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   EuGH, 07.07.2009 - C-369/07   

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EuGH, 07.07.2009 - C-369/07 (https://dejure.org/2009,3408)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - C-369/07 (https://dejure.org/2009,3408)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - C-369/07 (https://dejure.org/2009,3408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG Finanzielle Sanktionen Zwangsgeld - Pauschalbetrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG − Finanzielle Sanktionen − Zwangsgeld - Pauschalbetrag“

  • Judicialis

    EG Art. 228 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Von der Kommission gesetzte Frist zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen: Nichteinhaltung führt zur Zwangsgeldverhängung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER RÜCKFORDERUNG STAATLICHER BEIHILFEN AN OLYMPIC AIRWAYS, DIE 2005 FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT WORDEN WAREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsetzung von EU-Recht gegenüber den Mitgliedsstaaten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Verurteilung Griechenlands wegen unterlassener Rückforderungen staatlicher Beihilfen - Zwangsgeld und Pauschalbetrag aufgrund über mehrere Jahre andauernder Vertragverletzung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. August 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03 - Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 771
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Da die Kommission in diesem Verfahren hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der gerügten Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, diese Behauptung substantiiert und ausführlich zu bestreiten sowie die Beendigung des Verstoßes zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Vorab ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).

    Deshalb ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugung und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).

    Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 69).

    Zu den hierbei maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) und aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben;.

    In seinem Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof entschieden:.

    Die Kommission rügt, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.

    Für die Feststellung, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen die Beihilfebeträge, die noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, zurückgezahlt hat.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte das Urteil Kommission/Griechenland bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (10. Juni 2006), nicht durchgeführt hatte.

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 22).

    33, 45 und 46, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

    Daher ist ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung einer die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anordnenden Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er vorsieht, dass die Rückforderung dieser Beihilfen auf anderem Wege als durch Barzahlung erfolgen soll, der Kommission alle Informationen zur Verfügung stellen muss, anhand deren sie überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 22).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 34).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen; es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29).

    Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den zuständigen nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder und der hierfür anfallenden Zinsen zu überlassen (vgl. Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 26, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, Randnr. 46).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sich grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.2008 - C-419/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den zuständigen nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder und der hierfür anfallenden Zinsen zu überlassen (vgl. Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 26, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C-419/06, Randnr. 46).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Die Bedeutung der im vorliegenden Fall verletzten Gemeinschaftsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückzahlung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-350/93, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
    Die Bedeutung der im vorliegenden Fall verletzten Gemeinschaftsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückzahlung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-350/93, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 12.12.2002 - C-209/00

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 Abs. 2 EG nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43), im vorliegenden Fall also der 1. April 2008.

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt ist, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass die Beihilfen zurückgezahlt wurden, wie sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - zur Gewährleistung der vollen Beachtung der Bestimmungen des Vertrags - und im vorliegenden Fall aus Art. 4 der Entscheidung 2000/128 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 75).

    Dabei kann die Rückforderung der genannten Beihilfen bei der Berechnung des Zwangsgelds im vorliegenden Rechtsstreit nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass die Kommission darüber informiert wurde und die Geeignetheit des ihr insoweit übermittelten Nachweises prüfen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 75).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung der Dauer des Verstoßes ist nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, wobei er auf den Zeitpunkt abzustellen hat, zu dem er den Sachverhalt prüft, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Zahlungsfähigkeit der Italienischen Republik betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Berechnungsmethode, die die Kommission bei ihrem Vorschlag anwendet, den Grundbetrag mit einem speziellen, für diesen Mitgliedstaat geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, ein geeignetes Instrument darstellt, um diese Zahlungsfähigkeit unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 123 und die dort angegebene Rechtsprechung).

    Insoweit räumt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber ein, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidet der Gerichtshof über die Verhängung eines Pauschalbetrags, hat er bei der Ausübung seines Ermessens diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen ist und sowohl zum festgestellten Verstoß als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats im Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

    Zu den insoweit maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung und die Schwere des Verstoßes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    57 - Urteile Kommission/Portugal (C70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

    58 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    80 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    83 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    96 - Urteile Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    57 - Urteile Kommission/Portugal (C70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

    58 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    80 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    83 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    96 - Urteile Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Folglich darf sich die Kommission in einem Verfahren zur Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 49).

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung gemäß dieser Bestimmung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 43).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 112).

    Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    4 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 140) und Kommission/Italien (C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 85).

    6 - Urteile Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64) und Kommission/Italien (C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 87).

    7 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    18 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), geführt hat, hat der Gerichtshof ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 16 000 Euro festgesetzt, das der Kommission zufolge in der vorliegenden Rechtssache einem Schwerekoeffizienten von 3 entspricht.

    56 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 118 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 122).

    71 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 112).

    Was zweitens die Höhe des Pauschalbetrags angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diesen so festzusetzen hat, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 146, und Kommission/Spanien, Randnr. 143).

    Was als Zweites die Dauer der Vertragsverletzung, die Gegenstand dieser Klage ist, angeht, legt Art. 260 AEUV zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. u. a. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Die Hellenische Republik ist nämlich zum einen im Rahmen von Klagen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Nichtdurchführung von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland (C-354/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:109), vom 17. Oktober 2013, Kommission/Griechenland (C-263/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:673), vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland (C-363/16, EU:C:2018:12), ergangen sind, und zum anderen im Rahmen einer Klage nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428), ergangen ist, verurteilt worden.

    Was zum Dritten die Zahlungsfähigkeit und insbesondere den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 123).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß steht (Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 146).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

  • EuGH, 28.02.2013 - C-483/10

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

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