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   EuGH, 20.05.2008 - C-91/05   

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https://dejure.org/2008,4237
EuGH, 20.05.2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - C-91/05 (https://dejure.org/2008,4237)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

  • Wolters Kluwer

    Verteilung der Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und der Union hinsichtlich des Gebiets der Entwicklungszusammenarbeit; Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Erlass konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen; ...

  • Judicialis

    EU Art. 47

  • datenbank.nwb.de

    Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, MIT DEM DAS MORATORIUM DER WESTAFRIKANISCHEN STAATEN ÜBER LEICHTE WAFFEN UND KLEINWAFFEN UNTERSTÜTZT WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/833/GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 21. Februar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen (ABl. L 359, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat somit darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter Titel V des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 53).

    Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses die Zuständigkeiten, über die die Gemeinschaft nach dem EG-Vertrag verfügt, insoweit berühren, als sie, wie die Kommission vorträgt, auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 54).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt dieser fest, dass Bestimmungen einer im Rahmen der Titel V oder VI des EU-Vertrags ergangenen Handlung unter Verstoß gegen Art. 47 EU erlassen worden sind, wenn ihr Hauptzweck sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrem Inhalt nach in der Umsetzung einer nach dem EG-Vertrag der Gemeinschaft zugewiesenen Politik besteht und sie somit wirksam auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 und 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 bis 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Rechtsgrundlagen des EG-Vertrags einschlägig sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 36).

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Union herangezogen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 50).

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Zur Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 130u EG-Vertrag (jetzt Art. 177 EG) genannten Ziele weitgefasst in dem Sinne sind, dass es möglich sein muss, dass die zu ihrer Verfolgung notwendigen Maßnahmen verschiedene besondere Bereiche betreffen (Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 37).

    Somit sind zwar die Ziele der gegenwärtigen Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit nicht auf die Maßnahmen zu beschränken, die unmittelbar auf die Bekämpfung der Armut abzielen, doch muss eine Maßnahme, damit sie unter diese Politik fällt, zur Verfolgung der damit verbundenen Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-403/05

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Die Art. 177 EG bis 181 EG, die die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern betreffen, beziehen sich nämlich nicht nur auf die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder, ihre schrittweise und harmonische Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut, sondern auch auf die Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei gleichzeitiger Beachtung der im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gegebenen Zusagen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission, C-403/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).

    Zudem ergibt sich aus der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens [über die Entwicklungspolitik]" (ABl. 2006, C 46, S. 1), dass es keine nachhaltige Entwicklung und Beseitigung der Armut ohne Frieden und Sicherheit geben kann und dass die Verfolgung der Ziele der neuen Entwicklungspolitik der Gemeinschaft nicht ohne die Förderung der Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte möglich ist (Urteil Parlament/Kommission, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Bestimmungen einer solchen von der Union erlassenen Handlung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, die Zuweisung und damit das Bestehen dieser Zuständigkeit als solches und nicht deren ausschließliche oder geteilte Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 93).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Da sich ein Verstoß gegen Art. 47 EU daraus ergibt, dass eine Rechtswirkungen erzeugende Handlung, die von der Union auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen wurde, von der Gemeinschaft hätte erlassen werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem Bereich wie dem der Entwicklungszusammenarbeit, für den keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und in dem folglich die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, ihre Zuständigkeiten gemeinsam oder einzeln auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, und vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26), eine solche Handlung von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hätte erlassen werden können.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Da sich ein Verstoß gegen Art. 47 EU daraus ergibt, dass eine Rechtswirkungen erzeugende Handlung, die von der Union auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassen wurde, von der Gemeinschaft hätte erlassen werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob in einem Bereich wie dem der Entwicklungszusammenarbeit, für den keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft besteht und in dem folglich die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, ihre Zuständigkeiten gemeinsam oder einzeln auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, und vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26), eine solche Handlung von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten hätte erlassen werden können.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die in den Art. 177 EG und 181 EG vorgesehenen Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gegebenen Zusagen ausgeübt werden müssen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Indem Art. 47 EU vorsieht, dass der EU-Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge unberührt lässt, zielt er im Einklang mit Art. 2 fünfter Gedankenstrich EU und Art. 3 Abs. 1 EU auf die Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    26 Vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903); in ähnlicher Weise ging es im Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), um die Bezüge einer Maßnahme des Rates auf dem Gebiet der GASP zu einem Partnerschaftsabkommen.

    27 Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, insbesondere Rn. 73 und 74), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 bis 55).

    29 Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 75); vgl. außerdem die oben in Fn. 21 angeführte Rechtsprechung.

    30 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51) und Kommission/Parlament und Rat (Einfuhr gefährlicher Chemikalien, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 56), sowie vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 99, 108 und 109), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (Verluste der Europäischen Investitionsbank, C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 84).

    46 Die Bezüge zur Entwicklungszusammenarbeit illustrieren etwa die Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, insbesondere Rn. 55 und 60).

    50 Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37 bis 39), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38, 42 und 43); ähnlich Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 92).

    51 Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461, insbesondere Rn. 24 und 39), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    39 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 76 und 77).

    40 Vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen) (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (Einfuhr gefährlicher Chemikalien) (C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 56), vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen) (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 99, 108 und 109), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (Verluste der Europäischen Investitionsbank) (C-155/07, EU:C:2008:605, Rn. 84); vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:364, Nr. 63).

    55 Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:624, Rn. 56), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 65).

    56 Vgl. Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 68 bis 70, 98 und 99).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Zum anderen habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme nicht unter die Entwicklungszusammenarbeit falle, sofern der Hauptzweck einer solchen Maßnahme, selbst wenn sie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Entwicklungsländern beitrage, in der Umsetzung der GASP bestehe (Urteil Kommission/Rat, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    27 - Rn. 16. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Rat (C-176/03, EU:C:2005:542, Rn. 39), Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 53) und Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 33).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, "Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 54), und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 29, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 106).
  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig,

    Unter diesen Umständen ist über den Antrag, der darauf gerichtet ist, die Verordnung Nr. 2580/2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Al-Aqsa, Randnrn. 66 und 67; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

    2 - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14

    H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak darf der Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

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