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   EuGH, 28.02.2008 - C-398/05   

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https://dejure.org/2008,8721
EuGH, 28.02.2008 - C-398/05 (https://dejure.org/2008,8721)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-398/05 (https://dejure.org/2008,8721)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - C-398/05 (https://dejure.org/2008,8721)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang

  • Europäischer Gerichtshof

    AGST Draht- und Biegetechnik

    Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang

  • EU-Kommission PDF

    AGST Draht- und Biegetechnik

    Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang

  • EU-Kommission

    AGST Draht- und Biegetechnik

    Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang“

  • Wolters Kluwer

    Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien bzw. Korea ; Wettbewerbswidriges Verhalten eines Herstellers von Flacherzeugnissen aus Stahl; Erhebung eines ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1599/1999

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 1599/1999
    Handelspolitik: Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichszölle auf Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AGST Draht- und Biegetechnik

    Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2026/97, VO (EWG) Nr 1599/99, KN Pos 7223 UPos 0019
    Draht; Einfuhr; Indien; Stahl; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 19.09.2001 - T-58/99

    Mukand u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-398/05
    Diese Verordnung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521), für nichtig erklärt.

    Dass dieses Kartell, das, wie das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat entschieden habe, die Preise für nichtrostenden Stabstahl beeinflusst habe, existiere, habe die Kommission bereits festgestellt.

    Ferner sind Rat und Kommission der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts im Urteil Mukand u. a./Rat zur Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1599/1999 auf das Ausgangsverfahren nicht übertragbar seien.

    AGST stützt ihre Argumentation auf die Feststellung, dass die Erwägungsgründe 209 bis 216 der vorläufigen Verordnung, mit denen die Kommission die Einwände der indischen Hersteller zum Vorhandensein eines Legierungszuschlagskartells zurückgewiesen habe, insgesamt den Erwägungsgründen 43, 46 und 47 der Verordnung Nr. 2450/98 entsprächen, zu denen das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat erklärt habe, dass sie offenkundige Beurteilungsfehler enthielten.

    Daher ist zu prüfen, ob die abgestimmte Anwendung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von Flacherzeugnissen, von der das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat befand, dass sie auf die Preise für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl einen bedeutsamen Einfluss hatte ausüben können, im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung einen derartigen Einfluss auch auf die Preise von Draht aus nichtrostendem Stahl haben konnte.

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-398/05
    Der Rat und die Kommission müssen jedoch bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-3813, Randnr. 16).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-398/05
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 33).

    Dies gilt im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens insbesondere für die Feststellung der Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen (vgl. Urteil AGST Draht- und Biegetechnik, Randnr. 34).

    Der Rat und die Kommission müssen bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die subventionierten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (vgl. Urteil Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16, und AGST Draht- und Biegetechnik, Randnr. 35).

    Es liegt auf der Hand, dass ein Verhalten, das die Preise der in der Gemeinschaft hergestellten Waren unmittelbar beeinflusst, wie im vorliegenden Fall die Zahlung von Lizenzgebühren, geeignet sein kann, erstens den Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung (vgl. in diesem Sinne das Urteil AGST Draht- und Biegetechnik, Randnrn. 45 bis 54) und zweitens die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Preisunterbietung durch diese Einfuhren in Frage zu stellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

    15 - Urteile vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik (C-398/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33), und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40).

    Vgl. allerdings auch das Urteil AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnrn. 45 bis 54), nach dem substantiiert vorgetragen werden muss, inwiefern sich künstlich hohe Preise auf einem Markt auch einem anderen Markt auswirken können.

    69 - Vgl. Urteil AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnrn. 45 bis 54).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile Ikea Wholesale, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 34).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte (Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40, vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 33, vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Randnr. 61, sowie vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, Randnr. 63) bei einer solchen Würdigung über ein weites Ermessen verfügt hätten und dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Hinweise hätten heranziehen können, um zu beurteilen, ob die von Xinanchem vorgelegten Belege überzeugend sind und ob sie ausreichen, um die Befürchtung zu zerstreuen, dass diese Gesellschaft wegen dieses Mechanismus ihre Ausfuhrpreise nicht frei festsetzen konnte.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-10/12

    Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing / Rat

    Le paragraphe 6 de cet article précise qu'il doit être démontré, à l'aide de tous les éléments de preuve pertinents présentés, que les importations faisant l'objet d'un dumping causent un préjudice important à l'industrie communautaire (voir arrêt du 28 février 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Rec. p. I-1057, point 31).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-13/12

    CHEMK und KF / Rat

    Il y a lieu de rappeler que, en vertu de l'article 3, paragraphe 7, du règlement de base, les facteurs connus, autres que les importations faisant l'objet d'un dumping, qui causent simultanément un préjudice à l'industrie communautaire sont examinés de manière à ce que le préjudice causé par ces autres facteurs ne soit pas attribué aux importations faisant l'objet d'un dumping au sens du paragraphe 6 du même article (voir arrêt du 28 février 2008, AGST Draht- und Biegetechnik, C-398/05, Rec. p. I-1057, point 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-337/09

    Rat / Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group - Rechtsmittel - Gemeinsame

    22 - Zum Beurteilungsspielraum (bzw. "Ermessen") der Unionsorgane bei der Verhängung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen vgl. die Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat (255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21), vom 22. Oktober 1991, Nölle (C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 11), vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40), vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik (C-398/05, Slg. 2008, I-1057, Randnr. 33), und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys (C-373/08, Slg. 2010, I-951, Randnr. 61).
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