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   EuGH, 18.12.2007 - C-64/05 P   

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EuGH, 18.12.2007 - C-64/05 P (https://dejure.org/2007,2678)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-64/05 P (https://dejure.org/2007,2678)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-64/05 P (https://dejure.org/2007,2678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweden / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung

  • EU-Kommission PDF

    Schweden / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung

  • EU-Kommission

    Schweden / Kommission u.a

    Umwelt , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der International Fund of Animal Welfare (IFAW) auf Zugang zu verschiedenen i.R.d. Prüfung einer Industrieanlage bei der Kommission eingegangenen Dokumenten eines Mitgliedstaates; Antrag der Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer Industrieanlage in einem ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 5
    Institutionelles Recht: Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schweden / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des Königreichs Schweden gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, unterstützt durch Königreich der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der EG, mit der eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 653
  • NVwZ-RR 2008, 757
  • EuZW 2008, 219
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Dazu ist erstens festzustellen, dass angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele, des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe mit deren demokratischem Charakter zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, die in Art. 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von diesem Recht eng auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die der Verordnung Nr. 1049/2001 vorausgegangene Regelung Urteile vom 11. Januar 2000, Niederlande und Van der Wal/Kommission, C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27, und Rat/Hautala, Randnrn.

    Insoweit kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Einhaltung bestimmter nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz eines öffentlichen oder privaten Interesses, die der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen und auf die sich der Mitgliedstaat daher berufen kann, als schutzwürdiges Interesse im Sinne der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen angesehen werden kann (vgl. in Bezug auf die der Verordnung Nr. 1049/2001 vorausgegangene Regelung Urteil Niederlande und Van der Wal/Kommission, Randnr. 26).

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Schweden die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02, Slg. 2004, II-4135, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Klage der IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (im Folgenden: IFAW) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02), wird aufgehoben.

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts würde damit beträchtlich geschmälert (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 26).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    24 und 25, sowie in Bezug auf die Verordnung Nr. 1049/2001 Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 63).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig ist, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (vgl. u. a. Urteil vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnr. 9).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Im vorliegenden Fall soll jedoch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht wie andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, über die der Gerichtshof bereits zu entscheiden hatte (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, Slg. 2001, I-9517, Randnrn.
  • EuG, 17.09.2003 - T-76/02

    Messina / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
    Diese den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung eingeräumte Befugnis erklärt sich dadurch, dass die Verordnung weder bezweckt noch bewirkt, das Recht der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten abzuändern (vgl. fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung und Urteil des Gerichts vom 17. September 2003 in der Rechtssache T-76/02, Messina/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnrn. 40 und 41).
  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Randnr. 12 angeführt) auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.

    Zur Frage eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens zu ziehen und den Zugang zum Schreiben des deutschen Kanzlers auf der Grundlage der von den deutschen Behörden geltend gemachten Ausnahmen und den von ihnen vorgetragenen Gründen zu verweigern.

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 94) sei der Unionsrichter dafür zuständig, zu prüfen, ob die Zugangsverweigerung durch das mit der Sache befasste Organ wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 habe gestützt werden können, was unabhängig davon gelte, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betreffenden Mitgliedstaat zurückzuführen sei.

    Die Republik Finnland trägt vor, das betreffende Organ müsse sich nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt), wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung finde, stets durch eine Prüfung des fraglichen Dokuments vergewissern, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat geltend gemachten Ausnahmen vom Zugang zu diesem Dokument griffen.

    Der betreffende Mitgliedstaat habe nur einen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren für den Erlass der Entscheidung der Union (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.

    Das Königreich Schweden macht geltend, dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) sei zu entnehmen, dass der betreffende Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht habe, aufgrund dessen er der Verbreitung eines Dokuments durch ein Organ nach Belieben widersprechen dürfe, und dass er verpflichtet sei, seinen Widerspruch unter Bezugnahme auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht ordnungsgemäß zu begründen.

