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   EuGH, 18.12.2008 - C-488/07   

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EuGH, 18.12.2008 - C-488/07 (https://dejure.org/2008,20306)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-488/07 (https://dejure.org/2008,20306)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-488/07 (https://dejure.org/2008,20306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - Berechnung - In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden - Verpflichtung zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Royal Bank of Scotland

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - Berechnung - In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden - Verpflichtung zur ...

  • EU-Kommission PDF

    Royal Bank of Scotland plc gegen The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - Berechnung - In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden - Verpflichtung zur ...

  • EU-Kommission

    Royal Bank of Scotland plc gegen The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Session (Scotland) - Vereinigtes Königreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen; Gewährleistung der völligen Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Zum Vorsteuerabzug bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der Rundungsregelung beim Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Royal Bank of Scotland

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für besteuerte als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurden - Pro-rata-Abzug - Berechnung - In Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 vorgesehene Methoden - Verpflichtung zur ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2007 - The Royal Bank of Scotland Group plc / The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session in Scotland (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2009, 158
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-488/07
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-488/07
    Die Mitgliedstaaten sind somit nicht verpflichtet, die Rundungsregel dieser Bestimmung anzuwenden, wenn sie die Berechnungsmethoden nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der Sechsten Richtlinie heranziehen, sondern können eigene Rundungsregeln aufstellen, wobei sie die Grundsätze zu beachten haben, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold, C-484/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

    Zudem erfordern auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Ausdruck kommt, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Anwendung einer einzigen Rundungsmethode für alle diese Berechnungsmethoden (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-488/07
    Soweit die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-488/07
    In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteile Abbey National, Randnr. 37, und vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 34).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-243/03

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-488/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-243/03, Slg. 2005, I-8411, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 17).

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes zu berechnen, der anhand von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ermittelt wird (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 18).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen, da sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 24).

    Was die in einer solchen Situation für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs geltenden Regeln betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der Regeln, denen bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Sechsten Richtlinie zu folgen ist, der ausdrücklich auf die Berechnungsregel in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist, die Regeln des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie nicht anwendbar sind, wenn ein bestimmter Anwendungsfall einer der anderen besonderen Regelungen in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 21).

    Aus dem Wortlaut der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt sich nämlich, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata-Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 22) sowie, im Wege der Extension, für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug.

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Frankreich, C-243/03, Slg. 2005, I-8411, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 14).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 17).

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage eines Pro-rata -Satzes zu berechnen, der anhand von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ermittelt wird (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 18).

    Es ist nämlich Sache der Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats, die Methode für die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen, wozu sie durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie ermächtigt sind, der ihnen erlaubt, für jeden Tätigkeitsbereich einen besonderen Pro-rata -Satz, einen Vorsteuerabzug nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen zu einer bestimmten Tätigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 19).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata -Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt sowie als Folge davon für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, Randnr. 22, und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, Randnr. 21).

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Diese Regelungen sollen "für ganz bestimmte Fälle gelten", da sie "unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 18; so auch EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409, Rdnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    11 - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19).

    32 - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19).

    Vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 24), und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 18).

    39 - Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19), und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15), sowie Beschluss vom 13. Dezember 2012, Debiasi (C-560/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:802, Rn. 39).

    Auch wenn diese Unterscheidung im Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 51), wiederholt wurde, findet sie sich jedoch weder in der davor (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 21), noch in der danach ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 25).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    In Ermangelung weiterer Hinweise in der Sechsten Richtlinie zu den Regeln, die bei dieser Gelegenheit angewendet werden können, obliegt es den Mitgliedstaaten, diese festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 25, und Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 31).

    Zum einen verweist nämlich, wie sich aus dem Wortlaut der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie klar ergibt, die letztgenannte Bestimmung nur auf den in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pro-rata -Satz des Vorsteuerabzugs und legt damit nur für den in diesem Unterabsatz bezeichneten Fall eine detaillierte Berechnungsregel fest (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 22).

    Zum anderen sieht Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zwar vor, dass diese Berechnungsregel auf alle von einem Steuerpflichtigen erworbenen gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden ist, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3, der auch die unter Buchst. c vorgesehene Bestimmung enthält, beginnt jedoch mit dem Wort "jedoch", was das Bestehen von Ausnahmen von dieser Regel impliziert (Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 23).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem muss daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleisten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 15).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 24, und BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23 und 24).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    b) In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL das Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschränkt, der auf den Betrag der erstgenannten --besteuerten-- Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteile Royal Bank of Scotland vom 18.12.2008 - C-488/07, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz 17; Le Crédit Lyonnais vom 12.09.2013 - C-388/11, EU:C:2013:541, HFR 2013, 961, Rz 28; Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz 47).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750), entschieden habe, dass die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht anwendbar sei, wenn die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen einer der besonderen Regelungen nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie unterlägen.

    Der Gerichtshof ist im Übrigen bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen, indem er in Rn. 25 des Urteils vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750), festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzuwenden, wenn sie die Berechnungsmethoden nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie heranziehen, sondern eigene Rundungsregeln aufstellen können, wobei sie die Grundsätze zu beachten haben, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    11 - Vgl. Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19) und BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

    b) Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen geht die MwStSystRL in Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 174 und 175 als Regel-Aufteilungsmaßstabvon einem Umsatzschlüssel aus, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht (BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BStBl II 2002, 833, Rz. 31 sowie EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-511/10, BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, Rz. 13 ff. und vom 18. Dezember 2008, C-488/07, Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz. 17 jeweils noch zu den gleichlautenden Vorschriften der bis 2006 geltenden Richtlinie 77/388/EWG).

    Dies hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2008 (C-488/07, Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz. 17 ff.) bestätigt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. September 2009 2 K 1061/06, UR 2010, 343, Rz. 42 - noch zu gleichlautenden Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG und EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, EU:C:2016:452, BFH/NV 2016, 1246, Rz. 39 sowie FG Münster-Urteil vom 13. September 2016 15 K 2390/12 U, EFG 2016, 1836).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 36/10

    Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur

    cc) Im Hinblick auf die Bindung an die Anträge war weder zu entscheiden, ob das FG bei der Anwendung des Umsatzschlüssels für das Streitjahr zu Recht von einer Aufrundung der Vorsteuerquote auf einen vollen Prozentsatz ausgegangen ist (vgl. hierzu allgemein Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2009  2 K 1061/06, EFG 2010, 89) noch, ob der Klägerin eine weiter gehende Aufrundung --ausgehend von einem Flächenschlüssel-- zusteht.
  • FG Münster, 17.03.2015 - 15 K 2390/12

    Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Gegenstände

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • EuGH, 13.12.2012 - C-560/11

    Debiasi

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06

    Vorsteueraufteilung, Bankenschlüssel, Pro-rata-Satz, Aufrundung

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