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   EuGH, 18.06.2009 - C-173/08   

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https://dejure.org/2009,5177
EuGH, 18.06.2009 - C-173/08 (https://dejure.org/2009,5177)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2009 - C-173/08 (https://dejure.org/2009,5177)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - C-173/08 (https://dejure.org/2009,5177)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof

    Kloosterboer Services

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • EU-Kommission PDF

    Kloosterboer Services

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Kloosterboer Services

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem Wärmetauscher“ und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“

  • Wolters Kluwer

    Einreihung von aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehenden Kühlsystemen für Computer in die Kombinierte Nomenklatur; [Kloosterboer Services BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam]

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 384/2004 Nr. 2 der Tabelle im Anhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreihung von aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehenden Kühlsystemen für Computer in die Kombinierte Nomenklatur - [Kloosterboer Services BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam]

  • datenbank.nwb.de

    Kühlsysteme für Computer, die aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kloosterboer Services

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 25. April 2008 - Kloosterboer Services B.V. / Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, Laan op Zuid

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG) Nr 384/2004, Pos 8414 UPos 5930 KN, Pos 8471, KN Pos 8473 UPos 3090
    Ventilator; Wärmetauscher; Zolltarif

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 384/2004, KN Pos 8414 UPos 5930, KN Pos 8473 UPos 3090
    Kombinierte Nomenklatur, Waren, Gemeinsame Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) - Einreihung von Kühlsystemen für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 17).

    Da die streitigen Waren aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Turbon International, Randnr. 20).

    Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Turbon International, Randnr. 21).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 27, sowie vom 27. September 207, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34).

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale der Ware zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile RUMA, Randnr. 36, sowie Medion und Canon Deutschland, Randnr. 37).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Insoweit ist zu beachten, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem veranlasst sein, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seiner Vorlagefrage nicht bezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie Metherma, Randnr. 39).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 27, sowie vom 27. September 207, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34).

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale der Ware zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile RUMA, Randnr. 36, sowie Medion und Canon Deutschland, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.06.2001 - C-479/99

    CBA Computer

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Insoweit ist zu beachten, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-173/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem veranlasst sein, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seiner Vorlagefrage nicht bezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie Metherma, Randnr. 39).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-410/08

    Swiss Caps - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 25).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-409/14

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Hinsichtlich der Erläuterungen zum HS gilt außerdem, dass sie, obgleich sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und als solche wertvolle Quellen für die Auslegung des Tarifs sind (Urteile vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 28).

    Da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich die im Ausgangsverfahren streitige Ware aus Bestandteilen zusammensetzt, die sich als "Tabakabfälle" einstufen lassen, aber gleichzeitig auch "rauchfertigen Tabak" darstellt, ist nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zur Auslegung der KN für die Tarifierung dieser Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu kann geprüft werden, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 31).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zum Urteil Kloosterboer Services (C-173/08, EU:C:2009:382) schließlich ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Rahmen dieses Urteils die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN über die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, die verschiedenen Unterpositionen der KN zugeordnet sind, angewandt hat.

    Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht (Urteil Kloosterboer Services, EU:C:2009:382, Rn. 31).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Die in Bezug auf die KN von der Kommission und in Bezug auf das HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist (Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Zweitens kann - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt - der Umstand, dass Module wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus Bestandteilen bestehen, die gesondert betrachtet jeweils der KN-Position 8541 zugeordnet werden könnten, ihre Einreihung in eine andere Position nicht in Frage stellen, da sie als Baugruppe Waren darstellen, die sich von diesen Bestandteilen unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 29).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    In Bezug auf die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich ist, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteile vom 26. Oktober 2005, Turbon International, C-250/05, Slg. 2005, I-10531, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Slg. 2009, I-5347, Randnr. 31).

    Nach der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteile Turbon International, Randnr. 22, und Kloosterboer Services, Randnr. 32).

  • EuGH, 17.12.2009 - C-411/08

    Swiss Caps - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil Kloosterboer Services, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Hinsichtlich der Erläuterungen zum HS ist hinzuzufügen, dass sie, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und als solche wertvolle Quellen für die Auslegung des Tarifs sind (Urteile Kloosterboer Services, C-173/08, EU:C:2009:382, Rn. 25, und Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 28).
  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 4 K 162/16

    Zoll- und tabaksteuerrechtliche Einreihung einer "Notfallzigarette"

    Nach der Erläuterung Nr. VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) HS kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (EuGH, Urteil vom 15.11.2012, Kurkums Metal, C-558/11, Rn. 38; Urteil vom 07.02.2002, Turbon International, C-276/00, Rn. 22, und Urteil vom 18.06.2009, Kloosterboer, C-173/08, Rn. 32; Urteil vom 20.06.1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, juris Rn. 23).

    Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (EuGH, Urteil vom 15.11.2012, Kurkums Metal, C-558/11, Rn. 37; Urteil vom 18.06.2009, Kloosterboer, C-173/08, Rn. 31; Urteil vom 07.02.2002, Turbon International, C-276/00, Rn. 26; Urteil vom 10.05.2001, VauDe Sport, C-288/99, Rn. 25; Urteil vom 21.06.1988, Sportex, Rs. 253/87, Rn. 8).

  • FG Düsseldorf, 19.09.2012 - 4 K 3107/11

    Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen -

    25 Das Rohrwinkelstück und das Kaminsteckteil sind auch ausschließlich für die Verwendung als Rauchabzug bestimmt (vgl. Gerichtshof Urteil v. 18. Juni 2009 C-173/08, Rz. 28).

    28 Die Definition des Begriffs des Teils hat der Gerichtshof nach seiner bisherigen Rechtsprechung an Hand von Waren der Abschnitte XVI und der Kapitel 90 und 91 der KN entwickelt (Urteile v. 19. Oktober 2000 C-339/98; v. 7. Februar 2002 C-276/00; v. 26. Oktober 2006 C-250/05; v. 15. Februar 2007 C-183/06; v. 18. Juni 2009 C-173/08; v. 20. Mai 2010 C-370/08; v. 16. Juni 2011 C-152/10 und v. 19. Juli 2012 C-336/11), für die jeweils in Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sowie zu Kapitel 90 besondere Vorschriften bestehen.

  • EuGH, 22.10.2014 - C-139/14

    Mineralquelle Zurzach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG München, 07.12.2017 - 14 K 2162/15

    Zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen

  • FG Hamburg, 05.05.2021 - 4 K 40/17

    Zolltarifrecht: Einreihung von Beleuchtungskörpern (Leuchten und Lampen) in die

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 129/09

    Ermäßigter Steuersatz für Omega 3-Lachsöl-Kapseln als Lebensmittelzubereitungen

  • FG München, 20.02.2020 - 14 K 507/17

    Zolltarifliche Einreihung von Lenk- und Bockrollen

  • FG Düsseldorf, 27.11.2013 - 4 K 4637/12

    Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit

  • FG Niedersachsen, 20.09.2012 - 5 K 393/10

    Einordnung eines Nahrungsergänzungsmittels als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • EuGH, 07.10.2010 - C-382/09

    Stils Met - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

  • EuGH, 23.01.2014 - C-380/12

    X - 'Tarifpositionen - Bleicherde - Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur -

  • FG Hamburg, 04.09.2015 - 4 K 122/14

    Einreihung einer zusammengesetzten Ware: Einmaldecken für medizinische Zwecke

  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2012 - 4 K 70/11

    Ermäßigter Steuersatz für genießbare getrocknete Schweineohren

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