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   EuGH, 14.05.2009 - C-161/08   

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EuGH, 14.05.2009 - C-161/08 (https://dejure.org/2009,10997)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - C-161/08 (https://dejure.org/2009,10997)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - C-161/08 (https://dejure.org/2009,10997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely

    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ...

  • EU-Kommission PDF

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely

    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ...

  • EU-Kommission

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely

    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehenbleiben der Zollschuld bzw. Abgabenschuld trotz Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen mit einem Carnet TIR; [Internationaal Verhuisen Transportbedrijf Jan de Lely BV gegen Belgischer Staat]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehenbleiben der Zoll- bzw. Abgabenschuld trotz Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen mit einem Carnet TIR - [Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV gegen Belgischer Staat]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely

    Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 18. April 2008 - Internationaal Verhuis- en Transportsbedrijf Jan de Lely / Belgische Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) - Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Was den Inhaber des Carnet TIR angeht, ist zunächst zu bemerken, dass weder Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung angibt, welche Folgen sich aus der Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 28).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen ist, dass sie mit der Grundverordnung und mit den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünften vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, SPKR, Randnr. 29, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 57).

    Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 719/91 oder des TIR-Übereinkommens lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung an den Inhaber des Carnet TIR im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Erlöschen der in der Person des Inhabers entstandenen Schuld führt und ihn damit von der Verpflichtung zu deren Entrichtung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 30).

    Zwar war der Gerichtshof in seinem Urteil SPKR dazu aufgerufen, eine ebenfalls auf die Nichtbeachtung einer Mitteilungsfrist betreffende Bestimmung auszulegen, nämlich Art. 379 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die sich auf das externe Versandverfahren bezieht.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten in diesem Artikel den Hauptverpflichteten insbesondere dann nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Zollschuld befreit, wenn ihm die Höhe dieser Schuld unter Wahrung der geltenden Verjährungsfrist mitgeteilt worden ist und der Betroffene nicht in der Lage war, den Nachweis des Ortes zu erbringen, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit wie sie in einem anderen Artikel dieser Verordnung vorgesehen ist, begangen worden ist (vgl. Urteil SPKR, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat aber im Urteil SPKR entschieden, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist, um die es in dieser Rechtssache ging, für sich genommen die Erhebung der Zollschuld nicht verhindert (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 60).

    Im Licht dieses Zwecks ist die Frist von einem Jahr im Hinblick auf den Inhaber des Carnet TIR, wie die Kommission ausführt, als Verfahrensregel zu betrachten, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, um diese zu einem schnellstmöglichen Vorgehen anzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 34).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-312/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Demnach beträgt die Frist für die Mitteilung an den Inhaber des Carnet TIR ein Jahr nach der Annahme des Carnet TIR durch diese Behörden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, C-312/04, Slg. 2006, I-9923, Randnr. 50), doch bleibt die Frage offen, ob sich der Verweis in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung auf die in Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens vorgeschriebene Frist nur auf die Dauer der Frist selbst bezieht oder auch auf die Folgen des Ablaufs dieser Frist, nämlich darauf, dass die Nichteinhaltung dieser Frist den Verfall der Schuld bewirkt.

    Schließlich ist noch festzustellen, dass der Zweck von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in einer einheitlichen und sorgfältigen Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft besteht (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, Randnr. 54, und, entsprechend, Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 60).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof, auf bestimmte Kriterien oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts hinzuweisen, die bei dieser Beurteilung zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 61).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Folglich hat, wie die belgische Regierung und die Kommission geltend machen, in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung der Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, das nationale Gericht nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall der Nachweis in Anbetracht aller Umstände fristgerecht erbracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C-310/98 und C-406/98, Slg. 2000, I-1797, Randnrn.
  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 23. September 2003, BGL (C-78/01, Slg. 2003, I-9543), in Bezug auf den bürgenden Verband entschieden, dass die Frist, über die dieser für die Führung des Nachweises des Ortes verfügt, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, zwei Jahre beträgt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsaufforderung an ihn gerichtet wird.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Dieser Grundsatz verlangt, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zu den einzelnen Gesichtspunkten darlegen kann, auf die die Verhängung der Sanktion gestützt wird, und jeden ihrer Verteidigung dienenden Nachweis führen kann (vgl. Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    46 und 47, vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission, C-135/92, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen ist, dass sie mit der Grundverordnung und mit den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünften vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, SPKR, Randnr. 29, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 57).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen ist, dass sie mit der Grundverordnung und mit den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünften vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, SPKR, Randnr. 29, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 57).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Auszug aus EuGH, 14.05.2009 - C-161/08
    11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Zahlung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Beträge nur verlangen können, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme eines Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben (vgl. hierzu Urteil vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 92).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuGH, 04.09.2019 - C-473/18

    Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Baden-Württemberg West - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

    Vgl. allgemeiner die Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52), vom 14. Juli 1998, Bettati (C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 20), vom 1. April 2004, Bellio F.lli (C-286/02, Slg. 2004, I-3465, Randnr. 33), vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 35), und vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely (C-161/08, Slg. 2009, I-4075, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

    Demnach ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens auszulegen, Zollvorschriften, über deren Tragweite der Gerichtshof im Übrigen bereits im Wege der Vorabentscheidung entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. September 2003, BGL, C-78/01, EU:C:2003:490, Rn. 47 und 70, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 80 und 82, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 67 bis 70, 86 und 88, und vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 34 bis 36).
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