    Die Kommission trägt vor, sie habe, da das Dokument, zu dem der Zugang verweigert worden sei, aus einem Mitgliedstaat gestammt habe, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt, wie er vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) ausgelegt worden sei.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44) entschieden, dass das in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats möglicherweise toter Buchstabe bliebe, wenn es dem Organ ungeachtet des Widerspruchs eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments und trotz fehlender Zustimmung dieses Staates freistünde, das betreffende Dokument zu verbreiten.

    Die Kommission könne dem Widerspruch eines Mitgliedstaats nicht stattgeben und sei daher zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet, wenn der Widerspruch völlig unbegründet sei oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde (Randnr. 88 des Urteils Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt).

    Die Kommission macht geltend, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1049/2001 in deren Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) nachgekommen sei.

    Wie sich aus dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 81) ergibt, ist diese Bestimmung verfahrensrechtlicher Natur, da sie das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft.

    In einem solchen Fall steht es dem Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht frei, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 44).

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 58) verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen darf, weil das Dokument von ihm stammt.

    Nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 76) wird die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, durch die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt, so dass der betreffende Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung des Unionsorgans hat.

    Der auf diese Weise in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass das Organ und der Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 83).

    Im Rahmen des Entscheidungsprozesses, an dem das Organ und der Mitgliedstaat beteiligt sind und mit dem festgestellt werden soll, ob der Zugang zu einem Dokument auf der Grundlage einer der materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu verweigern ist, müssen beide die sich aus Art. 10 EG ergebende Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit beachten, auf die im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 85).

    Der Mitgliedstaat, der nach diesem Dialog der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss den Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 87).

    Mithin kann der Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnrn.

    Die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung muss dem Antragsteller ermöglichen, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn dieser völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 88).

    Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, muss sich die Kommission des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und in der schließlich erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 99).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), räumte die Kommission den Antragstellern jedoch die Möglichkeit ein, die Neuprüfung des Bescheids zu beantragen.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe, indem sie ihren Widerspruch gegen die Herausgabe der betreffenden Dokumente nicht beachtet habe, die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis, wie diese vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt) definiert worden sei, überschritten und dadurch gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 überträgt nämlich die Durchführung der Bestimmungen des Unionsrechts dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam; beide müssen gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 85).

    Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 86).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem Mitgliedstaat keineswegs ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht einräumt, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument von ihm stammt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 58).

    Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 89).

    Nach der Rechtsprechung kann somit der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen, nur widersprechen, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).

    In einem solchen Fall ist also offensichtlich, dass das Organ über den Antrag auf Zugang zu dem Dokument nur auf der Grundlage der Ausnahmen entscheidet, die sich unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 68).

    Die Bundesrepublik Deutschland macht im vorliegenden Fall geltend, dass es nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 88) nur zwei Konstellationen gebe, in denen sich die Kommission über den Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung der Dokumente hinwegsetzen könne: erstens, wenn der Widerspruch überhaupt keine Begründung im Sinne von Art. 253 EG enthalte, und zweitens, wenn in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde.

    Sodann steht fest, dass die Mitgliedstaaten sowohl aufgrund ihrer Vertretung im Rat als auch aufgrund ihrer Beteiligung in zahlreichen vom Rat eingesetzten Ausschüssen eng in den Legislativ- und den Exekutivprozess der Union einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 63).

    Der Ausschluss zahlreicher von den Mitgliedstaaten stammender Dokumente vom Geltungsbereich des Zugangsrechts nach Art. 255 Abs. 1 EG liefe dem mit diesem Artikel verfolgten und durch Art. 42 der Grundrechtecharta gewährleisteten Ziel der Transparenz zuwider, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen, die eng auszulegen sind (Urteile Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).

    Eine solche rein formale Prüfung liefe darauf hinaus, dass in der Praxis die durch diese Verordnung abgeschaffte Urheberregel wieder eingeführt würde, und widerspräche dem Grundsatz, wonach die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, eingrenzen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 76).

    Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt im Gegenteil, dass der betreffende Mitgliedstaat und das Organ sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 83).

    Bevor es den Zugang zu einem von einem Mitgliedstaat stammenden Dokument verweigert, muss es daher prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).

    Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).

    Tatsächlich enthält Art. 4 Abs. 5 der Verordnung ebenso wenig wie die Abs. 1 bis 4 dieses Artikels einen Verweis auf das nationale Recht (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 69).

    Die Begriffe des nationalen Rechts und die des Unionsrechts können nämlich miteinander übereinstimmen, einander ergänzen oder auch der gegenseitigen Bezugnahme dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 27, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Mit der zweiten Frage hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu den Auswirkungen zu äußern, die das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), für die vorliegenden Rechtssachen haben könnte.

    Auf eine den Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2008 übermittelte schriftliche Frage, welche Schlussfolgerungen ihrer Ansicht nach aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission ihrer Antwort ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass diese einer Verbreitung der gewünschten Dokumente gegenüber der Klägerin mit der Begründung widersprochen haben, dass eine solche den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.

    Wie aus dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) und dem Beschluss 97/632/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. L 263, S. 27) hervorgeht, war nach dieser Regel der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Organ oder andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation war, direkt an den Urheber zu richten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 56).

    Im vorliegenden Fall sind die Herkunft des Dokuments und seine Herausgabe durch den Mitgliedstaat, in dessen Besitz es sich befand, die einzigen maßgebenden Kriterien (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 61).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine Auslegung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach der Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht hat, aufgrund dessen er sich der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne eine Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersetzen darf, weil das Dokument von ihm stammt, nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58).

    So gesehen ist die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 76).

    Zu den Auswirkungen, die diese Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Verfahren hat, ist festzustellen: Wenn die Durchführung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diese Weise dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 85).

    Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.

    Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

    Auf eine schriftliche Frage des Gerichts nach den Schlussfolgerungen, die aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2008 ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 vorgelegt.

    Im vorliegenden Fall steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung im Lichte einer ergänzenden Begründung zu prüfen, die die Kommission am 30. Oktober 2008 nach dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission - nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens - vorgetragen hat.

    Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).

    Die Tatsache, dass die Kommission beabsichtigt, eine Entscheidung mit gleichem Inhalt wie die zweite angefochtene Entscheidung zu erlassen, weil sie gemäß dem Urteil Schweden/Kommission an die Weigerung der italienischen Behörden gebunden sei, kann das Gericht jedoch nicht hindern, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Rn. 53, Schweden und Turco/Rat, Rn. 33, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 69, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 73).

    Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67; Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, nach der Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 66, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 73, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 75).

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ändert die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts daran, dass die Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf seinen an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in dessen Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, eine Unionsmaßnahme ist (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).

    In diesem Rahmen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Organs befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, was zur Folge hätte, dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde, sondern allein von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhinge (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T-250/08, Slg. 2011, II-2551, Rn. 45).

    Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist somit nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).

    Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70).

    Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 88, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Rn. 81).

    Zum einen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das betreffende Organ, wenn seiner Ansicht nach klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument gemäß den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss; dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).

    Zum anderen muss sich die Kommission im Rahmen des Prozesses zum Erlass einer Entscheidung, mit der unter Berücksichtigung des Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, der Zugang verweigert wird, nach der Rechtsprechung nur vom Vorliegen der Begründung vergewissern, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch stützt, und in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Dokument unter Angabe von Gründen verweigert, das Organ gezwungen ist, den Antrag auf Zugang zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden/Kommission, Rn. 90, und Batchelor/Kommission, Rn. 46).

  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission bereits Gelegenheit hatte, die Tragweite des nach dieser Bestimmung erhobenen Widerspruchs eines Mitgliedstaats klarzustellen.

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hält daher, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats für erforderlich (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 50, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 55).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 44, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 56).

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verleiht dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 58, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 57).

    Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, stellt somit kein Vetorecht dar, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern eher eine Art von Anerkenntnis hinsichtlich des Nichtvorliegens von Ausnahmegründen nach Art. 4 Abs. 1 bis 3. Der durch den genannten Artikel in dieser Weise geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass sich das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 halten (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 76 und 83, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).

    Demzufolge kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 59).

    Hinsichtlich der Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasste Organ ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts am Unionscharakter der Entscheidung ändert, die das Organ auf den Antrag, Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zu gewähren, gegenüber dem Antragsteller später erlässt (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn der Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die sich der Mitgliedstaat beruft, um den Zugang zu dem fraglichen Dokument zu verweigern, keine Beziehung zu den in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen aufweisen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 88, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 61).

    Im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird, muss sich das Organ daher vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihm erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).

    Zudem hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das betreffende Organ, wenn nach seiner Ansicht klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument nach den Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).

    Er erfasst nämlich alle Dokumente aus den Mitgliedstaaten, die diese bei einem Organ einreichen, unabhängig davon, wer innerhalb der Mitgliedstaaten nach der nationalen Zuständigkeitsverteilung ihr Urheber ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Rn. 61).

    Sodann hat sie festgestellt, dass die Angaben der Bundesrepublik Deutschland dem ersten Anschein nach zutreffend erschienen, wie es der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission verlangt habe.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

    Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.

    Zur Frage eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie nach dem Urteil Schweden/Kommission verpflichtet gewesen sei, die Konsequenzen aus dem Ergebnis des Konsultationsverfahrens zu ziehen und den Zugang zum Schreiben des deutschen Bundeskanzlers auf der Grundlage der von den deutschen Behörden geltend gemachten Ausnahmen und der von ihnen vorgetragenen Gründe zu verweigern.

    Das Gericht hat jedoch auch in Erinnerung gerufen, dass der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht einräumt, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen darf, weil das Dokument von ihm stammt.

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Schweden/Kommission Gelegenheit gehabt, die Tragweite des nach dieser Bestimmung erhobenen Widerspruchs eines Mitgliedstaats zu prüfen.

    Er hat darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Gemeinschaft betrifft (Urteil Schweden/Kommission, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 50).

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 44).

    Der durch Art. 4 Abs. 5 in dieser Weise geregelte Entscheidungsprozess verlangt also, dass sich das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 halten (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 83).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 99).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines aus ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben kann, wenn dieser völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die sich der Staat beruft, um den Zugang zu dem fraglichen Dokument zu verweigern, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 88).

    Daher muss sich die Kommission im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteil Schweden/Kommission, Randnr. 99).

    Der Unionsrichter ist dafür zuständig, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, zu prüfen, ob die Weigerung wirksam auf diese Ausnahmen gestützt werden durfte; dies gilt unabhängig davon, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den Mitgliedstaat zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), die Wirkung eines von einem Mitgliedstaat nach der genannten Vorschrift eingelegten Widerspruchs präzisiert hat (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit darum ersucht hat, ein bestimmtes, aus ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, eine Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die Einholung der vorherigen Zustimmung dieses Mitgliedstaats erfordert (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 55, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 46).

    Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das betreffende Dokument zu verbreiten (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 56, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 47).

    4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 räumt dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kein allgemeines und uneingeschränktes Vetorecht ein, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden Dokuments im Besitz eines Organs nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung nur deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 57, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 48).

    Die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Bezug nimmt, kommt somit nicht einem Vetorecht gleich, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern ist eher eine Art Anerkenntnis, dass keine materiellen Ausnahmegründe nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76 und 83, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 58, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 49).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen, wenn er sich auf die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 50).

    Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das mit einem Antrag auf Zugang befasste Organ betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller den unionsrechtlichen Charakter der Entscheidung unberührt lässt, die das Organ später in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument an diesen richtet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 60, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 51).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Organ dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines Dokuments, das aus diesem Mitgliedstaat stammt, nicht stattgeben kann, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder die Gründe, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch gegen den Zugang zu dem betreffenden Dokument stützt, nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen Bezug nehmen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 88, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 61, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 52).

