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   EuGH, 08.02.2007 - C-3/06 P   

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https://dejure.org/2007,884
EuGH, 08.02.2007 - C-3/06 P (https://dejure.org/2007,884)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - C-3/06 P (https://dejure.org/2007,884)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - C-3/06 P (https://dejure.org/2007,884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Danone / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    Groupe Danone / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    Groupe Danone / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil in einem Wettbewerbsverfahren gegen die Groupe Danone; Berücksichtigung eines erneuten Verstoßes als erschwerenden Umstand in einem Wettbewerbsverfahren; Erhöhung einer Geldbuße im Wiederholungsfall; Anforderungen an die Begründungspflicht; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/569/EG; ; EG-Vertrag Art. 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 2003/569/EG; EG-Vertrag Art. 81
    Wettbewerb: Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGES KARTELL AUF DEM BELGISCHEN BIERMARKT GEAHNDET WURDE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Groupe Danone / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Kartelle: Wiederholungsfälle können mit höherer Geldbuße geahndet werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Groupe Danone gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Groupe Danone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 4. Januar 2006

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Danone/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 betreffend ein ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 145
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1984, Kirk, 63/83, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand der Art. 81 EG und 82 EG sowie des Art. 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 128).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Zunächst ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Danach ist er befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Danach ist er befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Electrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Danach ist er befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Die Berücksichtigung erschwerender Umstände bei der Festsetzung der Geldbuße steht im Einklang mit der Aufgabe der Kommission, die Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 71).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Im Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91), hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass ein etwaiger Wiederholungsfall zu den Gesichtspunkten zählt, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2001 - C-446/00

    Cubero Vermurie / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, um z. B. den Betrag der Geldbuße zu ändern und ihn herabzusetzen oder auch zu erhöhen (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Dezember 1957, ALMA/Hohe Behörde, 8/56, EU:C:1957:12, S. 202, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 60 bis 63).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 68, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 68) und in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Union verankert worden ist.
  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331), und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro zu diesem Urteil (Slg. 2007, I-1337) meint Shell jedoch, die Kommission hätte alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen müssen.

    Das außergewöhnliche Zusammentreffen der Umstände des vorliegenden Falles, die diesen insbesondere von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, zugrunde liege, hätte die Kommission zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass nicht genügend Beweise vorlägen, die die Vermutung bestätigten, dass Shell sich über die Regeln des Wettbewerbs hinwegsetze.

    Ein möglicher Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 26).

    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.

    Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 398).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

    Entgegen der Behauptung von Shell ist zweitens festzustellen, dass das Kartell angesichts der Vielfalt und der Gleichzeitigkeit der mit dem Kartell verfolgten Ziele einen hohen Ausgestaltungsgrad erkennen lässt, auch wenn es durch einen geringen Förmlichkeitsgrad gekennzeichnet gewesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 149).

    Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897).

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