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   EuGH, 10.09.2009 - C-573/07   

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https://dejure.org/2009,1204
EuGH, 10.09.2009 - C-573/07 (https://dejure.org/2009,1204)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-573/07 (https://dejure.org/2009,1204)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-573/07 (https://dejure.org/2009,1204)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften ...

  • EU-Kommission PDF

    Sea Srl gegen Comune di Ponte Nossa.

    Art. 43 EG und 49 EG
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Freihändige Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch eine öffentliche Körperschaft an eine vollständig in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft

  • EU-Kommission

    Sea Srl gegen Comune di Ponte Nossa.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien. Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufträge; Verfahren zur Vergabe; Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle; Vergabe ohne Ausschreibung; Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Freihändige Vergabe an eine in öffentlichem Eigentum stehende AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sea

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften ...

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Inhouse-Vergaben

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Auftrag an AG

Besprechungen u.ä. (2)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Inhouse-Geschäft mit öffentlicher Aktiengesellschaft

  • heinemann-und-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Von Inhouse-fähigen Aktiengesellschaften und ausschreibungspflichtigen Verkäufen von Gesellschaftsanteilen (RA Gregor Franßen)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 28. Dezember 2007 - Sea Srl / Comune di Ponte Nossa

  • vergabeblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Weg frei für die Inhouse-Vergabe? EU-Kommission knickt nach EuGH-Urteilen ein und stellt zwei Vertragsverletzungverfahren gegen Deutschland ein

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien) - Auslegung der Art. 12, 43, 49 und 86 EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Öffentliche Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1421
  • NZBau 2009, 797
  • BauR 2009, 1944
  • VergabeR 2009, 882
  • ZfBR 2009, 806
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber zusammen mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Grundkapital einer den Zuschlag erhaltenden Gesellschaft hält, darauf hindeutet - ohne entscheidend zu sein -, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 37, sowie vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 31).

    Dagegen schließt es eine - auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Grundkapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, auf jeden Fall aus, dass der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49, und Coditel Brabant, Randnr. 30).

    Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass in einem solchen Fall die Kontrolle über die den Zuschlag erhaltende Gesellschaft individuell ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Coditel Brabant, Randnr. 46).

    In einem solchen Fall zu verlangen, dass die Kontrolle durch eine öffentliche Stelle individuell erfolgen müsse, hätte die Wirkung, dass in den meisten Fällen, in denen eine solche öffentliche Stelle einer Gesellschaft, deren Anteile von anderen öffentlichen Stellen gehalten werden, beitreten möchte, um dieser Gesellschaft die Verwaltung einer öffentlichen Dienstleistung zu übertragen, eine Ausschreibung vorgeschrieben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Coditel Brabant, Randnr. 47).

    Eine öffentliche Stelle hat nämlich die Möglichkeit, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 48, Coditel Brabant, Randnr. 48, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

    Von dieser Möglichkeit, zur Erfüllung ihres gemeinwirtschaftlichen Auftrags auf ihre eigenen Mittel zurückzugreifen, können die betreffenden öffentlichen Stellen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 57, und Coditel Brabant, Randnr. 49).

    Es ist daher die Möglichkeit zuzulassen, dass, wenn mehrere öffentliche Stellen die Anteile an einer Gesellschaft halten, der sie die Wahrnehmung einer ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben übertragen, diese Stellen ihre Kontrolle über diese Gesellschaft gemeinsam ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Coditel Brabant, Randnr. 50).

    Bei einem Kollegialorgan kommt es auf das Verfahren zur Beschlussfassung, insbesondere einen etwaigen Rückgriff auf eine Mehrheitsentscheidung, nicht an (vgl. Urteil Coditel Brabant, Randnr. 51).

    Er hat sich in der betreffenden Passage dieses Urteils jedoch nicht mit der Frage befasst, ob eine solche Kontrolle gemeinsam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil Coditel Brabant, Randnr. 52).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof später, im Urteil Asemfo (Randnrn. 56 bis 61), anerkannt, dass die Voraussetzung hinsichtlich der Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber in einem Fall, in dem dieser nur 0, 25 % des Kapitals eines öffentlichen Unternehmens hielt, unter bestimmten Umständen erfüllt sein kann (vgl. Urteil Coditel Brabant, Randnr. 53).

