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   EuGH, 24.04.2008 - C-76/08   

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EuGH, 24.04.2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - C-76/08 (https://dejure.org/2008,39907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Malta

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 1) (vgl. Randnr. 15)

  • EU-Kommission

    Kommission / Malta

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

    Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegen die andere Partei insbesondere geeignete Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

    18 Vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, CMC u. a./Kommission (118/83 R, EU:C:1983:225, Rn. 53), und vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 19).

    19 Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 17 und 19).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-564/23

    Rat/ Mazepin

    Dieser Artikel räumt dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die zu erlassenden Maßnahmen ein, die insbesondere in geeigneten Anordnungen und akzessorischen Maßnahmen bestehen können, die die Wirksamkeit der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnungen gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, EU:C:2008:252, Rn. 19, sowie Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Republik Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96, 97 und 99).

    In diesem Rahmen dürfen die nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Klage bestimmt worden ist, nicht überschreiten, da einstweilige Anordnungen nur zum Gegenstand haben dürfen, die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, EU:C:1991:220, Rn. 24, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, EU:C:2008:252, Rn. 15).

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