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   EuGH, 29.10.2009 - C-246/08   

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EuGH, 29.10.2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten' - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeiten" im Mehrwertsteuersystem und des "unmittelbaren Zusammenhangs" zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen; Entgeltfähigkeit einer Dienstleistung bei ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. Juni 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Finnland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4, RL 77/388/EWG Art 2 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 4
    Finnland; Mehrwertsteuer; Öffentlich; Privat; Rechtsbeistand; Rechtshilfe; Steuerbefreiung; Steuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 34
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, Slg. 1987, 1471, Randnr. 6, vom 12. September 2000, Kommission/Griechenland, C-260/98, Slg. 2000, I-6537, Randnr. 24, sowie Isle of Wight Council u. a., Randnrn.

    Aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 26, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 6 der Sechsten Richtlinie sind nämlich bestimmte kraft Gesetzes ausgeübte Tätigkeiten ausdrücklich der Mehrwertsteuerregelung unterworfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 28).

    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-408/06

    Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteile Kommission/Niederlande, Randnrn. 9 und 15, sowie vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, Slg. 2007, I-11295, Randnr. 18).

    Hingegen ist der Erhalt eines Entgelts nach der Rechtsprechung für sich allein nicht geeignet, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen (vgl. Urteile Hutchison 3G u. a., Randnr. 39 und die angeführte Rechtsprechung, sowie Götz, Randnr. 21).

    Da für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie zunächst festgestellt werden muss, dass die betreffende Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hutchison 3G u. a., Randnr. 42, sowie Götz, Randnr. 15), die öffentlichen Büros aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erübrigt es sich, noch das Vorbringen der Kommission zu der Frage zu prüfen, ob diese Büros die fraglichen Rechtshilfeleistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Unterabs. 1 dieser Bestimmung erbringen und ob die Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf diese Tätigkeit jedenfalls zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Unterabs. 2 dieser Bestimmung führt.

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 1. April 1982, Hong-Kong Trade Development Council, 89/81, Slg. 1982, 1277, Randnrn. 9 und 10, sowie vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 39, und vom 26. Juni 2007, Hutchison 3G u. a., C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 28).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Die Kommission macht insoweit geltend, dass die öffentlichen Büros bei diesen Dienstleistungen nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung handelten, da diese Dienstleistungen nicht im Rahmen einer eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung erbracht würden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública, C-446/98, Slg. 2000, I-11435, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 39, und vom 26. Juni 2007, Hutchison 3G u. a., C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze -

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    3 - Siehe hierzu die Urteile Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121), Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124), T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733).

    8 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 8), Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 26), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124, Rn. 47), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und 37) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31).

    9 - Vgl. Urteile T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 48), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382, Rn. 42), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 15), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 53) und Kommission/Spanien (C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 99).

    14 - Vgl. Urteile T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 53); vgl. auch Urteile Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72) und Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627) im Hinblick auf die Besteuerung staatlich geförderter Leistungen.

    16 - Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 10) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 40).

    20 - Urteile Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37); vgl. bereits Urteil Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121) zu Art. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. L 71, S. 1303).

    21 - Vgl. Urteil Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18); vgl. auch Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37), das in dieser Hinsicht auf das vorgenannte Urteil Bezug nimmt.

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 47 bis 51).

    27 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland, (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 42 bis 51); vgl. ebenso bereits Urteil Kommission/Frankreich (C-276/97, EU:C:2000:424, Rn. 32 bis 36).

    28 - Vgl. die französische Fassung des Urteils Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37), die im Zusammenhang mit der Bestimmung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von "effectuée contre une rémunération" spricht, was nicht mit der Wendung "à titre onéreux" übereinstimmt, die Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält; vgl. ebenso Urteil Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 21) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 38).

    36 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 47).

    37 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 48).

    38 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

    44 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Dementsprechend setzt die Anwendung der für Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt (EuGH-Urteile vom 26. Juni 2007 C-284/04, T-Mobile, Slg. 2007, I-5189, BFH/NV Beilage 2007, 402 Rdnr. 48, und C-369/04, Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, BFH/NV Beilage 2007, 407 Rdnr. 42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13. Dezember 2007 C-408/06, Götz, Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147, und vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland, BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 53).

    Damit eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit handeln (EuGH-Urteile Götz in Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147 Rdnrn. 14 und 18, und Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 37).

    Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es handele sich bei der gesetzlichen Pflicht zur kostendeckenden Bemessung nur um eine "Absichtserklärung", die in der Praxis keine Rolle spiele, da die Entgelte nicht nach dem Aufwand der Klägerin, sondern "umsatzabhängig" nach den Einnahmen des Hochschulbediensteten aufgrund der Verwendung von Personal und Sachmitteln bemessen werden, und es daher nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, folgt der Senat dem nicht.

    Weiter betrifft das EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 den Sonderfall einer Leistungserbringung gegen ein Entgelt, das nach den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers bemessen wird und --anders als z.B. ein umsatzabhängiges Entgelt-- in keiner Beziehung zur betreffenden Leistung steht (vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 221).

    Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.2.b).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Die Gegenleistung sei auch nicht derart von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehle (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Finnland vom 29. Oktober 2009 C-246/08, EU:C:2009:671, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 224).

    cc) Außerdem ist im Streitfall die von dem jeweiligen Verein zu entrichtende Gegenleistung abhängig von der Anzahl der belegten Stunden und genutzten Hallenteile, so dass es vorliegend --wie schon die Vorentscheidung unter Hinweis auf das (im EuGH-Urteil Gemeente Borsele in Rz 33 zitierte) EuGH-Urteil Kommission/Finnland (EU:C:2009:671, UR 2010, 224) zutreffend erkannt hat-- nicht an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Ein solcher Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen deutet darauf hin, dass der Beitrag der Eltern eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

    Damit weist der Zusammenhang zwischen der von der Gemeinde erbrachten Transportdienstleistung und dem von den Eltern zu entrichtenden Gegenwert nicht die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ansehen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 51).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, indem sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefert, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, ohne dass sie sich dabei auf irgendwelche Vermutungen stützen kann (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, doch betrifft diese Steuer ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34).

    Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner setzen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraus (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43), und eine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie liegt nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 43).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine dauerdefizitäre Tätigkeit vorliegt, da die Kurtaxe die Betriebskosten der Kureinrichtungen nicht deckt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden Deckung der Betriebskosten als Kriterium für eine fehlende wirtschaftliche Tätigkeit EuGH-Urteile Kommission/ Finnland vom 29.10.2009 - C-246/08, EU:C:2009:671, Rz 50; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien, EU:C:2016:334, Rz 33; Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft vom 22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91, Rz 38; Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 49).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof schon festgestellt, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als "wirtschaftlich" angesehen wird, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 12, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 17).

    Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 44, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne des angeführten Art. 2 Nr. 1 voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, EU:C:1981:38, Rn. 12, vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

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  • BFH, 02.09.2010 - V R 23/09

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  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 3 K 765/06

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst

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