    Hierbei muss die Möglichkeit gegeben sein, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 36, sowie Coditel Brabant, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Diese Rechtsprechung ist für die Auslegung sowohl der Richtlinie 2004/18 als auch der Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG als auch der allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 62).

    Dagegen schließt es eine - auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Grundkapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, auf jeden Fall aus, dass der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 49, und Coditel Brabant, Randnr. 30).

    Ob tatsächlich eine Beteiligung Privater am Grundkapital der den Zuschlag erhaltenden Gesellschaft vorliegt, ist in der Regel zum Zeitpunkt der Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadt Halle und RPL Lochau, Randnrn.

    Eine öffentliche Stelle hat nämlich die Möglichkeit, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 48, Coditel Brabant, Randnr. 48, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Diese Rechtsprechung ist für die Auslegung sowohl der Richtlinie 2004/18 als auch der Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG als auch der allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 62).

    Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge haben die öffentlichen Auftraggeber insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die daraus folgende Transparenzpflicht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Parking Brixen, Randnrn.

    Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie die allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über die den Zuschlag erhaltende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und zugleich diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle oder die Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Teckal, Randnr. 50, Parking Brixen, Randnr. 62, und vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34).

    Auch kann es geboten sein, zu berücksichtigen, dass das nationale Recht, das zum Zeitpunkt der Vergabe eines Auftrags an eine Gesellschaft gilt, an der der öffentliche Auftraggeber das gesamte Grundkapital hält, die baldige Öffnung der Gesellschaft für Fremdkapital vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Parking Brixen, Randnrn.

  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Diesem Ergebnis stehen nicht die Ausführungen in Randnr. 26 des Urteils vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287), entgegen, wonach der Umstand, dass eine Gesellschaft, wie sie in jener Rechtssache in Rede stand, für privates Kapital geöffnet wird, es nicht ausschließt, diese Gesellschaft als eine Struktur zu betrachten, vermittels deren die an ihr beteiligten Gemeinden intern eine öffentliche Dienstleistung verwalten.

    In dieser Rechtssache war eine öffentliche Dienstleistung an eine Gesellschaft vergeben worden, deren Kapital zum Zeitpunkt der Vergabe nicht vollständig, doch überwiegend in öffentlicher Hand war, so dass es sich um gemischt öffentlich-privates Kapital handelte (vgl. Urteil Coname, Randnrn.

    Auch diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil Coname erschüttert.

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber zusammen mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Grundkapital einer den Zuschlag erhaltenden Gesellschaft hält, darauf hindeutet - ohne entscheidend zu sein -, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 37, sowie vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 31).

    Hierbei muss die Möglichkeit gegeben sein, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 36, sowie Coditel Brabant, Randnr. 28).

    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass die zweite in Randnr. 50 des Urteils Teckal aufgestellte Voraussetzung, dass die den Zuschlag erhaltende Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben, es zulässt, dass diese Gesellschaft eine ganz untergeordnete Tätigkeit für andere Wirtschaftsteilnehmer als diese Körperschaften ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 63).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    47 bis 49, und vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnrn.

    Im Urteil ANAV hat der Gerichtshof die Geltung dieser Rechtsprechung für den Fall einer Aktiengesellschaft bejaht.

    Solche nationalen Rechtsvorschriften entsprechen grundsätzlich dem Gemeinschaftsrecht, wobei klarzustellen ist, dass auch die Auslegung dieser Rechtsvorschriften den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil ANAV, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Von dieser Möglichkeit, zur Erfüllung ihres gemeinwirtschaftlichen Auftrags auf ihre eigenen Mittel zurückzugreifen, können die betreffenden öffentlichen Stellen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 57, und Coditel Brabant, Randnr. 49).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof später, im Urteil Asemfo (Randnrn. 56 bis 61), anerkannt, dass die Voraussetzung hinsichtlich der Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber in einem Fall, in dem dieser nur 0, 25 % des Kapitals eines öffentlichen Unternehmens hielt, unter bestimmten Umständen erfüllt sein kann (vgl. Urteil Coditel Brabant, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie die allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über die den Zuschlag erhaltende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und zugleich diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle oder die Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Teckal, Randnr. 50, Parking Brixen, Randnr. 62, und vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34).

