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   EuGH, 16.07.2009 - C-254/08   

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https://dejure.org/2009,10712
EuGH, 16.07.2009 - C-254/08 (https://dejure.org/2009,10712)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-254/08 (https://dejure.org/2009,10712)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-254/08 (https://dejure.org/2009,10712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

  • Europäischer Gerichtshof

    Futura Immobiliare u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

  • EU-Kommission PDF

    Futura Immobiliare u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

  • EU-Kommission

    Futura Immobiliare u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Kostenverteilung für Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung mit dem Verursacherprinzip; Futura Immobiliare srl Hotel Futura u.a. gegen Comune di Casoria

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Futura Immobiliare u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania (Italien), eingereicht am 16. Juni 2008 - Futura Immobiliare s.r.l. Hotel Futura u. a. / Comune di Casoria

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania (Italien) - Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) - Nationales System, bei dem die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Diese finanzielle Verpflichtung obliegt den Abfallbesitzern, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 77).

    Die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie 2006/12 gerichtet ist, sind zwar hinsichtlich dieses in Bezug auf die Tragung der Kosten für die Abfallbeseitigung zu erreichenden Ziels gebunden, aber nach Art. 249 EG frei in der Wahl der Form und der Mittel, die sie einsetzen, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 80).

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Außerdem ist - entgegen dem Vorbringen der Comune di Casoria - nach Art. 234 EG der Gerichtshof dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 1976, Mazzalai, 111/75, Slg. 1976, 657, Randnr. 7, und vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.05.1976 - 111/75

    Mazzalai / Ferrovia del Renon

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Außerdem ist - entgegen dem Vorbringen der Comune di Casoria - nach Art. 234 EG der Gerichtshof dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 1976, Mazzalai, 111/75, Slg. 1976, 657, Randnr. 7, und vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-439/06

    citiworks - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Erstens ist zum Vorbringen der italienischen Regierung daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, Slg. 2008, I-3913, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Die italienische Regierung ersucht den Gerichtshof insoweit, den Mitgliedstaaten dasselbe Ermessen einzuräumen, das er den Gemeinschaftsorganen bei der im Urteil vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech (C-284/95, Slg. 1998, I-4301), vertretenen Auslegung von Art. 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 174 EG) zugestanden habe.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
    Im Übrigen macht es zwar nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie unmittelbare Wirkung haben oder nicht (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-6995, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2017 - C-335/16

    VG Cistoca

    Diese finanzielle Verpflichtung obliegt den Abfallbesitzern, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 45).

    Was die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen angeht, müssen die Mitgliedstaaten, da es sich um eine Dienstleistung handelt, die kollektiv einer Gesamtheit von "Besitzern" erbracht wird, nach Art. 15 der Richtlinie 2008/98 grundsätzlich dafür sorgen, dass alle Nutzer dieser Dienstleistung in ihrer Eigenschaft als "Besitzer" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie kollektiv die Gesamtkosten für die Beseitigung dieser Abfälle tragen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).

    Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Abrechnungskriterien, die auf das Volumen des den Nutzern zur Verfügung gestellten Containers insbesondere nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen Besitzer zu verteilen, da dieser Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48 und 50).

    Daher kann eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die zur Finanzierung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Gebühr vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge anfallender Abfälle und nicht auf der Grundlage des Gewichts der tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht als Verstoß gegen die Art. 14 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 51).

    Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 haben die Mitgliedstaaten nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich die Abfallerzeuger kollektiv an den notwendigen Investitionen beteiligen, um die in Art. 11 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 genannten Ziele zu erfüllen, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).

    Zwar verfügen die zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten für die Gebührenberechnung wie der Kosten der Abfallbewirtschaftung und der im Ausgangsverfahren fraglichen Zusatzgebühr über ein weites Ermessen, jedoch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die geforderte Gebühr und diese Zusatzgebühr dazu führen, dass bestimmten "Besitzern" gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Der Einwand, dass die in Frage stehenden Richtlinien keine unmittelbare Wirkung hätten, ändert hieran nichts, da nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Union zu entscheiden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (Urteile vom 10. Juli 1997, Maso u. a., C-373/95, Slg. 1997, I-4051, Randnr. 28, vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-6995, Randnr. 34, und vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Randnr. 89).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-172/08

    Pontina Ambiente - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für

    Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden; er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es keine auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, kann die Finanzierung beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts somit nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe als auch durch eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden (vgl. entsprechend Urteil Futura Immobiliare u. a., Randnr. 48).

    Es bedeutet, wie der Gerichtshof bereits im Rahmen der Richtlinie 75/442 und der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) entschieden hat, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von den Abfallbesitzern zu tragen sind (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 57, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 71, sowie Futura Immobiliare u. a., Randnrn.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-551/13

    SETAR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 15 -

    Dieser Artikel, der im Wesentlichen mit Art. 15 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), den er ersetzt hat, übereinstimmt, verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung von den Abfallerzeugern und den Abfallbesitzern zu tragen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung der Kosten der Abfallbewirtschaftung vorgeschrieben wäre, diese Finanzierung somit nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe als auch durch eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann und dass eine innerstaatliche Regelung, die zur Finanzierung des Betriebs eines solchen Systems beispielsweise eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge anfallender Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, nicht als Verstoß gegen die Richtlinie 2008/98 angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2006/12, Urteil Futura Immobiliare u. a., EU:C:2009:479, Rn. 52 bis 54).

    Richtig ist zwar jedoch, dass die auf diesem Gebiet zuständigen nationalen Behörden demnach hinsichtlich der Festlegung der Mode die Modalitäten der Berechnung einer solchen Abgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über ein weites Ermessen verfügen, doch darf die so festgelegte Abgabe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Futura Immobiliare u. a., EU:C:2009:479, Rn. 55).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Ist ein Element, das für die Umsetzung einer auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassenen Richtlinie erforderlich ist, nicht im Zusammenhang mit der Richtlinie definiert worden, sind im Rahmen der zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit im Bereich der Umwelt für eine derartige Definition die Mitgliedstaaten zuständig, die insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags nationale Regelungen vorzusehen, die das Verursacherprinzip ausgestalten oder konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    2 - Vgl. Urteile vom 29. April 1999, Standley u. a. (C-293/97, EU:C:1999:215), vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (C-1/03, EU:C:2004:490), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C-188/07, EU:C:2008:359), vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, EU:C:2009:479), vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126, sowie C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127), sowie vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140).

    15 - Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48, 52 und 55), und vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, EU:C:2010:126, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

    11 In diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 47 ff.).

    18 Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (C-1/03, EU:C:2004:490, Rn. 57), zur Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. 1991, L 78, S. 32) geänderten Fassung, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 71), zur Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. 1996, L 135, S. 32) geänderten Fassung, vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 44 und 45), zur Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9), und vom 30. März 2017, VG Cistoca (C-335/16, EU:C:2017:242, Rn. 24), zur Abfallrichtlinie.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    Vgl. auch zum Verursacherprinzip die Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, Slg. 2009, I-6995, Randnr. 55), vom 9. März 2010, ERG u. a. (C-378/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Finanzierung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, da es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe, eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48, und vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-172/08

    Pontina Ambiente - Abfalldeponien - Sonderabgabe für die Deponierung fester

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