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   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit

  • EU-Kommission

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit“

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.3.2009)

    Osterhasen müssen sich künftig womöglich deutlicher unterscheiden // Markenstreit um Lindt-Goldhasen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07
    23 - Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07
    20 - Lindt verweist auf das Urteil I ZR 29/02 vom 20. Januar 2005, "The Colour of Elegance".
  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), mehrere Klarstellungen zur Auslegung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit vorgenommen hat.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat für eine gleiche oder ähnliche Ware oder Dienstleistung ein gleiches oder ähnliches, mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbares Zeichen verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Allerdings ergibt sich aus der Formulierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53) gewählt hat, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren lediglich um Beispiele für Anhaltspunkte handelt, die berücksichtigt werden können, um über eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zu befinden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof nämlich darauf beschränkt, Fragen des nationalen Gerichts zu beantworten, bei denen es im Wesentlichen darum ging, ob solche Faktoren relevant waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 22 und 38).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, dass sich der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Vorschrift, das darin besteht, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, würde gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 37).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist auch die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 41).

    Insoweit ist klargestellt worden, dass die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 42).

    Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den im Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689), und in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) dargelegten Grundsätzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

    In der Tat hat die Kommission eine solche Herangehensweise bereits vor ca. elf Jahren in der Rechtssache vorgeschlagen, die zu dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 31 und 32), geführt hat(32), wonach das EUIPO bei der Bearbeitung der Eintragung eines Zeichens als Marke zu prüfen hat, ob die Marke in der Absicht der tatsächlichen Benutzung angemeldet wird.

    23 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44).

    32 Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 48).

    35 Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).

    37 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    40 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    47 Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    49 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09

    Carrols / OHMI - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL) -

    Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff der "Bösgläubigkeit" ist, wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 12. März 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4896), ausgeführt hat, in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben.

    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung der genannten Bestimmung befragt worden war, hat den Begriff der "Bösgläubigkeit" in seinem auf diese Schlussanträge hin ergangenen Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893), näher erläutert.

    Der Gerichtshof sah sich somit mit der Fallkonstellation befasst, in der zum Zeitpunkt der Anmeldung mehrere Hersteller auf dem Markt identische oder ähnliche Zeichen für identische oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Waren verwendeten (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).

    So kann unter bestimmten Umständen die Absicht, einen Dritten an der Vermarktung einer Ware zu hindern, für die Bösgläubigkeit des Antragstellers kennzeichnend sein (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 43).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Anmelder ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 44).

    Drittens war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Dritter seit Langem ein Zeichen für eine gleiche oder mit der angemeldeten Marke verwechselbar ähnliche Ware verwendet und dass dieses Zeichen in einem gewissen Grad rechtlichen Schutz genießt, einer der erheblichen Faktoren für die Beurteilung der Frage ist, ob der Anmelder bösgläubig war (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 46).

    Allerdings kann selbst in einem solchen Fall die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke so ausgelegt werden, dass sie nicht bösgläubig erfolgt ist, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein Dritter, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, versucht, Nutzen aus dem genannten Zeichen zu ziehen, indem er dessen Aufmachung kopiert, was den Anmelder dazu veranlasst, das Zeichen eintragen zu lassen, um die Verwendung dieser Aufmachung zu verhindern (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass ausweislich der Akten der Streithelfer, obgleich er seit der Eintragung der spanischen Marke am 20. Juni 1994 keine geschäftliche Expansion verzeichnen konnte, am 9. Juni 2006, also vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke am 22. Januar 2007, einen Lizenzvertrag über die Marke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL unterzeichnete (vgl. demgegenüber Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 44).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    8 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nrn. 35, 36 und 57).

    16 Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).

    25 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 41).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 35 bis 38, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 9/06

    Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 5/08

    Rechtsmissbräuchlich- und Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

    Ich teile die Feststellung meiner Kollegin, der Generalanwältin Sharpston, nach der die Auslegung der Richtlinie 89/104 mit der Verordnung Nr. 40/94 kohärent sein muss (Schlussanträge vom 12. März 2009 in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, Urteil vom 11. Juni 2009, Slg. 2009, I-0000, Nr. 16), aber ich glaube nicht, dass sich daraus, wie es Budvar offenbar tut, der Schluss ziehen lässt, dass diese "Kohärenz" ohne Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen Bestimmung verfolgt werden müsse.
  • EuG, 07.09.2022 - T-627/21

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

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