    Eine öffentliche Stelle hat nämlich die Möglichkeit, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Randnr. 48, Coditel Brabant, Randnr. 48, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Fall eines entgeltlichen Vertrags, der mit einer Einrichtung geschlossen wird, die von der örtlichen öffentlichen Stelle, die der öffentliche Auftraggeber ist, rechtlich verschieden ist, eine Ausschreibung nicht obligatorisch, wenn diese Körperschaft über die Einrichtung eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und die Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft oder die Körperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50).

    Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie die allgemeinen Grundsätze, deren spezielle Ausprägung sie darstellen, kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über die den Zuschlag erhaltende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und zugleich diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle oder die Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Teckal, Randnr. 50, Parking Brixen, Randnr. 62, und vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Anteile der den Zuschlag erhaltenden Gesellschaft, die bisher vollständig vom öffentlichen Auftraggeber gehalten wurden, kurz nach Vergabe des betreffenden Auftrags an diese Gesellschaft im Rahmen einer künstlichen Gestaltung zur Umgehung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften an ein privates Unternehmen übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.2001 - C-59/00

    Vestergaard

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuGH, 21.03.2019 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - Vorlage zur

    Im Anschluss an dieses Urteil hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung u. a. in den Urteilen vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5), und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, EU:C:2006:308), und dann, im Kontext der Richtlinien 2004/17 und 2004/18, in den Urteilen vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, EU:C:2009:532), und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme (C-15/13, EU:C:2014:303), präzisiert.
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - Verg 23/16

    Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Erbringung von

    Auch besteht weder eine Beteiligung privater Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt noch ist eine solche beabsichtigt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 10.09.2009, C-573/07 - Sea Srl, Rn. 50).

    Die Rechtsprechung des EuGH stellt allein auf "private Unternehmen" (EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-196/08 - Acoset SpA, Rn. 56; Urteil v. 11.05.2005, C-26/03 - Stadt Halle, Rn. 51 f.; Urteil v. 06.04.2006, C-410/04 - ANAV, Rn. 31), "privatwirtschaftliche Einrichtungen" (Urteil v. 19.06.2014, C-574/12, Rn. 38) oder "Privatpersonen" (Urteil v. 10.09.2009, C-573/07 - Sea Srl, Rn. 53) ab.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2011 - Verg 20/11

    Zulässigkeit der Vergabe von Leistungen der Abfallentsorgung an eine im Auftrag

    Soweit das OLG Celle (Beschluss vom 10.11.2005 - 13 Verg 12/05, NZBau 2006, 130) angenommen hat, die Zwischenschaltung von Gesellschaften schade, wenn diese auf den Markt ausgerichtet seien (kritisch dazu Bultmann, NZBau 2006, 222; Ganske, in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 99 Rdnr. 60), ist darauf hinzuweisen, dass eine Marktausrichtung nur dann einer In-House-Fähigkeit einer Gesellschaft entgegen stehen kann, wenn diese Marktausrichtung die Kontrolle der Gesellschaft als nicht gesichert erscheinen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-573/07 - Sea, Rdnrn. 73 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 10.09.2009 C-572/09 - Sea, NZBau 2009, 797, Rdnr. 53) stellt eine wesentliche Vertragsänderung u.a. dar, wenn eine bisher von einem öffentlichen Auftraggeber beherrschte Gesellschaft, die gleichzeitig Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrages dieses öffentlichen Auftraggebers ist, nachträglich materiell (ganz oder teilweise) privatisiert wird.

  • VK Bund, 18.05.2016 - VK 1-18/16

    Durchführung von Fahrten

    Art. 12 Abs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU kodifiziert insoweit lediglich die bisherige Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 10. September 2009, Rs. C-573/07 m.w.N.; und vom 15. November 2008, Rs. C-324/07).

    Maßgeblich war also, inwieweit die betreffende Einrichtung für den öffentlichen Auftraggeber tätig wird, der sie kontrolliert (vgl. EuGH, Urteile vom 10. September 2009, Rs. C-573/07 m.w.N.; und vom 11. Mai 2006, Rs. C- 340/04).

