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   EuGH, 25.07.2008 - C-237/07   

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https://dejure.org/2008,565
EuGH, 25.07.2008 - C-237/07 (https://dejure.org/2008,565)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2008 - C-237/07 (https://dejure.org/2008,565)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (https://dejure.org/2008,565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans

  • Europäischer Gerichtshof

    Janecek

    Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans

  • EU-Kommission PDF

    Janecek

    Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans

  • EU-Kommission

    Janecek

    Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans“

  • Wolters Kluwer

    Anspruch betroffener Anwohner auf Aufstellung eines Luftreinhalteplans zur Regelung geeigneter Maßnahmen hinsichtlich einer kurzfristigen Einhaltung der Immissionswerte für Feinstaubpartikel PM 10; Einhaltung eines Luftreinhalteplans als Umsetzung der EG-Richtlinie 96/62/EG ...

  • Judicialis

    Richtlinie 96/62/EG Art. 7 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL KÖNNEN UNMITTELBAR BETROFFENE EINZELNE BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE ERSTELLUNG EINES AKTIONSPLANS ERWIRKEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Janecek

    Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Abwehr von Feinstaubpartikeln einklagbar

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Aktionspläne gegen Feinstaub

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Aktionspläne gegen Feinstaub

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Anwohner haben Anspruch auf Verringerung der Feinstaubbelastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Feinstaub-Aktionsplan: EU-Bürger können ihr Recht auf saubere Luft auch einzeln einklagen - Bundesverwaltungsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof Frage zu Feinstaub-Aktionsplan vor

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 5.6.2008)

    EU-Kommission stützt Anwohner im Feinstaub-Streit // Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anspruch auf Aktionsplan gegen Feinstaub

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2007 - Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans im Sinne der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 984
  • EuZW 2008, 573
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    Das Bundesverwaltungsgericht räumt allerdings ein, dass ein Teil des Schrifttums aus den fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts andere Schlussfolgerungen ziehe, wonach betroffene Dritte einen Anspruch auf die Aufstellung von Aktionsplänen hätten, was durch das Urteil vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland (C-59/89, Slg. 1991, I-2607), bestätigt zu werden scheine.

    Die österreichische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit festlegten, den Betroffenen zugleich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung dieser Werte einräumten (Urteil vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland,C-59/89).

    Zu entsprechenden Bestimmungen habe der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung der Grenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssten, sich auf diese Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend zu machen (Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, Randnr. 16, und Kommission/Deutschland, C-59/89, Randnr. 19, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland, Randnr. 14).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Nichtbeachtung der Maßnahmen, die in Richtlinien über die Qualität der Luft und des Trinkwassers zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgegeben werden, die Gesundheit von Personen gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf die in diesen Richtlinien enthaltenen zwingenden Vorschriften zu berufen (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, und Kommission/Deutschland, C-59/89, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland).

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass in allen Fällen, in denen die Nichtbeachtung der Vorschriften einer Richtlinie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch die nationalen Behörden die Gesundheit von Personen gefährden könnte, die entsprechenden Personen das Recht haben müssten, sich auf die zwingenden Vorschriften dieser Richtlinie zu berufen (in Bezug auf die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub [ABl. L 229, S. 30] vgl. Urteil vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 16, und in Bezug auf die Richtlinien 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten [ABl.

    Zu entsprechenden Bestimmungen habe der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung der Grenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssten, sich auf diese Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend zu machen (Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, Randnr. 16, und Kommission/Deutschland, C-59/89, Randnr. 19, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland, Randnr. 14).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Nichtbeachtung der Maßnahmen, die in Richtlinien über die Qualität der Luft und des Trinkwassers zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgegeben werden, die Gesundheit von Personen gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf die in diesen Richtlinien enthaltenen zwingenden Vorschriften zu berufen (vgl. Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, und Kommission/Deutschland, C-59/89, sowie vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland).

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    Außerdem können sich Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gegenüber öffentlichen Stellen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 1979, Ratti, 148/78, Slg. 1979, 1629, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.10.1991 - C-58/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    L 271, S. 44] Urteil vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland, C-58/89, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1990, Marleasing,C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-237/07
    Unter diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten somit zwar über einen Ermessensspielraum verfügen, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 aber der Ausübung dieses Ermessens hinsichtlich der Ausrichtung der Maßnahmen, die der Aktionsplan enthalten muss, am Ziel der Verringerung der Gefahr der Überschreitung und der Beschränkung ihrer Dauer unter Berücksichtigung des Ausgleichs, der zwischen diesem Ziel und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sicherzustellen ist, Grenzen setzt, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 59).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984).

    Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs. 1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 und vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK - Slg. 2011, I-1255).

    Seine zu den Aktionsplänen nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU Nr. L 284 S. 1), § 47 Abs. 2 BImSchG a.F. ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) ist in dieser Hinsicht ohne Weiteres auch auf die Luftreinhaltepläne nach Art. 23 Abs. 1 RL 2008/50/EG, § 47 Abs. 1 BImSchG n.F. zu übertragen (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 47 Rn. 29e; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 47 Rn. 50 m.w.N.; Köck/Lehmann, ZUR 2013, 67 ).

    Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39).

    Ausgehend hiervon müssen sich die Klagerechte, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (a.a.O.) auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anerkannt hat, auch auf Umweltverbände erstrecken.

    bb) Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung, wonach es schon ausreiche, dass ein Luftreinhalteplan die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls schrittweise anstrebe, auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-237/07, nicht berufen.

    Der Europäische Gerichtshof hat aus dem Aufbau der Richtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Dauer der Überschreitung unter Berücksichtigung aller Umstände auf ein Minimum zu reduzieren (Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 45).

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