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   EuGH, 02.07.2009 - C-111/08   

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https://dejure.org/2009,5373
EuGH, 02.07.2009 - C-111/08 (https://dejure.org/2009,5373)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - C-111/08 (https://dejure.org/2009,5373)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - C-111/08 (https://dejure.org/2009,5373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse

  • Europäischer Gerichtshof

    SCT Industri

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse

  • EU-Kommission PDF

    SCT Industri

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse

  • EU-Kommission

    SCT Industri

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnahme von der Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen in Fällen eines in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines durchgeführten und beendeten Konkursverfahrens - [SCT Industri AB i likvidation gegen Alpenblume AB]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SCT Industri

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) eingereicht am 12. März 2008 - SCT Industri AB (in Liquidation) / Alpenblume AB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstol - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1441
  • EuZW 2009, 610
  • NZI 2009, 570
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 02.07.2009 - C-111/08
    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass Konkurse und ähnliche Verfahren sowohl wegen der Eigentümlichkeit des betreffenden Sachgebiets, das besondere Regelungen erfordert, als auch wegen der tiefgreifenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, Slg. 1979, 733, Randnr. 3, und Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen, ABl. 1979, C 59, S. 1).
  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 02.07.2009 - C-111/08
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass, da die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieses Übereinkommens auch für diese Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41).
  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 130/10

    Wirksamkeit und insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Abtretungen von

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als Konkurssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) EuGVVO anzusehen (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C-133/78, Gourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274; vom 2. Juli 2009, Rs. C-111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff).
  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 108/09

    Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei

    Dies genügt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 22. Februar 1979 - Gourdain, Slg. 1979, 733 Nr. 4; v. 12. Februar 2009 - Deko Marty Belgium, NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. 2. Juli 2009 - SCT Industri, ZIP 2009, 1441 f Nr. 21, 25).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 9), genügt dies aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. 133/78, Gourdain/Nadler, Slg. 1979, 733 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - Rs. C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium NV, NJW 2009, 2189 Rn. 19 ff; vom 2. Juli 2009 - Rs. C-111/08, SCT Industri/Alpenblume, ZIP 2009, 1441 Rn. 21, 25; vom 10. September 2009 - Rs. C-292/08, German Graphics, RIW 2009, 798 Rn. 26; vom 19. April 2012 - Rs. C-213/10, Lietuvos Auksèiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 29).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    In dem nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 ergangenen Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, Slg. 2009, I-5655), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, da diese Verordnung an seine Stelle getreten ist, auch für sie gilt, soweit die in Rede stehenden Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden können, was bei Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, die den gleichen Wortlaut haben, der Fall ist.

    Unter Rückgriff auf das Kriterium, dass eine Klage an ein Konkursverfahren anknüpft, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Enge des Zusammenhangs, der im Sinne des Urteils Gourdain zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Konkursverfahren besteht, entscheidend dafür ist, ob der genannte Ausschluss Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil SCT Industri, Randnrn. 22 bis 25).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil SCT Industri zur Anerkennung einer Entscheidung, mit der die Unwirksamkeit einer Abtretung durch den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestellten Verwalter festgestellt wurde, weil er nicht befugt gewesen sei, über den abgetretenen Vermögenswert zu verfügen, entschieden, dass eine solche Frage unter den Begriff des Konkurses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil SCT Industri, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Im Urteil SCT Industri wies der Gerichtshof zunächst auf sein Urteil Gourdain hin, wonach "sich eine Klage auf ein Konkursverfahren bezieht, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs[verfahrens] hält", und kam sodann zu dem Schluss, dass "sich somit nach der Enge des Zusammenhangs, der im Sinne des Urteils Gourdain zwischen einer gerichtlichen Klage ... und dem Konkursverfahren besteht, [ entscheidet, ] ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der [Brüssel-I-Verordnung] genannte Ausschluss Anwendung findet"(28).

    Entgegen dem Ansatz im Urteil SCT Industri, in dem die zweite Prüfungsvoraussetzung hervorgehoben wurde, knüpft das Kriterium der Rechtsgrundlage der Klage somit offenbar an die erste der beiden Prüfungsvoraussetzungen an, nämlich daran, dass die Klage sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren herleitet.

    13 Vgl. Urteile vom 22. Februar 1979, Gourdain (133/78, EU:C:1979:49, Rn. 3), und vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 20).

    28 Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 21 und 25) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nach gefestigter Rechtsprechung nur diejenigen Klagen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, Slg. 2009, I-5655, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Im Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 33), hat der Gerichtshof zwar geurteilt, dass eine Klage, die sich gegen eine im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführte Veräußerung von Anteilen richtet, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

    Was das zweite in Rn. 20 dieses Urteils genannte Kriterium angeht, entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der Enge des Zusammenhangs, der zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 25).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Darüber hinaus haben die beiden Bestimmungen den gleichen Wortlaut (Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

    9 - Urteile Draka NK Cables u. a. (C-167/08, EU:C:2009:263, Rn. 20), SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 22), German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 27), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31) und Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32).

    10 - Vgl. in diesem Sinne für Art. 1 Abs. 2 Buchst. b das Urteil SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 23).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Damit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schadensersatzklage die unmittelbare und untrennbare Folge dessen, dass der Gläubigerausschuss als ein obligatorisches Organ, das bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingerichtet wird, die Funktion ausübt, die er eigens Bestimmungen des nationalen Rechts entnimmt, die für diese Art von Verfahren gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 1 U 17/11

    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 204/10

    Einordung einer Angelegenheit als Konkurssache bei unmittelbar aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14

    Bohez - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001-

  • LG Karlsruhe, 03.01.2014 - 14 O 94/13

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungklage eines deutschen

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