    Wie nämlich der 32. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU zeigt, ist mit diesem Tatbestandsmerkmal das Kapital eines "privaten Wirtschaftsteilnehmers" gemeint; der EuGH hat diesbezüglich die Formulierungen "privates Unternehmen" (s. Urteile vom 15. Oktober 2009, vom 11. Januar 2005, jeweils aaO. und vom 6. April 2006, Rs. C-410/04), "privatwirtschaftliche Einrichtungen" (s. Urteil vom 19. Juni 2014, aaO.) oder "Privatpersonen" verwendet (s. Urteil vom 10. September 2009, Rs. C-573/07).

    baldige Öffnung der Gesellschaft für privates Kapital besteht (EuGH, Urteil vom 10. September 2009, Rs. C-573/07 m.z.N.).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Denn die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgeführten Kriterien, anhand deren geprüft wird, ob eine Ausschreibung zwingend ist oder nicht, gelten sowohl für die Auslegung dieser Richtlinie als auch für die Auslegung der betreffenden Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, Slg. 2009, I-8127, Randnrn. 35 bis 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    3 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, Slg. 2005, I-1, Rn. 49), vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Rn. 62), vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei (C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Rn. 33), vom 19. April 2007, Asociación Nacional de Empreses Forestales (C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Rn. 55), vom 13. November 2008, Coditel Brabant (C-324/07, Slg. 2008, I-8457, Rn. 27), vom 10. September 2009, Sea (C-573/07, Slg. 2009, I-8127, Rn. 40), vom 29. November 2012, Econord (C-182/11 und C-183/11, Rn. 25) und vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, Rn. 32).

    13 - Vgl. Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Rn. 49, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich (C-29/04, Slg. 2005, I-9706, Rn. 46), vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Rn. 31), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Rn. 38), Coditel Brabant, Rn. 30, Sea, Rn. 46, vom 15. Oktober 2009, Acoset (C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Rn. 53), sowie vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare (C-215/09, Slg. 2010, I-13749, Rn. 32).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sea, Rn. 41. Vgl. diesbezüglich auch Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Stadt Halle und RPL Lochau.

    15 - Vgl. außer dem in der vorhergehenden Randnummer angeführten Urteil Sea auch die Urteile ANAV (z. B. Rn. 33) und Econord (z. B. Rn. 29 und 32).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sea, Rn. 53.

    32 - Vgl. Urteil Sea, Rn. 89, in diesem Sinne auch Urteil Coditel Brabant, Rn. 34, vgl. aber auch Rn. 69 des Urteils Parking Brixen.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2013 - Verg 56/12

    Vergabepflicht von Aufträgen an Tochtergesellschaften des öffentlichen

    Hierbei muss die Möglichkeit gegeben sein, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser Einrichtung ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2005, C-458/03 - Parking Brixen, Rn. 65; Urteil vom 13.11.2008, C-324/07 - Coditel Brabant, Rn. 28; Urteil vom 10.09.2009, C-573/07 - Sea, Rn. 65).

    Bei Einschaltung einer von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam gehaltenen Einrichtung kann die Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt werden, ohne dass es notwendig wäre, dass diese Kontrolle von jeder von ihnen einzeln ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2008, C-324/07 - Coditel Brabant, Rn. 47 und 50; Urteil vom 10.09.2009, C-573/07 - Sea, Rn. 59; zum Vorstehenden insgesamt EuGH, Urteil vom 29.11.2012, C-182 und 183/11 Econord, Rn. 27).

    Tritt eine öffentliche Stelle einer Aktiengesellschaft mit vollständig öffentlichem Kapital als Minderheitsgesellschafterin bei, um dieser Gesellschaft die Verwaltung einer öffentlichen Dienstleistung zu übertragen, kann die Kontrolle, die die öffentlichen Stellen als Gesellschafter über die Gesellschaft ausüben dann, wenn die Kontrolle von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt wird, als Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen angesehen werden (EuGH, Urteil vom 10.09.2009, C-573/07 - Sea, Rn. 63).

    Entscheidend ist, dass eine Beteiligung privater Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt weder besteht noch beabsichtigt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.09.2009, C-573/07 - Sea, Rn. 50).

