Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17041
Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05 P (https://dejure.org/2007,17041)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.03.2007 - C-443/05 P (https://dejure.org/2007,17041)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. März 2007 - C-443/05 P (https://dejure.org/2007,17041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,17041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Erlass von Einfuhrabgaben - Modalitäten des Zustandekommens von Entscheidungen über Erlassanträge - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - "Offensichtliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Erlass von Einfuhrabgaben - Modalitäten des Zustandekommens von Entscheidungen über Erlassanträge - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - "Offensichtliche ...

  • EU-Kommission

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05
    16 In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP von März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen.

    Was konkret den der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang betrifft, waren die zuständigen französischen Behörden u. a. der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass die Klägerin die Waren bereits bei den drei fraglichen Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe.

    24 Vor diesem Hintergrund erstellten die Mitarbeiter des Centre du renseignement d'orientation et de contrôle Poitiers in dem der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang am 4. Dezember 1998 ein Protokoll, nach dem Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 3 911 497 französischen Francs (FRF) (564 855 Euro) verkürzt worden seien.

    Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission, die sie unter den Aktenzeichen REM 02/02 (Rechtssache T-134/03) und REM 03/02 (Rechtssache T-135/03) verzeichnete.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen nach Maßgabe dreier Klagegründe:.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

    Es habe sich insoweit nur um zwei Fehler bei insgesamt vier Verzollungsmaßnahmen mit jeweils drei Geschäften gehandelt, die lediglich den Vorgang beträfen, der Gegenstand der Rechtssache T-134/03 gewesen sei.

    2 - Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923).

    76 - Diese ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 24) am 13. November 1997 für den Vorgang in der Rechtssache T-135/03 und am 4. Dezember 1998 für den Vorgang in der Rechtssache T-134/03 erfolgt.

  • EuG, 27.09.2005 - T-135/03

    Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission zum Erlass von Einfuhrabgaben

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05
    19 In der Rechtssache T-135/03 erwarb Agro Baltic von ZAP im Januar 1995 eine Lieferung, die dann die oben in Randnummer 15 beschriebene Absatzkette durchlief.

    Was im Einzelnen den Vorgang angeht, der Gegenstand der Rechtssache T-135/03 ist, vertraten sie die Meinung, dass eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Namen der Klägerin abgegeben worden sei.

    In dem der Rechtssache T-135/03 zugrunde liegenden Vorgang erstellte die Direction interrégionale des douanes Rouen am 13. November 1997 ein Protokoll, wonach Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 840 271 FRF (128 098 Euro) hätten erhoben werden müssen.

    Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission, die sie unter den Aktenzeichen REM 02/02 (Rechtssache T-134/03) und REM 03/02 (Rechtssache T-135/03) verzeichnete.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen nach Maßgabe dreier Klagegründe:.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

    2 - Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923).

    76 - Diese ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 24) am 13. November 1997 für den Vorgang in der Rechtssache T-135/03 und am 4. Dezember 1998 für den Vorgang in der Rechtssache T-134/03 erfolgt.

  • EuG, 21.09.2004 - T-104/02

    Gondrand Frères / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05
    21 - Urteil des Gerichts vom 21. September 2004, Gondrand Frères/Kommission (T-104/02, Slg. 2004, II-3211, Randnrn. 59 bis 62 und 66).

    Vgl. auch Urteile Gondrand Frères/Kommission (angeführt in Fn. 21, Randnr. 25), und vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission (T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 165).

    32 - Urteil Gondrand Frères/Kommission (angeführt in Fn. 21, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

    Zu den Gesichtspunkten, die die "öffentliche Ordnung" betreffen, vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 30. März 2000 in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, Urteil vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843, Nrn. 141 bis 143) und die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 1. März 2007 in der Rechtssache Common Market Fertilizers (C-443/05 P.

    Slg. 2007, I-7209, Nrn. 102 f.).

  • EuG, 22.04.2015 - T-320/09

    Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das

    Das kann je nach den zu den Akten gereichten Unterlagen der Fall sein oder wenn eine offensichtliche Verletzung vorliegt, d. h. wenn die Möglichkeit für den Unionsrichter besteht, sie zu ermitteln und als solche mühelos einzustufen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg, EU:C:2007:127, Nr. 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    34 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Common Market Fertilizers/Kommission (C-443/05 P, EU:C:2007:127, Nrn. 102 und 103) und in der Rechtssache Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, EU:C:2009:553, Nrn. 78 und 79).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht