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   EuGH, 18.12.2007 - C-436/06   

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https://dejure.org/2007,3696
EuGH, 18.12.2007 - C-436/06 (https://dejure.org/2007,3696)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-436/06 (https://dejure.org/2007,3696)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-436/06 (https://dejure.org/2007,3696)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

  • Europäischer Gerichtshof

    Grønfeldt

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

  • EU-Kommission PDF

    Grønfeldt

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

  • EU-Kommission

    Grønfeldt und Grønfeldt

    Freier Kapitalverkehr , Abgaben

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Abhängigkeit vom Sitz der Kapitalgesellschaft und der Höhe der Beteiligung mit europäischem Recht; Rechtfertigung einer zeitweisen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Die zeitlich vorgezogene Absenkung der Beteiligungsquote bei Anteilsveräußerungen von ausländischen gegenüber inländischen Kapitalgesellschaften in 2001 (§ 17 EStG) stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar - "Grønfeldt"

  • Judicialis

    EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56
    Freier Kapitalverkehr: Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer: § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002 nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Grønfeldt

    Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale Regelung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Aktien) an Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Auch die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums reicht zum EG-Verstoß

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Übergangsregelung für Besteuerung von Kapitalgewinnen ausländischer Gesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2006 - Per Gronfeldt, Tatiana Gronfeldt gegen Finanzamt Hamburg-Am Tierpark

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Artikel 56 EG - Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nationale Regelung, wonach die Besteuerung eine Beteiligung von mindestens 10 % voraussetzt, wenn die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 252
  • BB 2008, 373
  • BStBl II 2009, 437
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-436/06
    Das vorlegende Gericht teilt die Zweifel, die der Bundesfinanzhof in dem Beschluss VIII B 107/04 vom 14. Februar 2006 an der Vereinbarkeit des § 17 EStG n. F. mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit geäußert hat.

    Wie aber auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VIII B 107/04, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, ausgeführt hat, wird eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, da bei einem Aktionär wie Herrn Grønfeldt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-436/06
    Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein Aktionär davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen, und wirkt außerdem als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Deutschland darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 166).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 167).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-436/06
    Wie aber auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VIII B 107/04, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, ausgeführt hat, wird eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, da bei einem Aktionär wie Herrn Grønfeldt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 26).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-436/06
    Wie aber auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VIII B 107/04, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, ausgeführt hat, wird eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, da bei einem Aktionär wie Herrn Grønfeldt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 26).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Dabei ist unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums bestand (Urteil vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, Slg. 2007, I-12357, Randnr. 15).

    In Bezug auf das Argument, dass ein Mitgliedstaat, der bezwecke, das nationale Körperschaftsteuersystem gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten und etwaige Diskriminierungen abzubauen, bei einer Übergangsregelung über einen gewissen Spielraum verfügen müsse, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieser Spielraum stets seine Grenzen in den Grundfreiheiten und insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit findet (vgl. Urteil Grønfeldt, Randnr. 32).

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Der EuGH hat in diesem Urteil insbesondere ausgeführt (vgl. Rz 50), dass die auf den Veranlagungszeitraum 2001 beschränkte Ungleichbehandlung der ausländischen gegenüber den inländischen Kapitalgesellschaften nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Regelung den reibungslosen Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren gewährleisten sollte (vgl. zu § 17 EStG 1997 bereits EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 "Grønfeldt", Slg. 2007, I-12357, Rz 33).

    Sie entspricht den Aussagen der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-12357 und in IStR 2009, 133 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH.

  • BFH, 04.04.2007 - I R 57/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Frühere Geltung des Abzugsverbots für

    Im Zusammenhang mit solchen an sich vorteilhaften "Teilreformen" zur Behebung von Gemeinschaftsrechtsverstößen stehende Beschränkungen könnten möglicherweise übergangsweise in Kauf zu nehmen sein (vgl. zu diesem Aspekt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, 296, BStBl II 2006, 523, 527, und Vorabscheidungsersuchen des FG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2006 5 K 206/03, EFG 2007, 46 = EuGH Rs. C-436/06 "Gronfeldt", Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2006, Nr. C 326, 33).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Dabei ist unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums bestand (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 "Grønfeldt", Slg. 2007, I-12357 = HFR 2008, 294, Rz. 15).

    Die Ungleichbehandlung muss entweder objektiv nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, um keine Verletzung des Art. 56 EG darzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 "Grønfeldt", Slg. 2007, I-12357 = HFR 2008, 294, Rz. 15).

    Die "Vollbesteuerung" in der Zusammenschau von Körperschaft und Anteilseigners kann bei ausländischen Anteilseignern ohnehin nicht erreicht werden, weil die Gewinne der ausländischen Gesellschaft in einem andern Staat versteuert werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C-436/06 "Grønfeldt", Slg. 2007, I-12357 = HFR 2008, 294, Rz. 15; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BStBl II 2006, 523).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

    Im Streitfall kommt eine Verletzung des Art. 56 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340/1 (Kapitalverkehrsfreiheit = Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115/47) nicht in Betracht, weil die Ungleichbehandlung von Inlandsbeteiligungen und Auslandsbeteiligungen zur Wahrung der Kohärenz des Steuersystems durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren aus den oben (3.b, bb, ddd) dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 18. Dezember 2007 Rs. C-436/06, Grønfeldt und Grønfeldt, Slg. 2007, I-12357).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

    Dabei ist unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums besteht (vgl. EuGH-Urteile Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95; Grønfeldt und Grønfeldt vom 18. Dezember 2007 C-436/06, EU:C:2007:820, Rz 15, BStBl II 2009, 432), denn dieser Umstand allein schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung erhebliche Auswirkungen hat und dass der freie Kapitalverkehr somit tatsächlich beschränkt wird (vgl. EuGH-Urteil Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95, m.w.N.).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

    Die Einführung einer Ungleichbehandlung nach dem Ort der Investition des Kapitals durch einen Mitgliedstaat führt somit dazu, dass ein in diesem Mitgliedstaat Ansässiger davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zu investieren oder anzulegen, und wirkt sich auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften als Beschränkung aus, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital im ersten Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 166, und vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, Slg. 2007, I-12357, Randnr. 14).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

    Wie der EuGH entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Orts in einem Mitgliedsstaat, an der er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbar Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist [Urt. v. 13.12.2007 - C-436/06 - Rn. 31; im Anschluss daran BGHZ 176, 276].
  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein portugiesischer Steueransässiger davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen, und wirkt außerdem als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Portugal darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 34 und 35, vom 15. Juli 2004, Weidert und Paulus, C-242/03, EU:C:2004:465, Rn. 13 und 14, sowie vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, EU:C:2007:820, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 167, und vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, Slg. 2007, I-12357, Randnr. 16).
  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06

    Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2008 - 6 K 383/04

    Keine Steuerbefreiung einer Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04

    Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im

  • FG München, 30.03.2010 - 13 K 3609/07

    Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungsgewinn und -verluste mit ausländischen

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