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   EuGH, 13.11.2008 - C-214/07   

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https://dejure.org/2008,15474
EuGH, 13.11.2008 - C-214/07 (https://dejure.org/2008,15474)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2008 - C-214/07 (https://dejure.org/2008,15474)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2008 - C-214/07 (https://dejure.org/2008,15474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung der Entscheidung - Rückforderung der zur Verfügung gestellten Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung der Entscheidung - Rückforderung der zur Verfügung gestellten Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung der Entscheidung - Rückforderung der zur Verfügung gestellten Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung der Entscheidung - Rückforderung der zur Verfügung gestellten Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung“

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Rückforderung von in Form von Körperschaftssteuerbefreiungen gewährten Beihilfen ; Französische Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten; Nichtumsetzung der Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung 2004/343/EG der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2004/343/EG Art. 5; ; Entscheidung 2004/343/EG Art. 6; ; EG Art. 249 Abs. 4; ; EG Art. 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Durchführung der Entscheidung - Rückforderung der zur Verfügung gestellten Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. April 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-214/07
    Nach der Rechtsprechung könne das Beihilfeelement unter dieser Bedingung als in den Kaufpreis einbezogen erachtet werden, so dass der Käufer grundsätzlich nicht als Nutznießer eines Vorteils angesehen werden könne (Urteile vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 80), da der Nutzen der Beihilfe dem Veräußerer verbleibe.

    Befindet sich ein Unternehmen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren, kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 85).

    In diesem Fall wurde das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen, so dass der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden kann (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

    Andernfalls lässt sich nicht ausschließen, dass der Erwerber gegebenenfalls zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein kann, falls erwiesen wäre, dass ihm der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-214/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den auf Art. 6 der Entscheidung gestützten Antrag auf Verurteilung der Französischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung der Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-214/07
    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-214/07
    Im Fall von Schwierigkeiten müssen die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Art. 10 EG zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-214/07
    Nach der Rechtsprechung könne das Beihilfeelement unter dieser Bedingung als in den Kaufpreis einbezogen erachtet werden, so dass der Käufer grundsätzlich nicht als Nutznießer eines Vorteils angesehen werden könne (Urteile vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 80), da der Nutzen der Beihilfe dem Veräußerer verbleibe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    Diese Argumente, die sich auf Kataster- und Steuerdaten beziehen, gleichen denjenigen, auf die sich die Französische Republik in der Rechtssache berufen hatte, in der das Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619), ergangen ist und die ebenfalls eine Steuerbefreiung betraf(77).

    72 Vgl. Urteile vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 38 bis 40), und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 63).

    73 Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 64).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 50).

    77 Die Französische Republik berief sich u. a. auf den Umstand, dass die streitige Beihilferegelung nicht zwangsläufig eine spezifische Namhaftmachung der Begünstigten im Rahmen eines auf einer Erklärung beruhenden Systems impliziere und dass die auf nationaler Ebene abgegebenen Steuererklärungen bestimmte Informationen nicht enthielten, die zur Berechnung der zurückzufordernden Beihilfen notwendig seien (vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 23 und 28).

    78 Vgl. die Rn. 21 und 50 des Urteils vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619).

    Vereinzelt hat die Kommission zwischen diesen Schwierigkeiten und dem Fall unterschieden, dass die von einer Beihilfe Begünstigten nicht namhaft gemacht werden konnten, weil die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Buchführungsunterlagen abgelaufen war (vgl. in diesem Sinne den Standpunkt der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 13, 22 und 48) ergangen ist.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Allerdings ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung des fraglichen Beschlusses verbundenen internen Schwierigkeiten rechtlicher, politischer oder praktischer Art, die dem eigenen Vorgehen oder den Unterlassungen der nationalen Behörden zuzuschreiben sind, zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten der Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 50, sowie vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien (C-499/99, Rn. 37) und Kommission/Frankreich (C-214/07, Rn. 64).

    40 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, Nr. 76).

