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   EuGH, 16.07.2009 - C-244/08   

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https://dejure.org/2009,28001
EuGH, 16.07.2009 - C-244/08 (https://dejure.org/2009,28001)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-244/08 (https://dejure.org/2009,28001)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-244/08 (https://dejure.org/2009,28001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 1072/79 Art 1, RL 79/1072/EWG Art 1, EWGRL 560/86 Art 1, RL 86/560/EWG Art 1
    Erstattung; Gutschrift; Italien; Mehrwertsteuer; Niederlassung; Sitz; Steuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 06.10.2011 - C-421/10

    Stoppelkamp - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b -

    Der Begriff "nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger" wird nämlich in Art. 1 der Achten Richtlinie erläutert (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

    Im Sinne dieses Artikels setzt die Eigenschaft als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger voraus, dass beim Steuerpflichtigen im Bezugszeitraum keiner der in dieser Bestimmung genannten inländischen Anknüpfungstatbestände erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 27).

    Zu diesen Anknüpfungstatbeständen zählen in erster Linie der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 28).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Für die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung spricht im Übrigen die Tatsache, dass sich die Art der Rückzahlung der Mehrwertsteuer - entweder durch Abzug oder durch Erstattung - ausschließlich danach richtet, wo der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, Randnrn. 25 und 33).

    Es ist Sache der festen Niederlassung, bei den Steuerbehörden dieses Staates für dort getätigte Anschaffungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 33 und 35).

    Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine in einem Mitgliedstaat befindliche feste Niederlassung im Sinne der Sechsten Richtlinie und die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38), folgt daraus, dass ein einziger Steuerpflichtiger außer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen über den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    8 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der rechtliche Rahmen, der mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie (dem im Wesentlichen Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechen) und insbesondere mit der Achten Richtlinie 79/1072 geschaffen wurde, nur nach dem Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen unterscheidet und unterstellt, dass es hinsichtlich der Art der Erstattung der Mehrwertsteuer nur zwei Kategorien von Steuerpflichtigen gibt, von denen die eine, nämlich die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, während die andere, nämlich die nicht im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, ein Recht auf Erstattung dieser Steuer haben: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40), sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Was eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft und ihre Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese beiden Einheiten mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37, vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

    In Bezug auf diese letzte Frage ist dagegen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, Randnrn. 31 und 32), entschieden hat, dass bei der Auslegung des in Art. 1 der Achten Richtlinie und jetzt in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 enthaltenen Ausdrucks "feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden" eine Person, die keine feste Niederlassung besitzt, die im Allgemeinen steuerbare Umsätze erzielt, als gebietsfremder Steuerpflichtiger anzusehen ist.
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Die Art der Rückzahlung der Mehrwertsteuer - entweder durch Abzug oder durch Erstattung - richtet sich nach dem Ort, an dem der Steuerpflichtige ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 25 und 35).
  • LG Hamburg, 22.01.2010 - 320 S 98/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (Gesch.-Nr. 410D C 244/08) wird zurückgewiesen.

    in Abänderung des am 20.08.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg- Bergedorf (Gesch.-Nr. 410D C 244/08) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.887,84 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf EUR 3.684,83 sowie EUR 230, 01 zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

    58- Vgl. dazu Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, Slg. 2009, I-130).
  • FG München, 25.08.2011 - 14 K 3656/09

    Ansässigkeit eines Unternehmens in Deutschland - Kein Vorsteuerabzug

    Grundsätzlich setzt die Vorschrift voraus, dass der Vorsteuerabzug von einem Unternehmer mit einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) im Inland geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 16.7. 2009 C-244/08, Kommission/Italien, ABlEU Nr. C 220 v. 12.9. 2009, 12 f).
  • EGMR, 27.05.2014 - 32327/10

    GOLAWSKI AND PISAREK v. POLAND

    Civil proceedings for protection against copyright infringement (case no. I C 993/97, I ACa 737/07 and I C 244/08).
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