    Im Verfahren zum Erlass einer den Zugang verweigernden Entscheidung muss sich dieses Organ des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seiner zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Entscheidung darauf beziehen (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-669/11, EU:T:2014:814, Rn. 53).

    Solche Angaben ermöglichen es nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung zu verstehen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm zufallende Kontrolle auszuüben (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 89, und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    - komplexe Verwaltungsverfahren der Union, bei denen die Entscheidungsbefugnis in den Händen der Unionsorgane liegt (Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission).

    Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission.

    Schließlich hat sich der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission(44) zu einer weiteren Modalität des mehrphasigen Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsbehörden geäußert.

    Bei der Frage, nach welcher Regelung sich die gerichtliche Kontrolle richtet, stellen sowohl die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli als auch die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission auf die konkrete Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ab.

    Steht die Entscheidungsbefugnis den nationalen Behörden zu, ist die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli einschlägig, liegt sie in den Händen der Unionsbehörde, kommt die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission ins Spiel.

    19 Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission (C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62), vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007/802, Rn. 91), und vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48).

    44 Urteil vom 18. Dezember 2007 (C-64/05 P, EU:C:2007:802).

    46 Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

    63 Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

    Dies ergebe sich zum einen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), und zum anderen aus der Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 sowie einer im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus stehenden Auslegung des Unionsrechts.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Verfahrensvorschrift darstellt, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, und dass er eine Bestimmung ist, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81).

    Wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, ist der Rechtsprechung zufolge für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50).

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44).

    Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58).

    Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Abs. 5 Bezug nimmt, ist nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76).

    Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt somit, dass das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 83).

    Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt gebührend begründet (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).

    Daher muss sich die Kommission im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).

    Was die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen ablehnenden Entscheidung der Kommission angeht, ist Rn. 94 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802), zu entnehmen, dass der Unionsrichter dafür zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, zu prüfen, ob diese Weigerung wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt werden konnte, was unabhängig davon gilt, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betroffenen Mitgliedstaat zurückzuführen ist.

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

    Zwar ist Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt worden, dass der betreffende Mitgliedstaat der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen kann, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59).

    Hierzu ist entschieden worden, dass einem Mitgliedstaat bereits nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 der sehr umfassende Anspruch zusteht, vor der Offenlegung von Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden und von dem Mitgliedstaat stammen, gehört zu werden (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 46).

    Da Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser zuvor ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, ist diese Bestimmung prozessualer Natur (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, sowie vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53 und 54).

    Drittens müssen das Organ, das die Veröffentlichung von Dokumenten in Betracht zieht, und der Mitgliedstaat, von dem diese Dokumente stammen, beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV so handeln und zusammenarbeiten, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 85).

    Dabei haben beide vor allem darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 86).

    113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 begnügt sich daher nicht, wie Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit der Regelung, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden spezifischen Antrag gestellt hat, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht mehr ohne seine vorherige Zustimmung verbreitet werden kann, sondern macht, nach dem Vorbild von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, die vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats zu einer absoluten Voraussetzung für bestimmte Formen der Weiterleitung und Verwendung von Daten, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 47 und 78).

    Nach dieser Regel in ihrer vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1049/2001 geltenden Form war, wenn der Urheber eines im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments ein Dritter war, der Antrag auf Zugang zum Dokument direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 56).

    Hieraus folgt, dass entgegen dem, was zu der Beschränkung nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 47 und 99), die Anwendung der Beschränkung nach Art. 113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 weder von einer ausdrücklichen und vorherigen Willenserklärung des betreffenden Mitgliedstaats noch davon abhängig ist, dass dieser sich auf eine materielle Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder Art. 113 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1224/2009 beruft oder seinen etwaigen Widerspruch begründet.

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

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  • EuGH, 21.09.2010 - C-528/07

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  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

  • EuG, 09.07.2008 - T-480/07

    SIMSA / Kommission

  • EuG, 19.06.2008 - T-417/07

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