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   EuGH, 08.04.2008 - C-337/05   

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EuGH, 08.04.2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2008 - C-337/05 (https://dejure.org/2008,1641)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate 'Agusta' und 'Agusta Bell'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate ‚Agusta‘ und ‚Agusta ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen dieVerpflichtungen der Richtlinen aus 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge auf Grund langjähriger und anhaltender Praxis ohne jedes Ausschreibungsverfahren und ohne Befolgung der ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 77/62/EWG; ; Richtlinie 93/36/EWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss nicht im Ausschreibungsverfahren ausgeschrieben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate "Agusta" und "Agusta Bell"

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ausschreibung im Sicherheitsbereich

Sonstiges (3)

  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Endspurt zur Umsetzung des Verteidigungspakets

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. September 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 und 77/62/EWG vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 769 (Ls.)
  • EuZW 2008, 372
  • NZBau 2008, 401
  • BauR 2008, 1943
  • VergabeR 2008, 769
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Zweitens ist zum Vorwurf eines Mangels an Klarheit und Bestimmtheit bei der Festlegung der gegenüber der Italienischen Republik erhobenen Rügen im Vorverfahren daran zu erinnern, dass zwar die mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Art. 226 EG eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass aber an die Genauigkeit des Mahnschreibens keine so strengen Anforderungen wie bei der mit Gründen versehenen Stellungnahme gestellt werden können, da das Mahnschreiben zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Rügen bestehen kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1985, Kommission/Italien, 274/83, Slg. 1985, 1077, Randnr. 21, vom 16. September 1997, Kommission/Italien, C-279/94, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 15, und vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, Slg. 2006, I-4515, Randnr. 36).

    Zu diesem Zweck führt Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle auf, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 77/62 das Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 10, und zur Richtlinie 93/36 die Urteile Teckal, Randnr. 43, und vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Die Mitgliedstaaten können daher weder in der Richtlinie 93/36 nicht geregelte Tatbestände für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren vorsehen noch die dort ausdrücklich geregelten Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen, die den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren erleichtern, da sie sonst die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beseitigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 48).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Schließlich macht sie geltend, dass die Beziehungen des italienischen Staates zu Agusta bis Ende der 90er Jahre als "Inhouse"-Beziehungen im Sinne des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121), bezeichnet werden könnten.

    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften realisieren, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile Teckal, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 55).

    Zu diesem Zweck führt Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle auf, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 77/62 das Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 10, und zur Richtlinie 93/36 die Urteile Teckal, Randnr. 43, und vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien, 199/85, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, und Kommission/Griechenland, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen sind, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 30).

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften realisieren, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile Teckal, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 55).

    Was die erste Voraussetzung betreffend die Kontrolle durch die öffentliche Stelle angeht, ist daran zu erinnern, dass eine - sei es auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, auf jeden Fall ausschließt, dass der öffentliche Auftraggeber über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Damit werde nämlich der Grundsatz ne bis in idem verletzt, weil der Verstoß in Bezug auf diese Kategorie von Aufträgen vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405), untersucht und beurteilt worden sei.

    Sie betont auch, dass die Rechtssache, in der das angeführte Urteil Kommission/Italien ergangen sei, einen anderen Streitgegenstand gehabt habe als die vorliegende Klage.

  • EuGH, 18.05.1995 - C-57/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-318/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.03.1987 - 199/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.04.2008 - C-337/05
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien, 199/85, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, und Kommission/Griechenland, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 17.11.1993 - C-71/92

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.06.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.03.1985 - 274/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Dem Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der nationale Gesetzgeber durch den Wortlaut der Ausnahmebestimmungen nach § 100 Abs. 2 Buchst. d GWB Rechnung getragen ("erfordert", "gebieten"; vgl. im Übrigen zur Rspr.: EuGH, Urt. v. 7.6.2012 - C-615/10, InsTiimi, Rn. 45; Urt. v. 8.4.2008 - C-337/05, NZBau 2008, 401, Agusta-Hubschrauber, Rn. 2, 53; Urt. v. 2.10.2008 - C- 157/06, NZBau 2008, 401, Polizei- und Feuerwehrhubschrauber, Rn. 30, 31; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2003 - Verg 61/02, VergabeR 2004, 371, Afghanistan-Flüge; Beschl. v. 30.3.2005 - VII-Verg 101/04, BND-Neubau; Beschl. v. 10.9.2009 - VII-Verg 12/09, VergabeR 2010, 83; Beschl. v. 12.7.2010 - VII-Verg 27/10, NZBau 2010, 778, Handgepäckkontrollanlagen; OLG Dresden, Beschl. v. 18.9.2009 - WVerg 3/09, VergabeR 2010, 90, BOS-Digitalfunk; OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2009 - 13 Verg 14/09, VergabeR 2010, 230, Großleitstelle).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verhandlungsverfahren Ausnahmecharakter hat, wobei Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/36 abschließend und ausdrücklich die einzigen Ausnahmefälle aufführt, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren zulässig ist (Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 und 16, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, Randnr. 23).

    9 bis 11 und 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, zwischen der Entscheidung, die Software zu ersetzen, und dem Abschluss des betreffenden Vertrags mehrere Monate verstrichen sind, wäre es offensichtlich möglich gewesen, zumindest ein beschleunigtes nicht offenes Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/36 durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Spanien, C-24/91, Slg. 1992, I-1989, Randnr. 14, vom 2. August 1993, Kommission/Italien, Randnr. 13, und vom 18. November 2004, Kommission/Deutschland, Randnr. 23).