  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob es sich um eine Dienstleistungskonzession oder um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt, und in letzterem Fall, ob der Auftragswert den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht, ohne Auswirkung auf die vom Gerichtshof zu gebende Antwort auf die Vorlagefrage ist, da die Ausnahme von der Anwendung der Unionsrechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung einer "Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen" erfüllt sind, auf alle diese Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, Slg. 2009, I-8127, Randnrn. 31 bis 40).
  • OLG Naumburg, 29.04.2010 - 1 Verg 3/10

    Anteilsveräußerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht zur Ausschreibung bei

    Von dem Vergaberechtsverstoß habe die Antragstellerin erstmals aufgrund des am 10. September 2009 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache "Sea Srl" (Geschäftszeichen C-573/07) Kenntnis erlangt.

    Der EuGH hat in der Rechtssache "Sea Srl/Comune di Ponte Nossa" mit Urteil vom 10. September 2009 (C-573/07) dementsprechend in einem obiter dictum festgestellt, dass im Falle einer Inhouse-Vergabe eines Auftrages an eine Gesellschaft mit öffentlichem Kapital, bei der das Grundkapital vollständig aus öffentlichen Mitteln besteht und kein konkreter Hinweis auf eine baldige Öffnung des Grundkapitals dieser Gesellschaft für private Teilhaber vorliegt, eine eine Ausschreibung erfordernde Änderung einer grundlegenden Bedingung dieses Auftrages dann anzunehmen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, aber immer noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Auftrages, Privatpersonen zur Beteiligung am Grundkapital der genannten Gesellschaft zugelassen werden.

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft, das bereits tatbestandlich nicht dem Anwendungsbereich des EG-Vergaberechts unterfällt, voraus, dass die den Auftrag erteilende Körperschaft der öffentlichen Hand über die betreffende Einrichtung eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt und die Einrichtung ihre Tätigkeit im wesentlichen für die öffentliche Stelle verrichtet, die ihre Anteile inne hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 1999, C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005, C-26/03 - Stadt Halle und RPL Lochau - zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 10. November 20054, C-29/04, Stadt Modling, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2009, C-573/07, Sea-Srl und Comune di Ponte Nossa, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - Verg 27/19

    Kölner Verkehrs-Betriebe dürfen weiter für die Stadt Köln fahren

    Zwischen der Stadtwerke L GmbH, die von der Antragsgegnerin gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 GWB kontrolliert wird, und der Beigeladenen besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Stadtwerke L GmbH, welcher der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-573/07 - Sea , zitiert nach juris, Tz. 63; Urteil vom 29.11.2012 - C-182/11 und C-183/11, zitiert nach juris, Tz. 29) eine ausreichende Kontrolle sichert.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

  • OLG Celle, 17.12.2014 - 13 Verg 3/13

    Vorlage an den EuGH betreffend die Unterwerfung einer Vereinbarung zwischen zwei

  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - Verg 16/16
  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita

  • EuGH, 19.06.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche

  • EuGH, 12.05.2022 - C-719/20

    Comune di Lerici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-215/09

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

  • OLG Jena, 11.12.2009 - 9 Verg 2/08

    Dienstleistungskonzession; Vergaberecht

  • OLG Schleswig, 05.07.2021 - 54 Verg 4/21

    "Dienstleistungsauftrag" = öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

  • VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19

    Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?

  • KG, 19.04.2012 - Verg 7/11

    Vergaberechtswidrigkeit des Abschlusses eines sog. In-house-Vertrages über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • OLG Naumburg, 29.04.2010 - 1 Verg 2/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht zur Neuausschreibung von

  • VK Bund, 12.12.2012 - VK 3-129/12

    Nachprüfungsverfahren: IT-Dienstleistungen

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-182/11

    Econord - Verwaltung des städtischen Gesundheitsdienstes durch eine

  • VK Sachsen-Anhalt, 07.10.2009 - 1 VK LVwA 48/09

    Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist kein öffentlicher Auftrag

  • VK Sachsen-Anhalt, 23.12.2009 - 1 VK LVwA 54/09

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen d. öff. AG: "In-house-Geschaft"?

  • VK Thüringen, 05.12.2016 - 250-4003-7197/2016-E-K-080-EF
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