    44 - Vgl. z. B. Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, Rn. 56).

    45 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, Nr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    In Rn. 58 seines Urteils Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) stellte er zunächst fest: "[Wenn der Begünstigte seine Tätigkeit eingestellt und seine Vermögenswerte veräußert hat und dabei] das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde, kann] der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden ... (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 80)." In Rn. 83 des Urteils Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) erklärte er dann, dass der Verkauf des Empfängers der Beihilfe zu Marktbedingungen "- seine Vornahme unterstellt - für sich genommen nicht die Pflicht zur Rückforderung berührt, da der betreffende Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet bleibt, die Beihilfe, je nach Lage des Falles , von dem verkauften Unternehmen (Urteil Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81) oder vom Verkäufer (Urteile Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) zurückzufordern"(43), womit er erneut die Möglichkeit offenließ, die Beihilfe entweder vom Verkäufer oder von dem verkauften Unternehmen zurückzufordern, ohne das Unterscheidungskriterium zu nennen, das der Ausdruck "je nach Lage des Falles" impliziert.

    So hielt es die Kommission in Rn. 38 ihrer Erwiderung in der Rechtssache, die zum Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) führte, "für sinnvoll, daran zu erinnern, dass bei der Übertragung von Vermögenswerten (asset deal), anders als bei der Übertragung von Anteilen (share deal), eine Überprüfung der finanziellen Bedingungen dieser Transaktion erforderlich ist.

    Vgl. auch Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 16).

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86 bis 97), Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 58) sowie Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104).

    54 - Diese Unterscheidung wird auch im Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 48 und 55) übernommen.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Zur Prüfung des Marktpreises können die nationalen Behörden u. a. auf die für die Übertragung einer Gesellschaft verwendete Form abstellen, beispielsweise die der öffentlichen Versteigerung, bei der davon auszugehen ist, dass sie einen Verkauf zu Marktbedingungen gewährleistet, oder ein eventuell anlässlich der Übertragung angefertigtes Gutachten berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnrn.
  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    D'une part, il convient de relever que la jurisprudence de la Cour concernant l'impossibilité absolue de récupérer des aides illégales se réfère, en général, à des cas dans lesquels l'État membre en question fait valoir une telle impossibilité après l'adoption d'une décision de récupération et dans le contexte de l'exécution de celle-ci (arrêts du 4 avril 1995, Commission/Italie, C-348/93, EU:C:1995:95 ; du 22 mars 2001, Commission/France, C-261/99, EU:C:2001:179 ; du 26 juin 2003, Commission/Espagne, C-404/00, EU:C:2003:373 ; du 1 er avril 2004, Commission/Italie, C-99/02, EU:C:2004:207 ; du 12 mai 2005, Commission/Grèce, C-415/03, EU:C:2005:287 ; du 14 décembre 2006, Commission/Espagne, C-485/03 à C-490/03, EU:C:2006:777, et du 13 novembre 2008, Commission/France, C-214/07, EU:C:2008:619).

    Selon une jurisprudence constante, la condition d'une impossibilité absolue d'exécution n'est pas remplie lorsque l'État membre défendeur se borne à faire part à la Commission des difficultés juridiques, politiques ou pratiques que présente la mise en oeuvre de la décision (voir arrêt du 13 novembre 2008, Commission/France, C-214/07, EU:C:2008:619, point 46 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    22 - Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 44).

    47 - Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 45).

    48 - Urteil Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 46).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Ein Mitgliedstaat kann zu seiner Verteidigung im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Rückforderungsentscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnrn.
  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Unter diesen Umständen war wegen des Fehlens der Zahlung einer Gegenleistung durch einen neuen Erwerber, solange die Privatisierung der Fluggesellschaft nicht erfolgreich abgeschlossen war, nicht zu prüfen, ob der Betrag der OA vor der Spaltung gewährten Beihilfe als in einem den Marktbedingungen entsprechenden Kaufpreis enthalten angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

    95 - Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 45), und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

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