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   EuGH, 10.04.2008 - C-412/06   

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https://dejure.org/2008,934
EuGH, 10.04.2008 - C-412/06 (https://dejure.org/2008,934)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - C-412/06 (https://dejure.org/2008,934)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - C-412/06 (https://dejure.org/2008,934)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamilton

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission PDF

    Hamilton

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission

    Hamilton

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht“

  • Deutsches Notarinstitut

    HaustürWG § 2 Abs. 1 S. 4; BGB §§ 312, 355, 488; Haustür-RL 85/577/EWG Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1; EG Art. 234
    Nationales Recht kann Erlöschen des Haustürwiderrufsrecht einen Monat nach vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung bei langfristigem Darlehensvertrag vorsehen

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Begrenzung des Haustürgeschäfte-Widerrufs nach vollständiger Vertragsabwicklung?

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (RL 85/577); Zeitliche Begrenzung des Rücktrittsrechts nach Art. 5 RL 85/577 trotz fehlerhafter Belehrung des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Darlehenvertrag und Widerrufsrecht bei Haustürsituation

  • Betriebs-Berater

    Darlehensnehmer steht bis zu einem Monat nach vollständiger Leistungserbringung aus Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Hamilton./Volksbank Filder eG. Erlöschen eines Widerrufsrechts nach beiderseitiger Leistungserbringung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücktritt nach vollständiger Vertragabwicklung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hamilton

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haustürwiderruf nach Vertragsabwicklung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; HWiG § 2
    Wirksamkeit einer zeitlichen Begrenzung des HWiG-Widerrufsrechts auf einen Monat nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung ("Hamilton")

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG; Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 85/577/EWG
    Erlöschen des Verbraucher-Widerrufsrechts beim Haustürgeschäft nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung europarechtskonform (Prof. Dr. Beate Gsell, Augsburg; ZJS 2008, 312)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zeitliche Begrenzung des Haustürgeschäfte-Widerrufs nach vollständiger Vertragsabwicklung?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Belehrung; Erlöschen des Widerrufsrechts nach beidseitiger Erfüllung; Grenzen des Verbraucherschutzes; Verwirkung; Treu und Glauben

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 10. Oktober 2006 - Annelore Hamilton gegen Volksbank Filder eG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart - Auslegung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1865
  • ZIP 2006, 1943
  • ZIP 2008, 772
  • EuZW 2008, 278
  • NZM 2008, 414
  • WM 2008, 869
  • BB 2008, 967
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
    Auf der Grundlage des Urteils vom 13. Dezember 2001, Heininger (C-481/99, Slg. 2001, I-9945), widerrief Frau Hamilton den Darlehensvertrag am 16. Mai 2002.

    Jedenfalls macht die Volksbank geltend, dass zum einen das Urteil Heininger Realkredite betreffe und nicht Darlehensverträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und dass zum anderen die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts in der Ausgangsrechtssache ab der vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrags laufe und nicht ab dem entsprechenden Vertragsschluss, wie es in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache der Fall gewesen sei.

    Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass es zwar nach dem Urteil Heininger unzulässig sei, das Widerrufsrecht durch eine Frist zu begrenzen, die ab Vertragsschluss laufe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung aber eine Befristung dieses Rechts ab der vollständigen Vertragsdurchführung vorsehe.

    Der Umstand, dass die Mindestfrist von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt zu rechnen ist, zu dem der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden über dieses Recht belehrt wurde, erklärt sich dadurch, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben kann, wenn es ihm nicht bekannt ist (Urteil Heininger, Randnr. 45).

    Diese Auslegung wird durch die Urteile Heininger, Schulte und vom 25. Oktober 2005, Crailsheimer Volksbank (C-229/04, Slg. 2005, I-9273), nicht widerlegt.

    16 und 18 des Urteils Heininger, Randnr. 26 des Urteils Schulte und Randnr. 24 des Urteils Crailsheimer Volksbank geht nämlich hervor, dass die Auslegung der Richtlinie über Haustürgeschäfte, die der Gerichtshof in diesen Urteilen vorgenommen hat, Darlehensverträge betrifft, die nicht vollständig durchgeführt waren.

    Was insbesondere das Urteil Heininger betrifft, so hat der Gerichtshof darin für Recht erkannt, dass der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie über Haustürgeschäfte daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen.

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
    69 bis 71 des Urteils vom 25. Oktober 2005, Schulte (C-350/03, Slg. 2005, I-9215), und Randnr. 34 der Vorlageentscheidung beruft -, dass zwar die Frage des Widerrufs eines Realkreditvertrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Haustürgeschäfte falle, dass sich die Folgen dieses Widerrufs aber nach dem nationalen Recht richteten, das allerdings so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der genannten Richtlinie ausgelegt werden müsse.

    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil Schulte, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte hauptsächlich bezweckt, den Verbraucher vor den Gefahren zu schützen, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulte, Randnr. 66).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
    Diese Auslegung wird durch die Urteile Heininger, Schulte und vom 25. Oktober 2005, Crailsheimer Volksbank (C-229/04, Slg. 2005, I-9273), nicht widerlegt.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    cc) Selbst nach Bekanntwerden des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 47 ff.) zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Befristung des Widerrufsrechts wie in § 2 HWiG vorgesehen hat der Gesetzgeber die mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz getroffene Grundentscheidung nicht aufgegeben (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2168).

    Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. schon EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 35; außerdem Bülow, WM 2015, 1829, 1830; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; aA Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Domke, BB 2005, 1582, 1585; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1413; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f.; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 754 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 1599; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. März 2014 - 17 W 11/14, juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, WM 2012, 1532, 1534).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35).

    Anders als DONAU und die österreichische Regierung in ihren Erklärungen argumentieren, steht diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/619 und Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83 nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, EU:C:2008:215), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das in der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag mehr besteht.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Diese Erwägungen können auch nicht durch den u. a. von der Allianz geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577 vorgesehene Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann erlöschen kann, wenn der Verbraucher fehlerhaft über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts belehrt wurde (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 49).
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