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   EuGH, 16.07.2009 - C-440/07 P   

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EuGH, 16.07.2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • EU-Kommission

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung zur Unvereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt aus Gründen der Verflechtung; Mangelnde Begründung der Entscheidung; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen Rechtsverstoß; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERURTEILT WORDEN IST, DEN SCHNEIDER WEGEN EINES PREISNACHLASSES BEIM VERKAUF VON LEGRAND GELTEND GEMACHT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH hebt Urteil zum Schadensersatz wegen rechtswidrigen Fusionsverbots teilweise auf - EU muss Kosten für wieder aufgenommenes Fusionskontrollverfahren tragen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03, Schneider Electric SA / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 18. März 2002 erhob Schneider eine Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte außerdem die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R).

    In der Rechtssache T-77/02 wurde dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit am 25. März 2002 zugestelltem Beschluss stattgegeben.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T-77/02 R) verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm Schneider in der Rechtssache T-77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

    Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/0l und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 13. Dezember 2001 erhob Schneider gegen die Negativentscheidung beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) und beantragte mit besonderem Schriftsatz, nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Am 3. Mai 2002 gab das Gericht in der Rechtssache T-310/01 dem Antrag von Schneider auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren statt, nachdem Schneider bestätigt hatte, dass sie an der am 12. April 2002 vorgelegten gekürzten Fassung ihrer Klageschrift festhalte.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls trägt das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte Rechnung (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Am 10. Februar 2003 reichte Schneider eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung und gegen die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T-48/03).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen zur Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens und über die Einstellung keine Maßnahmen seien, durch die Schneider beschwert werde.

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), wird aufgehoben, soweit damit.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 29, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 105).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Anders gesagt sind Tatsachenfeststellungen und die Beurteilung der Beweismittel durch das Gericht dann der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfragen, wenn sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergibt und wenn Beweismittel verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66).
  • EuGH, 09.03.2007 - C-188/06

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission (C-188/06 P), zurückgewiesen.
  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - "Als Adressaten von Entscheidungen eines Trägers hoheitlicher Gewalt, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, müssen die an einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt werden, sachgerecht Stellung zu nehmen, und zu diesem Zweck rechtzeitig über den Kern der Einwände, die die Kommission gegenüber ihrem angemeldeten Zusammenschluss geltend macht, klar unterrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T-87/96, Slg. 1999, II-203, Randnr. 88).".
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Es ist unstreitig, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen von Fusionskontrollverfahren zur Kategorie der Rechtsnormen gehört, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 162).

    Das Ermessen der Kommission war insoweit erheblich verringert oder gar auf null reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166).

    Diese vertragliche Verpflichtung beruht auf dem Willen der Parteien, nach ihrer freien Einschätzung das Risiko, dass der geplante Zusammenschluss nicht die vorherige Zustimmung der Kommission erhält, untereinander aufzuteilen, wobei dieses Risiko, wie der Gerichtshof festgestellt hat, jedem Verfahren zur Kontrolle eines Zusammenschlusses innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Es ist bereits entschieden worden, dass die nachteiligen Folgen vertraglicher Verpflichtungen, die der Adressat eines Beschlusses der Kommission freiwillig eingegangen ist, nicht die entscheidende Ursache für den Schaden darstellen können, der durch Rechtsverstöße entstanden ist, mit denen dieser Beschluss behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 205).

    Über die vorstehenden Erwägungen hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Unvereinbarkeitsentscheidung in jedem Fall der Kontrolle durch den Unionsrichter unterworfen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Dies war der dem Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, EU:C:2009:459), zugrunde liegende Sachverhalt.

    So ist entschieden worden, dass die unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens betreffend die Wertverluste aus der Übertragung nach der Nichtigerklärung einer Negativentscheidung und einer Trennungsentscheidung die vom Unternehmen, das einen Zusammenschluss angemeldet hatte, getroffene Entscheidung war, die fragliche Übertragung wirksam werden zu lassen, aufgrund ihrer Befürchtung, dass sie im wiederaufgenommenen Verfahren keine Entscheidung erreichen würde, die den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 202 bis 205).

  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, der eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung ist, eine Rechtsfrage ist, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 192, und Beschluss vom 3. September 2019, FV/Rat, C-188/19 P, EU:C:2019:690, Rn. 36).

    Diese Kontrolle darf jedoch nicht darin bestehen, dass der Gerichtshof die Feststellungen und Beurteilungen von Tatsachen, die das Gericht vorgenommen hat, in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 193).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteile FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, Randnr. 91, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135).
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