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   EuGH, 20.05.2008 - C-194/06   

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https://dejure.org/2008,2609
EuGH, 20.05.2008 - C-194/06 (https://dejure.org/2008,2609)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - C-194/06 (https://dejure.org/2008,2609)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - C-194/06 (https://dejure.org/2008,2609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange European Smallcap Fund

    Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung ...

  • EU-Kommission PDF

    Orange European Smallcap Fund

    Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung ...

  • EU-Kommission

    Orange European Smallcap Fund

    Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung ...

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung von aufgrund der im niederländischen Recht vorgesehenen steuerlichen Sonderregelung zugunsten steuerlicher Anlageorganismen wegen der im Ausland auf die Dividenden erhobenen Steuern; Freistellung steuerlicher Anlageorganismen von der Besteuerung der an sie ...

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Orange European Smallcap Fund

    Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung - Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen der von einem anderen Mitgliedstaat einbehaltenen Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden gewährt wird - Beschränkung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande], eingereicht am 26. April 2006 - Staatssecretaris van Financiën / Orange European Smallcap Fund N. V.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung der Artikel 56 EG, 57 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 EG - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, nach der einer Wertpapierfirma wegen der von einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG beschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Bestimmungen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 [EG] darstellen [dürfen]" (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG sind danach insbesondere Direktinvestitionen, nämlich, wie sich aus dieser Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt, Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn. 179 bis 181, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18, und A, Randnr. 46).

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile Verkooijen, Randnr. 59, und Manninen, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Wie der Generalanwalt in Nr. 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, war das Königreich der Niederlande ab dem Zeitpunkt, zu dem es beschloss, steuerlichen Anlageorganismen mit Sitz in den Niederlanden eine Ermäßigung wegen der im Ausland einbehaltenen Steuern zu gewähren und seine Steuerhoheit für sämtliche Dividenden, die diese Organismen an ihre Anteilsinhaber ausschütten, unabhängig davon wahrzunehmen, ob die Anteilsinhaber in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, verpflichtet, den mit dieser Ermäßigung verbundenen Vorteil auf steuerliche Anlageorganismen auszudehnen, zu deren Anteilsinhabern Gebietsfremde gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 50, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 47).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Wie der Gerichtshof in Randnr. 31 seines Urteils vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, Slg. 2007, I-0000), ausgeführt hat, ist, auch wenn mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern gewiss andere Ziele verfolgt werden können als die Verwirklichung des Binnenmarkts, wie insbesondere die Ziele, die Glaubwürdigkeit der einheitlichen Gemeinschaftswährung auf den Weltfinanzmärkten und die Aufrechterhaltung der Finanzzentren von weltweiter Bedeutung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, festzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten, als der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs durch Art. 56 Abs. 1 EG auf den Kapitalverkehr zwischen Drittländern und den Mitgliedstaaten erstreckt wurde, sich dafür entschieden haben, diesen Grundsatz in demselben Artikel und mit den gleichen Worten für den Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft und für den die Beziehungen mit Drittländern betreffenden Kapitalverkehr festzulegen.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Werden unter diesen Umständen Dividenden, die aus Deutschland und Portugal stammen, höher besteuert als Dividenden, die von niederländischen Gesellschaften ausgeschüttet werden, dann ist dieser Nachteil nicht den im Ausgangsverfahren streitigen niederländischen Rechtsvorschriften anzulasten, sondern ergibt sich daraus, dass die Mitgliedstaaten der Niederlassung der ausschüttenden Gesellschaften und der Mitgliedstaat der Niederlassung der empfangenden Gesellschaften parallel zueinander ihre Steuerhoheit wahrnehmen und diese Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass die zuerst genannten Mitgliedstaaten beschlossen haben, die ausgeschütteten Dividenden einer Mehrfachbesteuerung zu unterwerfen, während sich der zuletzt genannte Mitgliedstaat dafür entschieden hat, von der Besteuerung der Dividenden bei den steuerlichen Anlageorganismen vollständig abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
    Außerdem bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, und vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für eine Gesellschaft je nach dem Einzelfall steuerlich mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45, sowie vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 37).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Die fehlende Gegenseitigkeit der Verkehrsfreiheiten im Verhältnis zu Drittstaaten (EuGH-Urteile A, EU:C:2007:804, Rz 37, Slg. 2007, I-11531; Orange European Smallcap Fund vom 20. Mai 2008 C-194/06, EU:C:2008:289, Rz 87 f., Slg. 2008, I-3747) oder das Ziel einer Sicherung mitgliedstaatlicher Steuereinnahmen (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10. Februar 2011 C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 112 ff., 126, Slg. 2011, I-305) hat der EuGH jedoch als Rechtfertigungsgründe in Drittstaatensachverhalten nicht akzeptiert.
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