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   EuGH, 03.09.2009 - C-534/07 P   

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https://dejure.org/2009,3854
EuGH, 03.09.2009 - C-534/07 P (https://dejure.org/2009,3854)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-534/07 P (https://dejure.org/2009,3854)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-534/07 P (https://dejure.org/2009,3854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...

  • EU-Kommission PDF

    William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...

  • EU-Kommission

    William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeins

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells zur Aufteilung der Märkte [Markt für Kurzwaren Nadeln]; Verletzung der Verteidigungsrechte; Qualifizierung der Verstöße; Höhe der Geldbuße; William Prym GmbH & Co. KG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • kanzlei.biz

    Marktführerschaft als Kriterium für tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells zur Aufteilung der Märkte [Markt für Kurzwaren - Nadeln]; Verletzung der Verteidigungsrechte; Qualifizierung der Verstöße; Höhe der Geldbuße; William Prym GmbH & Co. KG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells zur Aufteilung der Märkte [Markt für Kurzwaren - Nadeln]; Verletzung der Verteidigungsrechte; Qualifizierung der Verstöße; Höhe der Geldbuße; William Prym GmbH & Co. KG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05, William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen ...

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 01.04.2011)

    Geringere EU-Strafe: Deutschlands älteste Firma kann weiterleben

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05 (Prym und Prym Consumer/Kommission), mit dem das Gericht die in Art. 2 der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt zwar einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.

    Jeder dieser aufeinanderfolgenden Abschnitte folgt einer eigenen inneren Logik, wobei der erste Abschnitt es der Kommission ermöglichen soll, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen, während der zweite es ihr ermöglichen soll, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 129).

    Hinsichtlich der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Gemeinschaftsrichter ist daran zu erinnern, dass über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die nach Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Gemeinschaftsrichter ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 692).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht aus Gründen der Billigkeit die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über die Höhe einer gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbuße entscheidet, durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 614, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 245).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 129).

    Daher ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, Randnr. 132).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 187).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Zudem sind diese Auswirkungen nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie messbar sind (Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 125).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens relevant sind für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139).
  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 187).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Darstellung in gedrängter Form erfolgen, da es sich bei dieser Mitteilung um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 67).
  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit sie durch dieses Urteil, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2004) 4221 endg.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
    167 bis 171, vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 92, sowie vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 35).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, um z. B. den Betrag der Geldbuße zu ändern und ihn herabzusetzen oder auch zu erhöhen (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Dezember 1957, ALMA/Hohe Behörde, 8/56, EU:C:1957:12, S. 202, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 60 bis 63).
  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Daher sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, im Folgenden: Urteil Prym, Rn. 54 und 55).

    Insofern ging aus der Rechtsprechung hervor, dass zumindest bei Kartellen, die allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden konnten, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nur ein fakultatives Kriterium waren, das der Kommission erlauben konnte, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 75).

    In der Tat ergab sich aus der Rechtsprechung ferner, dass sich die Kommission, wenn sie es für angebracht hielt, für die Bemessung der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung als fakultatives Element zu berücksichtigen, nicht auf eine bloße Vermutung beschränken konnte, sondern konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen musste, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 82).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union, dass diese anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, Dalmine/Kommission, Randnr. 129, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2005, I 5425, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 54).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 251).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Marktaufteilung abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch eine besondere Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 75).

    Schließlich ist, selbst angenommen, dass die Kommission dieses fakultative Element, das in den Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt besteht, berücksichtigen wollte und dass sie konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlauben, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 82), davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung jedenfalls nachgekommen wäre.

    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass ein mildernder Umstand nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nicht anerkannt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 105).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen ist, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn.

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 74; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 216).

    Selbst wenn im Übrigen die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie infolgedessen in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem Markt hätte haben können, zu ermöglichen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 82), wäre davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

    So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63).

    Da zum anderen die Klägerinnen nicht beanstanden, dass die Kommission die Unternehmen nach Maßgabe des von ihnen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt für die betroffenen Erzeugnisse erzielten Umsatzes in Gruppen eingeteilt hat (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und da die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien von 1998 heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet ist, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63), geht das Vorbringen der Klägerinnen, das sie auf die Anteile der beteiligten Unternehmen an den Märkten für Fahrtreppen sowie für Aufzuggroßprojekte stützen, auf jeden Fall fehl.

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 91).

    Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.

    Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).

    306 und 311, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 81, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 187, und vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 44).

    Wie nämlich in der Rechtsprechung erläutert worden ist, stellt der in Nr. 1 Teil A dritter Gedankenstrich Abs. 2 der Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro keinen Mindestbetrag dar, der nicht unterschritten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 42).

    Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als jene, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall gegebene Marktaufteilung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 96, und Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 62).

    Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 96, sowie vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, Randnr. 44).
  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    Ferner ist die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 143, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 251).

    Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 75, und vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteile des Gerichtshofs Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Müsste die Kommission auf der Stufe der Berechnung der Geldbuße die konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigen, würde ihr damit nämlich eine Verpflichtung auferlegt, die für sie nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht besteht, wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    450 Die in Anwendung von Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt das Gericht, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 19.12.2012 - C-445/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen in Höhe von 198 Millionen Euro und 20,71

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-82/13

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen Panasonic und Toshiba wegen ihrer

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-270/12

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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