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   EuGH, 18.07.2007 - C-213/05   

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EuGH, 18.07.2007 - C-213/05 (https://dejure.org/2007,2045)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-213/05 (https://dejure.org/2007,2045)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-213/05 (https://dejure.org/2007,2045)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Geven

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • EU-Kommission PDF

    Geven

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • EU-Kommission

    Geven

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung der Verordnung EWG Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Antrag einer in Deutschland geringfügigen beschäftigten und in den Niederlanden wohnenden Niederländerin auf Gewährung ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Geven

    Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung - Soziale Vergünstigung - Wohnsitzvoraussetzung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2005 in Sachen Wendy Geven gegen Land Nordrhein-Westfalen.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundessozialgericht - Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Soziale Vergünstigung - Nationale ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 576
  • NZA 2007, 887
  • NZS 2008, 32
  • FamRZ 2008, 581 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Der Bezug auf die "sozialen Vergünstigungen" in dieser Bestimmung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25).

    Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass das Recht der Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben", und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist" (Urteil Meints, Randnr. 50).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C-444/93, Slg. 1995, I-4741, Randnrn. 18 bis 21 und 29), entschieden hat, ist eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung wie die in der Vorabentscheidungsfrage bezeichnete ausübt, zwar "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 EG, doch sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig und verfügen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum.

    39 und 40, und entsprechend für die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Urteile Megner und Scheffel, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn.

    Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der nationale Gesetzgeber durchaus die Ansicht vertreten können, dass es eine im Hinblick auf das in der vorstehenden Randnummer bezeichnete Ziel geeignete und angemessene Maßnahme darstellt, diejenigen gebietsfremden Arbeitnehmer, die in diesem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne des nationalen Rechts nicht übersteigt, von der fraglichen Leistung auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil Megner und Scheffel, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das deutsche Erziehungsgeld eine "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist (vgl. Urteil Martínez Sala, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt - mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt - unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und somit unter die Verordnung Nr. 1612/68) fällt (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. in Bezug auf Art. 39 EG Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 44, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02

    Steinicke

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    39 und 40, und entsprechend für die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Urteile Megner und Scheffel, und vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnrn.
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-213/05
    Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. in Bezug auf Art. 39 EG Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 44, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers nicht seinen ganzen Lebensunterhalt deckt, ihm nicht die Eigenschaft eines Erwerbstätigen nimmt und dass der Umstand, dass die Bezahlung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unter dem Existenzminimum liegt oder die normale Arbeitszeit selbst zehn Stunden pro Woche nicht übersteigt, nicht hindert, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 27, sowie Megner und Scheffel, Randnr. 18).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Das Wohnsitzerfordernis dient zum einen dazu, diejenigen zu unterstützen, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen sind (so die Aussage der Bundesregierung zum vergleichbaren Wohnsitzerfordernis des BErzGG, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 22).

    (a) Vielmehr kann dem gesetzgeberischen Ziel der Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 - Rn. 26, 28 - 30; vom 18. Juli 2007 - C-212/05 - Rn. 35 und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 49 ff.) gleich wirksam, aber das Freizügigkeitsrecht weniger belastend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsvorschussleistungen davon abhängig gemacht werden, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Der deutsche Gesetzgeber wolle diejenigen Personen, die eine hinreichend enge Bindung zur deutschen Gesellschaft im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 28), aufwiesen, beim Aufbau einer individuellen Altersvorsorge unterstützen, ohne die Gewährung der fraglichen Vergünstigungen strikt an den Wohnsitz im Inland zu knüpfen.

    Nach ständiger Rechtsprechung können sich Grenzarbeitnehmer ebenso wie alle anderen von Art. 7 erfassten Arbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen (Urteil Geven, Randnr. 15).

    Diese Feststellung kann nicht durch das auf das Urteil Geven gestützte Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt werden, wonach das Fehlen einer hinreichend engen Bindung zur deutschen Gesellschaft die Versagung einer sozialen Vergünstigung rechtfertigen könne.

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