist?.

    In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[d]ie steuerliche Behandlung der gebietsansässigen Gesellschaften , die Dividenden aus ausländischen Quellen erh[ie]lten und sich für die FID-Regelung entsch[ie]den, ... ungünstiger [war] als die der gebietsansässigen Gesellschaften, die Dividenden aus inländischen Quellen erh[ie]lten"(10).

    Obwohl es sich bei den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergangen ist, um im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften handelte, die Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften hielten, hat der Gerichtshof in Rn. 173 dieses Urteils im Hinblick auf Anteilseigner von gebietsansässigen Gesellschaften, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen erhalten , die Auffassung vertreten, dass "die Art. 43 EG und 56 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... entgegenstehen, die gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus inländischen Quellen stammen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung befreien, dagegen gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch ... keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten "(12).

    Auch wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs Rn. 173 und Nr. 4 des Tenors des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), nicht direkt in Frage stellt, ist sie nämlich der Ansicht, dass der Erwerb von Anteilen an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft durch einen in demselben Mitgliedstaat ansässigen Anleger ein rein innerstaatlicher Sachverhalt sei, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle(16).

    Sie ist lediglich eine Wiederholung vergleichbarer Argumente, wie sie von dieser Regierung bereits in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergangen ist, vorgetragen und vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden.

    Aus Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich, dass die dort in Rede stehende Ungleichbehandlung u. a. den Umstand betraf, dass Anteilseigner, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen bezogen, keine Steuergutschrift erhielten.

    Jedenfalls ist ferner zu präzisieren, dass die in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), getroffene Feststellung einer diskriminierenden Behandlung der Anteilseigner unabhängig von etwaigen Abhilfemaßnahmen gilt, welche die gebietsansässigen Gesellschaften, die als FID qualifizierte Dividenden aus ausländischen Quellen ausschütteten, zugunsten ihrer Anteilseigner ergriffen haben.

    2 - In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148), hat der Gerichtshof von "Anteilseigner[n], an die eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von als FID qualifizierten Dividenden aus ausländischen Quellen Dividenden ausgeschüttet hat ..." gesprochen.

    9- In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148), verwendet der Gerichtshof den Ausdruck "auf der Grundlage von als FID qualifizierten Dividenden aus ausländischen Quellen [ausgeschüttete] Dividenden".

    10 - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 145).

    11 - Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 148 und 149).

    20 - Vgl. Rn. 148 und 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 158).

    25 - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 159).

    27 - Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 201).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    In Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Doppelbesteuerung verhindern soll, indem sie den Abzug der Dividenden aus Anteilen an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zulässt, ist aber die Situation einer Gesellschaft, die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden erhält, mit der einer Gesellschaft vergleichbar, die Einkünfte aus Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften bezieht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Accor hat dazu geltend gemacht, der Generalanwalt habe sich in den Nrn. 73 ff. seiner Schlussanträge auf Gründe aus dem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753), berufen, die von den Parteien nicht erörtert worden seien.

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fällt (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, und vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 47).

    Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihres Steuersystems, vor allem bei der Einführung eines Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere diejenigen, die in den Vertragsbestimmungen über die Verkehrsfreiheiten vorgesehen sind (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 45).

    20 bis 49, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 46).

    Die Situation einer Muttergesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen bezieht, ist in Bezug auf eine Steuerregelung, die die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne vermeiden oder abschwächen soll, derjenigen einer Muttergesellschaft, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Belastung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62).

    22 und 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 64).

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84, vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202).

    Mangels einer Unionsregelung auf diesem Gebiet ist es mithin Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu beachten ist aber, dass zwar aus der Rechtsprechung folgt, dass nach dem Unionsrecht ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72), dass jedoch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuerpflichtigen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben, gegenüber den Steuerpflichtigen zu begünstigen, die in inländische Gesellschaften investiert haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.

    So ist bereits entschieden worden, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die mehrfache Besteuerung der Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft bezieht, durch die Anwendung von Vorschriften zu verhindern, nach denen diese Dividenden von der Steuer befreit sind, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft gezahlt werden, während ihre mehrfache Besteuerung durch eine Anrechnungsmethode verhindert wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft gezahlt werden, vorausgesetzt jedoch, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als der Satz für Dividenden aus inländischen Quellen und dass die Steuergutschrift mindestens ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat befunden, dass dann, wenn die den Dividenden aus ausländischen Quellen zugrunde liegenden Gewinne im Staat der ausschüttenden Gesellschaft niedriger besteuert werden als im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft, der letztgenannte Staat eine Steuergutschrift in voller Höhe der von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Niederlassungsstaat gezahlten Steuer erteilen muss (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 51, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 87).

    Er muss die Differenz, d. h. den im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Betrag, der die im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft zu entrichtende Steuer übersteigt, nicht erstatten (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 52, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 88).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Hierzu weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), u. a. entschieden habe, dass Art. 63 AEUV einigen Aspekten der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur FID-Regelung entgegenstehe.

    Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG - jetzt Art. 49 und 63 AEUV - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht - Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift - diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von Dividenden sind, die aufgrund der von der Gesellschaft getroffenen Entscheidung nach dieser Regelung ausgeschüttet werden, insbesondere, wenn der Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einem Anteilseigner, der als FID qualifizierte Dividenden erhält und in demselben Mitgliedstaat ansässig ist wie die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), Rechte verleihen.

    Was insbesondere die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774) bereits entschieden, dass Art. 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus Dividenden aus inländischen Quellen stammen, von der ACT befreien, dagegen gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die ACT zurückerlangen können, dabei jedoch u. a. keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten.

    Eine solche Versagung der Steuergutschrift an Anteilseigner wie die Trustees, die für Dividenden nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, kann dazu führen, dass diese Anteilseigner davon Abstand nehmen, in im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, die Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften beziehen, zu investieren, und sich dafür entscheiden, in gebietsansässige Gesellschaften, die Dividenden von anderen gebietsansässigen Gesellschaften beziehen, zu investieren (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 166).

    Daraus ergibt sich, dass der Fall der Trustees so behandelt wird, wie in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), geschildert.

    Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass sich u. a. aus Rn. 163 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt, dass die in diesem Urteil festgestellte Beschränkung des Art. 63 AEUV nach Auffassung des Gerichtshofs nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des fraglichen Steuersystems zu wahren.

    Der Anspruch auf Erstattung im Sinne der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung richtet sich jedoch nicht nur auf die Beträge der an den Mitgliedstaat gezahlten rechtswidrigen Abgaben, sondern auch auf jeden einbehaltenen Betrag, dessen Erstattung unerlässlich ist, um die nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten verlangte Gleichbehandlung wieder herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 87, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Einzelnen über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen müssen, der es ihnen ermöglicht, die Auszahlung der Steuergutschrift, die ihnen rechtswidrig versagt wurde, zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 201 und 220).

    Mangels einer Unionsregelung über die Auszahlung von Steuergutschriften, die den Berechtigten zu Unrecht versagt wurden, ist es zwar Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch dürfen diese Modalitäten nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 85, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 203, und vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 26 und 27).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß gegen Art. 63 AEUV, wie er vom Gerichtshof in Rn. 173 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), festgestellt wurde, insbesondere darauf beruht, dass Dividenden, die Anteilseigner wie die Trustees erhalten, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie von Dividenden aus ausländischer Quelle stammen und als FID qualifiziert werden oder ob sie von Dividenden aus inländischer Quelle stammen und nicht als FID qualifiziert werden.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 207 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), u. a. entschieden, dass sich die gebietsansässigen Gesellschaften, die sich für die FID-Regelung entschieden haben, nicht auf den Schaden berufen können, der ihnen entstanden sei, weil sie den Betrag ihrer Dividenden hätten erhöhen müssen, um den Verlust der Steuergutschrift ihrer Anteilseigner auszugleichen, da derartige Erhöhungen des Dividendenbetrags auf Entscheidungen dieser ausschüttenden Gesellschaften beruhen und sich nicht zwangsläufig aus der Weigerung des Vereinigten Königreichs ergeben, den genannten Anteilseignern eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die derjenigen der Anteilseigner gleichwertig ist, an die eine Ausschüttung auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erfolgt.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • BFH, 04.04.2007 - I R 57/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Frühere Geltung des Abzugsverbots für

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • EuGH, 14.03.2013 - C-420/11

    Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12

    Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung -

  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

  • BFH, 25.08.2009 - I R 89/07

    Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht -

  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

  • BFH, 16.09.2010 - V R 49/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

  • BFH, 16.09.2010 - V R 46/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 4 K 488/14

    Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vorgelegt

  • BFH, 16.09.2010 - V R 48/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • FG Hessen, 07.05.2014 - 11 K 346/07

    Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • EuGH, 19.12.2019 - C-360/18

    Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

  • EuGH, 03.09.2014 - C-318/13

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • FG Münster, 09.11.2007 - 9 K 2912/04

    Verstoß der für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften geltenden Fiktion

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 17.05.2017 - C-365/16

    AFEP u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter-

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 18.01.2017 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08

    SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 1118/16

    Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • FG Münster, 27.08.2009 - 8 K 4552/04

    Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-105/12

    Essent u.a. - Energieverteilernetzbetreiber - Absolutes Privatisierungsverbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 2662/09

    Auslegung des Einspruchs - Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

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