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   EuGH, 11.10.2007 - C-460/06   

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https://dejure.org/2007,5830
EuGH, 11.10.2007 - C-460/06 (https://dejure.org/2007,5830)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - C-460/06 (https://dejure.org/2007,5830)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - C-460/06 (https://dejure.org/2007,5830)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik Schutz von Schwangeren Richtlinie 92/85/EWG Art. 10 Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs Schutzzeit - Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit Mitteilung und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Paquay

    Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung, einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit zu kündigen - Mitteilung und ...

  • EU-Kommission PDF

    Paquay

    Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung, einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit zu kündigen - Mitteilung und ...

  • EU-Kommission

    Paquay

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorbereitung einer Kündigungsentscheidung durch einen Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem Beginn einer Schwangerschaft und dem Ende eines Mutterschaftsurlaubs als europarechtswidrige Maßnahme; Eine auf einer Schwangerschaft oder einer Geburt beruhende ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 92/85/EWG Art. 10; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung über die Kündigung einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit - Mitteilung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung, einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit zu kündigen - Mitteilung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Paquay

    Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 - Verbot der Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Schutzzeit - Entscheidung, einer Arbeitnehmerin während dieser Schutzzeit zu kündigen - Mitteilung und ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. November 2006 - Nadine Paquay / Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail de Bruxelles - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des ...

Papierfundstellen

  • NZA 2007, 1271
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Diese Verpflichtung impliziert, dass die fraglichen Vorschriften so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteil vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, Slg. 1993, I-4367, Randnr. 22).

    6 schreibt den Mitgliedstaaten keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 76/207 geeigneten Lösungen (Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 18, und Marshall, Randnr. 23).

    Diese Maßnahmen müssen somit einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (Urteil Marshall, Randnr. 24).

    Wird als Maßnahme zur Erreichung des vorstehend genannten Ziels die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß dem einschlägigen staatlichen Recht in vollem Umfang auszugleichen (Urteil Marshall, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Außerdem hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteil vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42).

    24 bis 27, und McKenna, Randnr. 47).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 15, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, und Tele Danmark, Randnr. 27).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, und Tele Danmark, Randnr. 27).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    6 schreibt den Mitgliedstaaten keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 76/207 geeigneten Lösungen (Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 18, und Marshall, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Bei der Wahl der zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 76/207 angemessenen Lösung müssen die Mitgliedstaaten zudem, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht (Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24, und vom 22. April 1997, Draehmpaehl, C-180/95, Slg. 1997, I-2195, Randnr. 29).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Bei der Wahl der zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 76/207 angemessenen Lösung müssen die Mitgliedstaaten zudem, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen das nationale Recht (Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24, und vom 22. April 1997, Draehmpaehl, C-180/95, Slg. 1997, I-2195, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 11.10.2007 - C-460/06
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 15, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    24 bis 27, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Rn. 26, sämtlich insoweit übertragbar zur Richtlinie 76/207/EWG) .
  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Zu dieser Verpflichtung gehört es, dass diese Maßnahmen so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 76/207 erreicht wird, und dass sich die betroffenen Personen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf sie berufen können (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 22, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schreibt Art. 6 der Richtlinie 76/207 den Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots keine bestimmte Maßnahme vor, sondern belässt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen, zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie geeigneten Lösungen (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 18, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 23, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44).

    Die Maßnahmen, durch die tatsächliche Chancengleichheit wiederhergestellt werden kann, müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben (vgl. Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 23 und 24, Draehmpaehl, C-180/95, EU:C:1997:208, Rn. 25, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 45).

    Wird schließlich als Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wiederherstellung tatsächlicher Chancengleichheit die finanzielle Wiedergutmachung gewählt, so muss diese angemessen in dem Sinne sein, dass sie es erlaubt, die durch die diskriminierende Entlassung tatsächlich entstandenen Schäden gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. Urteile Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    14 Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 44 ff.), zu Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40).
  • LAG Köln, 23.08.2018 - 6 Sa 147/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum

    Schadensersatzleistungen an die Opfer "können", müssen aber nicht als Rechtsfolge festgeschrieben werden; wenn sich der nationale Gesetzgeber allerdings dafür entscheidet, solche Ersatzansprüche vorzusehen, muss er die dazu von der Rechtsprechung formulierten und in den Richtlinienwortlaut übernommenen Voraussetzungen beachten: Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - C-180/95 - Draehmpaehl; EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-460/06 - Paquay; EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - C-81/12 - Asociatia ACCEPT.).
  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 170, 340) .
  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

    Angesichts der mit der Richtlinie 92/85 und insbesondere mit ihrem Art. 10 verfolgten Ziele schließt der Schutz, der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen durch diese Bestimmung gewährt wird, sowohl aus, dass eine Kündigungsentscheidung getroffen wird, als auch, dass Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen werden wie etwa die Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Angestellte aufgrund der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 33).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt wird, Arbeitnehmerinnen vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteile vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    16, 24 und 25, McKenna, Randnr. 47, und Paquay, Randnr. 29).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Insoweit ist festzustellen, dass weder Art. 39 EG noch die Verordnung Nr. 1612/68 den Mitgliedstaaten oder Vereinen wie der MPG eine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen belässt, die zur Verwirklichung des Ziels der jeweiligen Bestimmungen geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, Von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 18, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

    Im Urteil Paquay hat der Gerichtshof festgestellt: "Angesichts der mit der [Mutterschaftsrichtlinie] und insbesondere mit ihrem Art. 10 verfolgten Ziele ist festzustellen, dass das Verbot der Kündigung von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen während der Schutzzeit nicht auf die Mitteilung der Kündigungsentscheidung beschränkt ist.

    Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 30), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, EU:C:2005:513, Rn. 48), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 26), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 21).

    Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 31), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 27), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 22).

    69 Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 32).

    72 Urteil vom 11. Oktober 2007 (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08

    Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

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