  • EuGH, 02.10.2008 - C-157/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Die streitgegenständliche Frage sei nämlich vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, Slg. 2008, I-0000), geprüft und entschieden worden.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass zwischen der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, die mit dem erwähnten Urteil Kommission/Italien abgeschlossen worden ist, ein wesentlicher Unterschied besteht.

    15 und 16, sowie Kommission/Italien, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass diese Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 46).

    Daraus folgt, dass beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden müssen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 47).

    Dazu ist sogleich daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 52).

    Die Italienische Republik hat nämlich nicht dargetan, dass dieses Ziel bei einer Ausschreibung, wie sie nach der Richtlinie 93/36 vorgesehen ist, nicht hätte erreicht werden können (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Es ist jedoch auch daran zu erinnern, dass, wie vom Gerichtshof bereits entschieden, die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen sind, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der die besagten Ausnahmen geltend macht, muss daher nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie nach den Richtlinien 92/50 und 2004/18 vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 53).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, eine Vertraulichkeitsverpflichtung vorzusehen, an sich nicht an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-152/98, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 46, und vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnr. 19).

    Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 47, und vom 10. April 2008, Kommission/Italien, Randnr. 22).

    Es ist daher zu prüfen, ob die streitige Regelung zu diesem Zeitpunkt noch Wirkungen entfaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 16, vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 25, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

    Die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs muss jedoch außerdem geeignet sein, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 57).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im

    Folglich kann sich zum einen ein öffentlicher Auftraggeber nicht auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berufen, um eine abweichende Maßnahme bei der Beschaffung eines Gegenstands zu rechtfertigen, der auf jeden Fall für zivile Zwecke gedacht ist und gegebenenfalls militärischen Zwecken dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnrn.

    Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht, falls es aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG fällt, auf den Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, prüfen müsste, ob der Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, nachweisen kann, dass eine Inanspruchnahme der dort geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 49), und ob dem Bedürfnis, diese wesentlichen Interessen zu wahren, nicht im Rahmen einer Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie 2004/18 vorgesehen ist, hätte Genüge getan werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • VK Sachsen, 12.06.2009 - 1/SVK/011-09

    Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer nicht für Digitalfunk zuständig

    Bei ihrer Rechtseinschätzung lasse die Vergabekammer die aktuellen Entscheidungen des EuGH (08.04.2008, RS.C-337/05 und vom 02.10.2008 RS.C- 157/06,) unberücksichtigt.

    Insoweit bezog sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des EuGH vom 08.04.2008 (RS.C- 337/05).

    Auch bei Betrachtung der durch die Antragstellerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05; EuGH, Urteil vom 02.10.2008 - Rs. C- 157/06) ergibt sich keine andere Sichtweise der Dinge.

    So führt der EuGH in der Entscheidung EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05 aus: ,,Vorab ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen sind, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I- 2479, Randnr. 30).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-376/21

    Obshtina Razlog

    Diese Auflistung ist im Übrigen abschließend, da Art. 26 Abs. 6 der Richtlinie klarstellt, dass die Mitgliedstaaten in anderen als den in Art. 32 der Richtlinie genannten Fällen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb nicht gestatten dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 56 und 57, sowie vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, C-275/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:632, Rn. 54).

    Dadurch beachtet der öffentliche Auftraggeber den Grundsatz, dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der außergewöhnlichen Umstände, die eine von Art. 32 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme rechtfertigen, derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1987, Kommission/Italien, 199/85, EU:C:1987:115, Rn. 14 und vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 58).

  • OLG Celle, 03.12.2009 - 13 Verg 14/09

    Begriff des Ausnahmefalls im Sinne von § 100 Abs. 2 lit d 2. Alt. Gesetz gegen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nämlich derartige Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C-157/06, zitiert nach juris, Rdn. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 57).

    cc) Dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegend gegeben sind, hat der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 - VII - Verg 12/09, im Umdruck Seite 12; EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C - 157/06, zitiert nach juris, Tz. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 58) - Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    14 Vgl. dazu, statt vieler, Urteile vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 50), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 36), und vom 8. Dezember 2016, Undis Servizi (C-553/15, EU:C:2016:935, Rn. 31).

    28 Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, EU:C:1999:417, Rn. 22 und 24), vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland (C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 48 und 49), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, insbesondere Rn. 53), vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 31), und vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45); ähnlich die Mitteilung von 2006 (zitiert in Fn. 17, Abschnitt 5), nach der darzulegen ist, warum die Nichtanwendung vergaberechtlicher Vorschriften im spezifischen Fall für den Schutz eines wesentlichen Sicherheitsinteresses notwendig ist.

    32 Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52), und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 30); im selben Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45 am Ende).

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - Verg 51/20

    Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine drohende De-facto-Vergabe eines Auftrags

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - Verg 12/09

    Statthaftigkeit eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • VK Rheinland, 12.11.2018 - VK K 42/18

    Sind Elektroinstallationsarbeiten Bau- oder Dienstleistungen?

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Sind Funkgeräte für die Bundeswehr Kriegsmaterial?

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • VK Südbayern, 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15

    Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuG, 18.06.2013 - T-509/09

    Portugal / Kommission - Fischerei - Finanzielle Beteiligung für die Durchführung

  • EuG, 15.01.2013 - T-54/11

    Spanien / Kommission - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung -

  • VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20

    Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB

  • VK Bund, 30.07.2010 - VK 2-56/10

    Beschaffung von Handgepäckkontrollstellen

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - Verg 32/09

    Begriff des Nachunternehmers i.S. des Vergaberechts; Anforderungen an die Annahme

  • VK Südbayern, 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13

    Wie weit reicht das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers?

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-480/06

    Kommission / Deutschland - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • VK Hamburg, 12.03.2010 - VgK FB 6/09

    Ausschluss des Vergaberechtsregimes: Digitales Notruf- und Funkabfragesystem für

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